Die klagende Warenhandelsgesellschaft begehrt von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages von 1 200 886.58 S sA. Sie habe mit der Beklagten vereinbart, daß diese ihr für ihre Filiale in S einen Tresor zur Verfügung stelle, in welchem die Klägerin, welche bei der Beklagten ein Konto habe, die Tageseinnahmen aus dem Betrieb ihres Supermarktes nach Geschäftsschluß einwerfen könne. Die Parteien hätten in diesem Zusammenhang vereinbart, daß die Beklagte den Tresor täglich, insbesondere auch an den sogenannten "langen Einkaufswochenenden", an denen die Filiale bis Samstag abends geöffnet habe, durch ihre Mitarbeiter entleere und am selben Tag den darin befindlichen Geldbetrag dem Konto der Klägerin gutbringe, ferner daß die Klägerin an die Beklagte hiefür eine jährliche Manipulationsgebühr von 40 000 S zu zahlen habe und den Inhalt des Tresors versichern müsse. Die Klägerin habe in der Folge eine Einbruchsversicherung bis zu der von der Versicherungsgesellschaft akzeptierten Höchstsumme von 2 Mio. S abgeschlossen. Die Beklagte habe die Vereinbarung über die Entleerung des Tresors, insbesondere auch an "langen Wochenenden", immer eingehalten. Am Samstag, dem 23. 12. 1978, sei die Filiale während des ganzen Tages geöffnet gewesen. Die Beklagte habe jedoch an diesem Tag den Tresor vereinbarungswidrig nicht entleert. In der Nacht vom 23. auf den 24. 12. 1978 sei in der Filiale ein Einbruch verübt worden, wobei der gesamte Tresorinhalt - mit Ausnahme einer 33 627.60 S enthaltenden Stahlkassette - in der Höhe von 3 200 886.58 S gestohlen worden sei. Die Versicherungsgesellschaft habe auf diesen Schaden nur einen Betrag von 2 Mio. S gezahlt. Da der Tresor von der Beklagten geliefert und aufgestellt worden sei und nur die Beklagte den Schlüssel hiefür besessen habe, sei der Klägerin mit dem Einwurf des Geldes durch den Tresorschlitz jegliche Verfügungsgewalt über die eingeworfenen Geldbeträge verlorengegangen. Die Geldbeträge hätten sich dann in der ausschließlichen Gewahrsame der Beklagten befunden, sodaß diese verpflichtet gewesen wäre, die übernommenen Geldbeträge der Klägerin gutzubringen. Durch den Einbruch sei ein Schaden im Vermögen der Beklagten entstanden, den diese durch die Unterlassung der Gutbringung auf die Klägerin abgewälzt habe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin habe den Tresor von der Beklagten durch Kauf erworben. Die Entleerung habe vereinbarungsgemäß an Bankarbeitstagen stattgefunden; an anderen Tagen sei sie nur auf ausdrücklichen Ersuchen der Klägerin erfolgt. Da ein solches Ersuchen am 23. 12. 1978 nicht gestellt worden sei, habe die Beklagte an diesem Tag den Tresor nicht entleert. Die Klägerin habe die Tresorschlüssel deshalb der Beklagten übergeben, weil sie vermeiden habe wollen, daß die Schlüssel in den Händen von Angestellten verbleiben. Eine Gewahrsame der Beklagten an den eingeworfenen Geldbeträgen sei weder vereinbart noch durch den Einwurf begrundet worden.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen. Durch den Einwurf habe sie der Beklagten ein Darlehen zugezählt, sodaß diese zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verpflichtet sei. Die Beklagte habe "die Verwahrung dieses Betrages" mit dem Einwurf in den Tresor übernommen.
Die Parteien stellten außer Streit, daß die Gutbuchung auf dem Konto der Klägerin bei der Beklagten an dem Tag vorzunehmen war, an dem die Entnahme der Geldbeträge aus dem Tresor zu erfolgen hatte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen: Im Jahre 1975 verhandelte der Prokurist der Klägerin, Norbert P, mit dem Leiter der Filiale der Beklagten in
W wegen der Aufstellung eines Tresors in der Filiale der Klägerin in
S ("T-Markt"). In diesem Tresor sollte die jeweilige Tageslosung der letztgenannten Filiale eingeworfen und von Angestellten der Beklagten abgeholt werden. Die Klägerin wollte das Risiko eines Transportes der Geldbeträge in die Bankfiliale nach W vermeiden. Auf Grund der bei den Verhandlungen getroffenen Vereinbarungen kaufte die Klägerin von der Beklagten einen Tresor, dessen Inhalt von der Klägerin gegen Einbruch versichert werden sollte. Nicht festgestellt werden kann, daß die Parteien eine Vereinbarung über eine zusätzliche Entleerung des Tresors durch die Beklagte an Samstagen oder eine zweite Entleerung an einem Werktag ohne Aufforderung oder eine Entleerung zu Zeiten, zu denen mit einem besonders hohen Umsatz zu rechnen ist, getroffen haben. Die Klägerin versicherte in der Folge den Tresorinhalt gegen Einbruch im Rahmen einer bereits bestehenden Einbruchsversicherung bis zu einer Versicherungssumme vom 2 Mio. S. Die Versicherungsgesellschaft war nicht bereit, eine höhere Versicherungssumme zu vereinbaren. Der Tresor wurde in den Geschäftsräumlichkeiten der Filiale der Klägerin eingemauert. Ein Aufsperren des Tresors ist nur mit zwei Schlüsseln möglich. Einen der beiden Schlüssel hatte die Beklagte, den zweiten die Klägerin. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1978 wurde dieser Schlüssel ebenfalls der Beklagten gegeben, weil der Marktleiter der Filiale der Klägerin keine Verantwortung mehr für das in den Tresor eingeworfene Geld übernehmen wollte. Mit Schreiben vom 3. 11. 1978 bestätigte die Beklagte der Klägerin, daß ein Offnen des Tresors nur im Beisein eines Mitarbeiters der Beklagten möglich sei, weil sich der Schlüssel zur zweiten Sperre in Händen der Beklagten befinde. Die Beklagte konnte den Tresor nur zu Zeiten entleeren, in welchen der "T- Markt" geöffnet war. Die Geldbeträge wurden von Montag bis Freitag täglich - meist in den frühen Morgenstunden - abgeholt. Ob der Tresor jemals an Samstagen entleert wurde, steht nicht fest. Die am Freitag und Samstag angefallenen Tageslosungen wurden in der Regel erst am Montag abgeholt. In diesen Fällen kam es vor, daß der gesamte abgeholte Geldbetrag 2 Mio. S überstieg. Am 23. 12. 1978, einem Samstag, hat die Beklagte den Tresor nicht entleert; die letzte Entleerung war am Morgen des 22. 12. 1978 erfolgt. In der Nacht vom 23. auf den 24. 12. 1978 befanden sich die Tageslosung vom 22. und 23. 12. 1978 in der Höhe von insgesamt 3 234 514.18 S im Tresor der Filiale der Klägerin. In der Nacht vom 23. auf den 24. 12. 1978 wurde dieser Tresor aufgebrochen und das darin enthaltene Geld mit Ausnahme einer Stahlkassette, in der sich 33 627.60 S befanden, gestohlen. Die Klägerin erhielt von ihrem Versicherer zur Schadensliquidierung einen Betrag von 2 Mio.
S.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß eine Haftung der Beklagten aus drei Gründen in Betracht kommen könnte, wegen Verletzung der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung über eine Entleerung des Tresors an Samstagen, aus dem Titel des durch den Einwurf auf die Beklagte allenfalls übergegangenen Eigentums an den Geldbeträgen oder aus dem Rechtsgrund der Haftung für ein durch den Geldeinwurf auf die Beklagte übergegangenes Risiko. Der erstgenannte Rechtsgrund sei nicht gegeben, weil die behauptete Vereinbarung nicht erwiesen sei; ein Eigentumsübergang auf die Beklagte sei selbst unter der Annahme eines von der Klägerin durch den Einwurf schlüssig geäußerten Veräußerungswillens nicht zustande gekommen, weil die hiefür erforderliche (diesen Willen entsprechende) Annahme des Geldes durch den Übernehmer, die Beklagte, nicht feststellbar sei; für einen Risikoübergang fehle es an der hiefür erforderlichen Vereinbarung.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von 474 129.69 S sA und änderte sie mit Teilurteil dahin ab, daß es der Klägerin einen Teilbetrag in gleicher Höhe zusprach. Im übrigen, also hinsichtlich eines Restbegehrens von 252 627.20 S sA und hinsichtlich eines (näher bezeichneten) Zinsenteilbegehrens sowie im Kostenpunkt, hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Rechtsauffassung hinsichtlich der beiden ersten der drei vorgenannten Rechtsgrunde. Das Berufungsgericht vertrat jedoch die Auffassung, durch den Einwurf der Geldbeträge in den Tresor, dessen Schlüssel nur die Beklagte besessen habe, sei eine Mitgewahrsame beider Parteien zustande gekommen, deren Anteile nicht quantifiziert werden könnten. Nach der Verkehrssitte und der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses bleibe billigerweise nur die Möglichkeit offen, das Risiko beider Parteien zu gleichen Teilen zuzurechnen. Das Erstgericht habe auf Grund seiner Rechtsauffassung die hinsichtlich eines Teilbetrages von 252 627.20 S erhobene Verjährungseinrede nicht behandelt und nicht genügend geklärt, ob diese Beträge auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses in den Tresor hätten eingeworfen werden dürfen, sodaß das Urteil insoweit aufgehoben werden müsse. Das Gleiche gelte für das von der Beklagten bestrittene Zinsenteilbegehren, weil dessen Berechtigung nicht geprüft worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision und dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Hingegen gab er der Revision der Beklagten Folge und änderte das Teilurteil des Berufungsgerichtes in seinem Ausspruch über die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 474 129.69 S sA dahin ab, daß insoweit das Urteil der ersten Instanz als Teilurteil wiederhergestellt wurde. Schließlich gab der OGH auch dem Rekurs der Beklagten Folge, hob den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.