Begründung:
Die Parteien sind seit 16.7.1977 miteinander verheiratet; ihrer Ehe entstammen zwei Kinder. Die Klägerin und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Frau) begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten und Gefährdeten (im folgenden kurz: Mann). Der Mann beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er keine Eheverfehlungen begangen habe. Im Scheidungsverfahren haben die Parteien am 29.11.1990 Ruhen des Verfahrens vereinbart.
Die Frau hat mittlerweile mit den beiden Kindern die Ehewohnung - ein Einfamilienhaus in G***** - verlassen und wohnt in W*****. Ihr Rechtsvertreter schrieb dem Rechtsanwalt des Mannes am 18.1.1991 folgendes:
"In obiger Angelegenheit hat mich meine Mandantin ersucht, Ihrem Mandanten höflich zur Kenntnis zu bringen, daß diese beabsichtigt, in den nächsten Tagen folgende in ihrem Alleineigentum befindliche Gegenstände abzuholen:
Tiefkühltruhe
Wäschetrockner
Eßzimmerleuchte
2 Vorzimmerleuchten
2 Orientteppiche
Bügelmaschine
Hängekästchen
4 Hochschränke
Regale im Keller, Schutzraum und Abstellraum
1 Rattanregal (Schlafzimmer)
1 Rattankleiderständer (Schlafzimmer)
1 IKEA-Bücherregal (Wohnzimmer)
Vorzimmerbeleuchtung Erdgeschoß
Küchenbeleuchtung und Garderobenlicht
gesamte Kinderzimmereinrichtung Veronika (inkl. Wandtisch)
1 Staubsauger
gesamte Kücheneinrichtung
Nach den Berechnungen meiner Mandantin betragen die gesamten monatlichen Kosten für das gemeinsame Haus ohne Verbrauchskosten für Strom etc. S 5.117,90
und erscheint daher Ihr Mandant verpflichtet, zumindest die Hälfte des genannten Betrages, das sind S 2.559,--, zu zahlen. Zuzüglich müßte er allein Strom, Telefon und Hausratsversicherungskosten übernehmen.
Die Form der Verrechnung könnte entweder dergestalt erfolgen, daß meine Mandantin, wie schon bisher, die gesamte Kostenvorschreibung der "Wohnungsfreunde" weiterzahlt und Ihr Mandant eine entsprechende Ausgleichszahlung leistet oder daß unsere Mandanten jeweils die Hälfte der auf das Haus direkt bezogenen Rückzahlungen leisten und Ihr Mandant gesondert die von ihm allein zu übernehmenden Auslagen wie Strom, Telefon etc.
Ich ersuche höflich um Ihre gesch. Stellungnahme sowie auch um Ihre Mitteilung, ob nunmehr nicht doch eine einvernehmliche Scheidung ins Auge gefaßt werden könnte, zumal sich die Lebensbereiche unserer Mandanten ja bereits längere Zeit kaum mehr berühren und eine Versöhnung nicht in Betracht kommt."
Mit der Behauptung, daß die Frau beim Verlassen der Ehewohnung verschiedene Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens mitgenommen habe und sich daraus sowie aus ihrer im Schreiben vom 18.1.1991 bekundeten Absicht, in den nächsten Tagen die gesamte Kücheneinrichtung abzuholen, eine Gefährdung ergebe, begehrt der Mann "zur Sicherung seiner weiteren Benützung der Ehewohnung und seines Aufteilungsanspruches" - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - der Frau zu verbieten, die Kücheneinrichtung des Hauses G***** sowie die Küchenbeleuchtung aus dieser Wohnung zu entfernen.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt.
Voraussetzung für die Erlassung der hier begehrten einstweiligen Verfügung zur Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 382 Z 8 lit c EO) sei eine Gefahr im Sinn des § 381 EO. Eine Gefährdung des Aufteilungsanspruches liege darin, daß dem Mann durch die Beschädigung von Küchenelementen bei der Entfernung der Kücheneinrichtung ein unwiederbringlicher Schaden entstehen könnte, sofern ihm (im Zuge eines Aufteilungsverfahrens) die Küche zugewiesen werden sollte.Voraussetzung für die Erlassung der hier begehrten einstweiligen Verfügung zur Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO) sei eine Gefahr im Sinn des Paragraph 381, EO. Eine Gefährdung des Aufteilungsanspruches liege darin, daß dem Mann durch die Beschädigung von Küchenelementen bei der Entfernung der Kücheneinrichtung ein unwiederbringlicher Schaden entstehen könnte, sofern ihm (im Zuge eines Aufteilungsverfahrens) die Küche zugewiesen werden sollte.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. § 382 Z 8 lit c EO sichere nicht nur den Aufteilungsanspruch, sondern auch den Anspruch auf Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Für den letzteren Anspruch, welcher inhaltlich mit der Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Z 8 lit a EO vergleichbar ist, bedürfe es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO; hier genüge die Dartuung eines Regelungsbedürfnisses. Der Antrag des Mannes sei aber nach seinem Wortlaut offensichtlich nicht auf eine vorläufige rechtsgestaltende Benützungsregelung, sondern auf Sicherung des Aufteilungsanspruches gerichtet und setze demnach die Bescheinigung einer konkreten Gefahr voraus. Daß die Gefahr bestehe, die Frau werde etwas unternehmen, was die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse vereiteln würde, habe auch das Erstgericht nicht angenommen. Eine Gefährdung des Aufteilungsanspruches durch eine mögliche Beschädigung der Küche bei der Demontage sei im Provisorialantrag nicht behauptet worden; dabei handle es sich nur um die theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts, die noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens (§ 381 EO) rechtfertige. Im übrigen habe der Mann bisher die Abweisung der Scheidungsklage beantragt und damit auch einen Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens verneint. Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung würde insofern eine einstweilige Benützungsregelung getroffen, als dem Beklagten die Kücheneinrichtung vorläufig zugewiesen würde; auch eine solche einstweilige Benützungsregelung könnte aber nicht angeordnet werden, weil der Beklagte keine Behauptungen aufgestellt habe, welche die Zuweisung der Küche an ihn rechtfertigen könnten, sei doch die Frau, in deren Haushalt die Kinder lebten, womöglich in stärkerem Maße auf die Küche angewiesen als er. Der Sicherungsantrag sei daher abzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen gewesen wäre, ob das Schreiben des Rechtsvertreters der Frau vom 18.1.1991 eine akute Gefährdung begründe.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO sichere nicht nur den Aufteilungsanspruch, sondern auch den Anspruch auf Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Für den letzteren Anspruch, welcher inhaltlich mit der Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO vergleichbar ist, bedürfe es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des Paragraph 381, EO; hier genüge die Dartuung eines Regelungsbedürfnisses. Der Antrag des Mannes sei aber nach seinem Wortlaut offensichtlich nicht auf eine vorläufige rechtsgestaltende Benützungsregelung, sondern auf Sicherung des Aufteilungsanspruches gerichtet und setze demnach die Bescheinigung einer konkreten Gefahr voraus. Daß die Gefahr bestehe, die Frau werde etwas unternehmen, was die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse vereiteln würde, habe auch das Erstgericht nicht angenommen. Eine Gefährdung des Aufteilungsanspruches durch eine mögliche Beschädigung der Küche bei der Demontage sei im Provisorialantrag nicht behauptet worden; dabei handle es sich nur um die theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts, die noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens (Paragraph 381, EO) rechtfertige. Im übrigen habe der Mann bisher die Abweisung der Scheidungsklage beantragt und damit auch einen Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens verneint. Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung würde insofern eine einstweilige Benützungsregelung getroffen, als dem Beklagten die Kücheneinrichtung vorläufig zugewiesen würde; auch eine solche einstweilige Benützungsregelung könnte aber nicht angeordnet werden, weil der Beklagte keine Behauptungen aufgestellt habe, welche die Zuweisung der Küche an ihn rechtfertigen könnten, sei doch die Frau, in deren Haushalt die Kinder lebten, womöglich in stärkerem Maße auf die Küche angewiesen als er. Der Sicherungsantrag sei daher abzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen gewesen wäre, ob das Schreiben des Rechtsvertreters der Frau vom 18.1.1991 eine akute Gefährdung begründe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Mannes mit dem Antrag, den Beschluß erster Instanz wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Frau beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.