Gemäß § 165 a Abs 1 ABGB kann der Ehemann der Mutter dem minderjährigen unehelichen Kind, das nach § 165 ABGB den Geschlechtsnamen der Mutter erhält, seinen Familiennamen geben. Diese Namensgebung bedarf gemäß § 165 a Abs 2 ABGB (ua) der Zustimmung des Vaters. Wird sie ohne gerechtfertigten Grund verweigert, dann hat sie das Gericht gemäß § 165 b Abs 2 ABGB auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.Gemäß Paragraph 165, a Absatz eins, ABGB kann der Ehemann der Mutter dem minderjährigen unehelichen Kind, das nach Paragraph 165, ABGB den Geschlechtsnamen der Mutter erhält, seinen Familiennamen geben. Diese Namensgebung bedarf gemäß Paragraph 165, a Absatz 2, ABGB (ua) der Zustimmung des Vaters. Wird sie ohne gerechtfertigten Grund verweigert, dann hat sie das Gericht gemäß Paragraph 165, b Absatz 2, ABGB auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Nach den Materialien (RV 6 BlgNR 12. GP, abgedruckt in Klang**2 ErgBd 91) soll das Rechtsinstitut der Namensgebung dem Bedürfnis des minderjährigen unehelichen Kindes Rechnung tragen, daß sein Familiennamen mit dem seines Stiefvaters (oder unehelichen Vaters), in dessen Familie es aufwächst, übereinstimmt (SZ 61/137; EFSlg 62.853; im gleichen Sinn Edlbacher, Namensrecht 112). Verweigert eine zustimmungsberechtigte Person ihre Zustimmung zur Namensgebung ohne gerechtfertigten Grund, so darf diese nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 165 b Abs 2 ABGB nur dann ersetzt werden, wenn die Erklärung des Zustimmungsberechtigten gerechtfertigter Gründe entbehrt und deren Ersetzung dem Wohl des Kindes entspricht (so auch JAB, 155 BlgNR 12. GP); führt der Zustimmungsberechtigte gerechtfertigte Gründe ins Treffen, obwohl die beabsichtigte Namensgebung das Kindeswohl fördern würde, dann sind die Weigerungsgründe gegen die Kindesinteressen abzuwägen (Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 12 zu §§ 165 a bis 165 c; SZ 61/137; NRsp 1993/93). Letztlich ausschlaggebend für die in § 165 b ABGB vorgesehene gerichtliche Entscheidung ist demnach das Wohl des Kindes (Edlbacher aaO 116; EFSlg 56.760, 62.851 uva; zuletzt etwa 1 Ob 622/92); grundsätzlich entspricht es aber dem Kindeswohl, daß das Kind denselben Familiennamen wie Mutter und Stiefvater trägt (SZ 61/137; EFSlg 56.761 ua).Nach den Materialien Regierungsvorlage 6 BlgNR 12. GP, abgedruckt in Klang**2 ErgBd 91) soll das Rechtsinstitut der Namensgebung dem Bedürfnis des minderjährigen unehelichen Kindes Rechnung tragen, daß sein Familiennamen mit dem seines Stiefvaters (oder unehelichen Vaters), in dessen Familie es aufwächst, übereinstimmt (SZ 61/137; EFSlg 62.853; im gleichen Sinn Edlbacher, Namensrecht 112). Verweigert eine zustimmungsberechtigte Person ihre Zustimmung zur Namensgebung ohne gerechtfertigten Grund, so darf diese nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 165, b Absatz 2, ABGB nur dann ersetzt werden, wenn die Erklärung des Zustimmungsberechtigten gerechtfertigter Gründe entbehrt und deren Ersetzung dem Wohl des Kindes entspricht (so auch JAB, 155 BlgNR 12. GP); führt der Zustimmungsberechtigte gerechtfertigte Gründe ins Treffen, obwohl die beabsichtigte Namensgebung das Kindeswohl fördern würde, dann sind die Weigerungsgründe gegen die Kindesinteressen abzuwägen (Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 12 zu Paragraphen 165, a bis 165 c; SZ 61/137; NRsp 1993/93). Letztlich ausschlaggebend für die in Paragraph 165, b ABGB vorgesehene gerichtliche Entscheidung ist demnach das Wohl des Kindes (Edlbacher aaO 116; EFSlg 56.760, 62.851 uva; zuletzt etwa 1 Ob 622/92); grundsätzlich entspricht es aber dem Kindeswohl, daß das Kind denselben Familiennamen wie Mutter und Stiefvater trägt (SZ 61/137; EFSlg 56.761 ua).
Im Sinne dieser von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspricht es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch dem Bedürfnis eines rund dreieinhalbjährigen unehelichen Kindes, welches in den Kindergarten eintreten soll, daß sein Familienname mit dem seines Stiefvaters übereinstimmt, in dessen Familie es aufwächst; dies umso mehr, als seine Mutter aus der nunmehr geschlossenen Ehe ein Kind erwartet, so daß der Sohn in Kürze überdies noch mit einem andersnamigen Stiefbruder oder einer andersnamigen Stiefschwester konfrontiert sein wird. Gegenüber diesen Erfordernissen des Kindeswohles müssen die Bedenken des Vaters gegen den Bestand der zweiten Ehe der Mutter jedenfalls in den Hintergrund treten, zumal sie auch allein durch die relativ kurze Dauer der ersten Ehe der Mutter mit dem Stiefvater noch keineswegs zwingend belegt werden. Im übrigen behält aber nach dem Grundsatz des § 62 EheG auch ein geschiedener Gatte den Namen, den er während der Ehe geführt hat, so daß die Übereinstimmung des Familiennamens des Minderjährigen mit dem Namen der Mutter und seiner Stiefgeschwister auch im Fall des Scheiterns der Ehe der Mutter gewahrt bliebe. Die in §§ 63 bis 65 EheG geregelten Ausnahmefälle können in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben (vgl in diesem Sinne auch LGZ Wien EFSlg 66.027).Im Sinne dieser von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspricht es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch dem Bedürfnis eines rund dreieinhalbjährigen unehelichen Kindes, welches in den Kindergarten eintreten soll, daß sein Familienname mit dem seines Stiefvaters übereinstimmt, in dessen Familie es aufwächst; dies umso mehr, als seine Mutter aus der nunmehr geschlossenen Ehe ein Kind erwartet, so daß der Sohn in Kürze überdies noch mit einem andersnamigen Stiefbruder oder einer andersnamigen Stiefschwester konfrontiert sein wird. Gegenüber diesen Erfordernissen des Kindeswohles müssen die Bedenken des Vaters gegen den Bestand der zweiten Ehe der Mutter jedenfalls in den Hintergrund treten, zumal sie auch allein durch die relativ kurze Dauer der ersten Ehe der Mutter mit dem Stiefvater noch keineswegs zwingend belegt werden. Im übrigen behält aber nach dem Grundsatz des Paragraph 62, EheG auch ein geschiedener Gatte den Namen, den er während der Ehe geführt hat, so daß die Übereinstimmung des Familiennamens des Minderjährigen mit dem Namen der Mutter und seiner Stiefgeschwister auch im Fall des Scheiterns der Ehe der Mutter gewahrt bliebe. Die in Paragraphen 63 bis 65 EheG geregelten Ausnahmefälle können in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben vergleiche in diesem Sinne auch LGZ Wien EFSlg 66.027).
Diese Erwägungen führen zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.