Rechtssatz RS0004912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004912
Entscheidungsdatum
18.06.1991
Rechtssatz
Die Mitnahme bestimmter Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens rechtfertigt weder die Befürchtung, daß die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung eines allfälligen künftigen Aufteilungsanspruches vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte, noch daß Gewalt oder ein unwiederbringlicher Schaden drohe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004912
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00526_9100000_001