Der vom Vater gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 165a Abs.1 ABGB kann der Vater dem minderjährigen Kind seinen Familiennamen geben. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist im Falle der Namensgebung durch den Vater unter anderem auch die Zustimmung seiner Ehefrau erforderlich. § 165b Abs 2 ABGB zufolge hat das Gericht, wird eine nach § 165a Abs 2 ABGB erforderliche Zustimmung ohne gerechtfertigten Grund verweigert, diese auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Nach den Materialien (RV, 6 BlgNR 12.GP, abgedruckt in Klang2 ErgBd 91) soll das Rechtsinstitut der Namensgebung dem Bedürfnis des mj. unehelichen Kindes, daß sein Familiennamen mit dem seines (Stiefvaters oder) unehelichen Vaters, in dessen Familie es aufwächst, übereinstimmt, Rechnung tragen (vgl. Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2, 134; Edlbacher, Namensrecht, 112). Verweigert eine zustimmungsberechtigte Person ihre Zustimmung zur Namensgebung ohne gerechtfertigten Grund, so darf diese nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 165b Abs 2 ABGB nur dann ersetzt werden, wenn die Erklärung des Zustimmungsberechtigten gerechtfertigter Gründe entbehrt und deren Ersetzung dem Wohl des Kindes entspricht (so auch JAB, 155 BlgNR 12.GP, 4; vgl. auch Radel in ÖStA 1971, 50 FN 19); führt der Zustimmungsberechtigte gerechtfertigte Gründe ins Treffen, obwohl die beabsichtigte Namensgebung das Kindeswohl förderte, so sind die Weigerungsgründe gegen die Kindesinteressen abzuwägen (NRsp 1988/240; Pichler in Rummel, ABGB2 §§ 165a-165c Rz 12; Radel aaO).Gemäß Paragraph 165 a, Absatz eins, ABGB kann der Vater dem minderjährigen Kind seinen Familiennamen geben. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist im Falle der Namensgebung durch den Vater unter anderem auch die Zustimmung seiner Ehefrau erforderlich. Paragraph 165 b, Absatz 2, ABGB zufolge hat das Gericht, wird eine nach Paragraph 165 a, Absatz 2, ABGB erforderliche Zustimmung ohne gerechtfertigten Grund verweigert, diese auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Nach den Materialien (RV, 6 BlgNR 12.GP, abgedruckt in Klang2 ErgBd 91) soll das Rechtsinstitut der Namensgebung dem Bedürfnis des mj. unehelichen Kindes, daß sein Familiennamen mit dem seines (Stiefvaters oder) unehelichen Vaters, in dessen Familie es aufwächst, übereinstimmt, Rechnung tragen vergleiche Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2, 134; Edlbacher, Namensrecht, 112). Verweigert eine zustimmungsberechtigte Person ihre Zustimmung zur Namensgebung ohne gerechtfertigten Grund, so darf diese nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 165 b, Absatz 2, ABGB nur dann ersetzt werden, wenn die Erklärung des Zustimmungsberechtigten gerechtfertigter Gründe entbehrt und deren Ersetzung dem Wohl des Kindes entspricht (so auch JAB, 155 BlgNR 12.GP, 4; vergleiche auch Radel in ÖStA 1971, 50 FN 19); führt der Zustimmungsberechtigte gerechtfertigte Gründe ins Treffen, obwohl die beabsichtigte Namensgebung das Kindeswohl förderte, so sind die Weigerungsgründe gegen die Kindesinteressen abzuwägen (NRsp 1988/240; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraphen 165 a, -, 165 c, Rz 12; Radel aaO).
Entspricht die Namensgebung indes dem Kindeswohl nicht, darf die verweigerte Zustimmung daher selbst dann nicht ersetzt werden, wenn der Zustimmungsberechtigte für seine Erklärung keine gerechtfertigten Gründe geltend macht oder machen könnte. Dem steht auch die Erwägung nicht entgegen, daß die erstmalige Namensgebung bei Erteilung aller erforderlichen Zustimmungserklärungen gemäß § 165a Abs 3 und § 165c Abs 2 ABGB ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommt, weil das Gericht, wird es um die Zustimmungsersetzung angegangen, in jedem Fall - ob also nun die Zustimmung aus gerechtfertigten Gründen verweigert wird oder nicht - zu prüfen hat, ob die Namensgebung dem Kindeswohl entspricht. Letztlich ausschlaggebend für die im § 165b ABGB vorgesehene gerichtliche Entscheidung ist das Wohl des Kindes (Edlbacher aaO 116).Entspricht die Namensgebung indes dem Kindeswohl nicht, darf die verweigerte Zustimmung daher selbst dann nicht ersetzt werden, wenn der Zustimmungsberechtigte für seine Erklärung keine gerechtfertigten Gründe geltend macht oder machen könnte. Dem steht auch die Erwägung nicht entgegen, daß die erstmalige Namensgebung bei Erteilung aller erforderlichen Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 165 a, Absatz 3 und Paragraph 165 c, Absatz 2, ABGB ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommt, weil das Gericht, wird es um die Zustimmungsersetzung angegangen, in jedem Fall - ob also nun die Zustimmung aus gerechtfertigten Gründen verweigert wird oder nicht - zu prüfen hat, ob die Namensgebung dem Kindeswohl entspricht. Letztlich ausschlaggebend für die im Paragraph 165 b, ABGB vorgesehene gerichtliche Entscheidung ist das Wohl des Kindes (Edlbacher aaO 116).
Von der Lösung dieser Frage hängt die Entscheidung deshalb auch im vorliegenden Fall ab, auch wenn die Ehegattin des Vaters zugegebenermaßen kein sie selbst berührenden Weigerungsgründe ins Treffen führte. Wie Edlbacher (aaO 116 mwN aus der zweitinstanzlichen Rechtsprechung) mit Recht ausführt, würde sich im vorliegenden Fall mit der Namensgebung durch den Vater in seinem Verhältnis zum Kind nichts ändern; weder dessen Unterhaltsanspruch noch dessen Erbansprüche seinem Vater gegenüber würden dadurch verbessert, noch seine persönlichen Beziehungen zu ihm gestärkt. Die Namensgebung hätte nur zur Folge, daß das Kind nun den Familiennamen des Vaters führte; gleichzeitig unterschiede es sich dann aber im Familiennamen von seiner Mutter. Da dieser jedoch die Obsorge zukommt und von einem dem Familienverband ähnlichen gefestigten Zusammenleben des Vaters mit der Mutter und dem Kind nach so wenigen Monaten noch keine Rede sein kann, entspricht es derzeit wohl eher dem Kindeswohl, wenn es den Familiennamen seiner Mutter fortführt.
Auch die angekündigte Eheschließung des Vaters mit der Mutter des Kindes kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden: Solange die Ehe des Vaters, der erst im Juli 1992 die Scheidungsklage einbrachte, nicht geschieden ist, kann er sein Vorhaben ohnehin nicht realisieren; bei danach verwirklichter Eheschließung würde das Kind aber ohnedies legitimiert werden und erhielte dann den gemeinsamen Familiennamen der Eltern bzw. den des Vaters (§ 162a Abs 1 ABGB).Auch die angekündigte Eheschließung des Vaters mit der Mutter des Kindes kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden: Solange die Ehe des Vaters, der erst im Juli 1992 die Scheidungsklage einbrachte, nicht geschieden ist, kann er sein Vorhaben ohnehin nicht realisieren; bei danach verwirklichter Eheschließung würde das Kind aber ohnedies legitimiert werden und erhielte dann den gemeinsamen Familiennamen der Eltern bzw. den des Vaters (Paragraph 162 a, Absatz eins, ABGB).
Da die Vorinstanzen das Begehren des Vaters um Ersetzung der Zustimmung seiner Ehegattin zur beabsichtigten Namensgebung zu Recht abgewiesen haben, ist dessen Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.