Aus den Entscheidungsgründen:
... Das Verfahren wird als mangelhaft gerügt, weil die Untergerichte nicht untersucht haben, ob der Erstbeklagte überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, den aus den Wechselunterschriften gegen ihn sprechenden Schein zu beseitigen. Es hätte zumindest die Parteienvernehmung durchgeführt werden müssen, um in Erfahrung zu bringen, welche Möglichkeiten für den Erstbeklagten bestanden haben, die geforderten Aufklärungen in die Wege zu leiten. Dabei wäre zutage getreten, daß der Erstbeklagte schwer krank in einer Lungenheilstätte lag und daß der Wechselinhaber erst mit Geltendmachung des Rechtsanspruches bei Gericht bekannt wurde. Hier übergeht der Erstbeklagte, daß er diesbezüglich in erster Instanz nichts vorgebracht hat, daß er Parteienvernehmung nur darüber angeboten hat, daß er die Wechsel nicht selbst unterfertigt habe, und daß die Untergerichte festgestellt haben, der Erstbeklagte sei von seiner Frau nicht nur über die Annahme der ersten beiden Wechsel, sondern auch über die Annahme der beiden streitgegenständlichen Prolongationswechsel informiert worden, als er ins Geschäft kam.
Der Vorwurf, das Erstgericht hätte seine Anleitungspflicht verletzt, ist unberechtigt. Abgesehen davon, daß der Erstbeklagte anwaltlich vertreten war, hat das Erstgericht auf Antrag der klagenden Partei Beweise darüber zugelassen und aufgenommen, ob der Erstbeklagte demjenigen, der die beiden Wechsel annahm, Vollmacht hiezu erteilt habe. Das Erstgericht hat die Gattin des Erstbeklagten hierüber ausführlich als Zeugin vernommen, die aussagte, daß sie, als ihr Mann in das Geschäft zurückkehrte, diesen über die Annahme der Wechsel informiert habe; er habe ihr deswegen schwerste Vorwürfe gemacht und ihr erklärt, daß er die Sache sofort mit dem Zweitbeklagten in Ordnung bringen müsse. Daß der Erstbeklagte späterhin - vermutlich in einer unrichtigen Rechtsansicht befangen - nichts unternommen hat und auch im Verfahren erster Instanz keine weiteren Beweisanträge gestellt hat, ist seine Sache. Da er, wie erwiesen, schon vor Einbringung der Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag wußte, daß seine Frau die Wechsel mit der Firmenstampiglie und dem Namen "N." versehen und dem Zweitbeklagten ausgefolgt hatte, hätte der Erstbeklagte auch schon in den Einwendungen vorbringen können und müssen, daß seine Frau hiezu nicht berechtigt war und daß er alles unternommen habe, um den gegen ihn sprechenden Schein einer Bevollmächtigung zu entkräften.
Den Ausführungen in der Revision zur Rechtsrüge, die Untergerichte hätten übersehen, daß es sich nicht um Wechsel aus geschäftlichen Verpflichtungen oder aus Rechtsgeschäften, die mit dem gewerblichen Unternehmen des Erstbeklagten im Zusammenhang stehen, sondern daß es sich vielmehr um Gefälligkeitsakzepte handelte, die mit dem Erstbeklagten und dessen Unternehmen nichts zu tun haben, kommt keine Bedeutung zu. Der Erstbeklagte hat in den Einwendungen nicht behauptet, daß dies alles der klagenden Partei bei Erwerb der Wechsel bekannt war und daß sie bei Erwerb der Wechsel bewußt zum Nachteil des Erstbeklagten gehandelt habe (Art. 17 WG.). Das gleiche gilt von der angeblich betrügerischen Irreführung der Gatten des Erstbeklagten durch den Zweitbeklagten.Den Ausführungen in der Revision zur Rechtsrüge, die Untergerichte hätten übersehen, daß es sich nicht um Wechsel aus geschäftlichen Verpflichtungen oder aus Rechtsgeschäften, die mit dem gewerblichen Unternehmen des Erstbeklagten im Zusammenhang stehen, sondern daß es sich vielmehr um Gefälligkeitsakzepte handelte, die mit dem Erstbeklagten und dessen Unternehmen nichts zu tun haben, kommt keine Bedeutung zu. Der Erstbeklagte hat in den Einwendungen nicht behauptet, daß dies alles der klagenden Partei bei Erwerb der Wechsel bekannt war und daß sie bei Erwerb der Wechsel bewußt zum Nachteil des Erstbeklagten gehandelt habe (Artikel 17, WG.). Das gleiche gilt von der angeblich betrügerischen Irreführung der Gatten des Erstbeklagten durch den Zweitbeklagten.
Die in der Revision nicht bekämpfte Rechtsansicht der Untergerichte, daß der Erstbeklagte verpflichtet gewesen wäre, den gegen ihn sprechenden Schein einer Bevollmächtigung seiner Gattin zu beseitigen, und daß er mangels Aufklärung des Sachverhalts so zu behandeln sei, als hätte er die Unterschriften auf den beiden Wechseln selbst gegeben, entspricht nicht nur der herrschenden Rechtslehre (vgl. insbes. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 119 und 120 und die dort angeführte Literatur, ferner Baumbach - Hefermehl, Wechselrecht[7], Einl. V 3 Anm. 23, anderer Meinung allerdings Stranz, Wechselgesetz[14], S. 36, 38 und 120), sondern auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. SZ. XXVII 152 und die einen gleichen Sachverhalt betreffende Entscheidung HS. 1015, 1180). Auch das deutsche Reichsgericht hat in der Entscheidung vom 6. Juli 1934, RGZ. 145, S. 87, ausgesprochen, daß eine gefälschte Wechselunterschrift wirksam werde, wenn der Namensträger den ihr zugrunde liegenden wechselrechtlichen Begebungsvertrag genehmigt. Durch eine solche Genehmigung werde der Namensträger wechselmäßig verpflichtet. Die Genehmigung könne auch stillschweigend gegeben werden. Auch in der Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 29. September 1951, Lindenmayer - Möhring, Nr. 1 zu Art. 7 WG., wurde die Rechtsansicht vertreten, daß eine stillschweigende Genehmigung einer auf einer Wechselurkunde gefälschten Unterschrift durch den Namensträger möglich sei, daß aber im Handelsverkehr Stillschweigen keineswegs immer als Genehmigung gelte, daß dies vielmehr nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände zutreffe, die keine andere Deutung als die der Genehmigung nach Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr zulassen. Im vorliegenden Fall hat aber den Erstbeklagten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes - ebenso wie im gleichgelagerten Fall der Entscheidung HS. 1015, 1180 - eine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts getroffen. Seine Gattin war in seinem Geschäft im Verkauf und in der Buchhaltung tätig. Der Erstbeklagte war Kaufmann im Sinne des § 1 (2) Z. 1 HGB. Auch wenn er nur ein Kleingewerbetreibender sein sollte, finden auf ihn doch die Vorschriften über die Handlungsvollmacht Anwendung. Seine Gattin war also Handlungsbevollmächtigte und als solche an und für sich nicht berechtigt, Wechsel für den Erstbeklagten zu unterfertigen (§ 54 (2) HGB.). Der Erstbeklagte hat aber, als ihm das erste Mal die Unterfertigung von Wechseln durch seine Frau bekannt wurde, nach außen hin nichts unternommen, er hat insbesondere keine Vorkehrungen getroffen, daß seine Gattin nicht mehr die Geschäftsstampiglie zur Fertigung von Wechseln verwenden könne. Er hat, als er von der zweiten Wechselunterfertigung durch seine Gattin erfuhr, wiederum nichts unternommen. Mit Rücksicht darauf, daß der Erstbeklagte schon einmal die Unterfertigung von Wechseln mit seiner Geschäftsstampiglie und mit seinem Namen durch seine Frau hingenommen und ihr trotzdem weiterhin die Verwendung der Geschäftsstampiglie überlassen hat, traf ihn nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Pflicht, den Wechsel vom Zweitbeklagten zurückzufordern oder zumindest zu versuchen, den Wechsel wieder zurückzuerlangen, dies umsomehr, als der Zweitbeklagte ein Freund der Familie war und der Erstbeklagte im Hinblick auf das bestehende Freundschaftsverhältnis durch sein Stillschweigen den Eindruck verstärkte, die Wechselunterfertigung durch seine Gattin zu genehmigen, weil es sich ja um eine Gefälligkeit zugunsten des Zweitbeklagten handeln sollte. Wenn der Erstbeklagte unter diesen Umständen nichts zur Entkräftung des gegen ihn sprechenden Scheines einer Vollmachtserteilung unternommen hat, kann sein Verhalten nur als stillschweigende Genehmigung des Skripturaktes seiner Gattin angesehen werden.Die in der Revision nicht bekämpfte Rechtsansicht der Untergerichte, daß der Erstbeklagte verpflichtet gewesen wäre, den gegen ihn sprechenden Schein einer Bevollmächtigung seiner Gattin zu beseitigen, und daß er mangels Aufklärung des Sachverhalts so zu behandeln sei, als hätte er die Unterschriften auf den beiden Wechseln selbst gegeben, entspricht nicht nur der herrschenden Rechtslehre vergleiche insbes. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 119 und 120 und die dort angeführte Literatur, ferner Baumbach - Hefermehl, Wechselrecht[7], Einl. römisch fünf 3 Anmerkung 23, anderer Meinung allerdings Stranz, Wechselgesetz[14], S. 36, 38 und 120), sondern auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche SZ. römisch 27 152 und die einen gleichen Sachverhalt betreffende Entscheidung HS. 1015, 1180). Auch das deutsche Reichsgericht hat in der Entscheidung vom 6. Juli 1934, RGZ. 145, S. 87, ausgesprochen, daß eine gefälschte Wechselunterschrift wirksam werde, wenn der Namensträger den ihr zugrunde liegenden wechselrechtlichen Begebungsvertrag genehmigt. Durch eine solche Genehmigung werde der Namensträger wechselmäßig verpflichtet. Die Genehmigung könne auch stillschweigend gegeben werden. Auch in der Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 29. September 1951, Lindenmayer - Möhring, Nr. 1 zu Artikel 7, WG., wurde die Rechtsansicht vertreten, daß eine stillschweigende Genehmigung einer auf einer Wechselurkunde gefälschten Unterschrift durch den Namensträger möglich sei, daß aber im Handelsverkehr Stillschweigen keineswegs immer als Genehmigung gelte, daß dies vielmehr nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände zutreffe, die keine andere Deutung als die der Genehmigung nach Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr zulassen. Im vorliegenden Fall hat aber den Erstbeklagten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes - ebenso wie im gleichgelagerten Fall der Entscheidung HS. 1015, 1180 - eine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts getroffen. Seine Gattin war in seinem Geschäft im Verkauf und in der Buchhaltung tätig. Der Erstbeklagte war Kaufmann im Sinne des Paragraph eins, (2) Ziffer eins, HGB. Auch wenn er nur ein Kleingewerbetreibender sein sollte, finden auf ihn doch die Vorschriften über die Handlungsvollmacht Anwendung. Seine Gattin war also Handlungsbevollmächtigte und als solche an und für sich nicht berechtigt, Wechsel für den Erstbeklagten zu unterfertigen (Paragraph 54, (2) HGB.). Der Erstbeklagte hat aber, als ihm das erste Mal die Unterfertigung von Wechseln durch seine Frau bekannt wurde, nach außen hin nichts unternommen, er hat insbesondere keine Vorkehrungen getroffen, daß seine Gattin nicht mehr die Geschäftsstampiglie zur Fertigung von Wechseln verwenden könne. Er hat, als er von der zweiten Wechselunterfertigung durch seine Gattin erfuhr, wiederum nichts unternommen. Mit Rücksicht darauf, daß der Erstbeklagte schon einmal die Unterfertigung von Wechseln mit seiner Geschäftsstampiglie und mit seinem Namen durch seine Frau hingenommen und ihr trotzdem weiterhin die Verwendung der Geschäftsstampiglie überlassen hat, traf ihn nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Pflicht, den Wechsel vom Zweitbeklagten zurückzufordern oder zumindest zu versuchen, den Wechsel wieder zurückzuerlangen, dies umsomehr, als der Zweitbeklagte ein Freund der Familie war und der Erstbeklagte im Hinblick auf das bestehende Freundschaftsverhältnis durch sein Stillschweigen den Eindruck verstärkte, die Wechselunterfertigung durch seine Gattin zu genehmigen, weil es sich ja um eine Gefälligkeit zugunsten des Zweitbeklagten handeln sollte. Wenn der Erstbeklagte unter diesen Umständen nichts zur Entkräftung des gegen ihn sprechenden Scheines einer Vollmachtserteilung unternommen hat, kann sein Verhalten nur als stillschweigende Genehmigung des Skripturaktes seiner Gattin angesehen werden.
Daß die Wechsel nur mit dem Familiennamen des Erstbeklagten unterschrieben wurden, ist ohne Bedeutung, weil einerseits die Firmenstampiglie des Erstbeklagten beigesetzt wurde, die Identität dessen, für den angenommen wurde, daher eindeutig feststeht und weil andererseits der Erstbeklagte nicht wegen seiner Unterschrift auf den beiden Wechseln, sondern wegen seines Verhaltens nach Kenntnisnahme der Unterfertigung der Wechsel durch seine Gattin haftet, welches Verhalten von den Untergerichten, wie oben ausgeführt, mit Recht als stillschweigende Genehmigung (§ 863 ABGB.) der Vollmachtsanmaßung durch seine Gattin ausgelegt wurde.Daß die Wechsel nur mit dem Familiennamen des Erstbeklagten unterschrieben wurden, ist ohne Bedeutung, weil einerseits die Firmenstampiglie des Erstbeklagten beigesetzt wurde, die Identität dessen, für den angenommen wurde, daher eindeutig feststeht und weil andererseits der Erstbeklagte nicht wegen seiner Unterschrift auf den beiden Wechseln, sondern wegen seines Verhaltens nach Kenntnisnahme der Unterfertigung der Wechsel durch seine Gattin haftet, welches Verhalten von den Untergerichten, wie oben ausgeführt, mit Recht als stillschweigende Genehmigung (Paragraph 863, ABGB.) der Vollmachtsanmaßung durch seine Gattin ausgelegt wurde.