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Rechtssatz RS0048454

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048454

Geschäftszahl

1Ob622/92

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Rechtssatz

Entspricht die Namensgebung indes dem Kindeswohl nicht, darf die verweigerte Zustimmung selbst dann nicht ersetzt werden, wenn der Zustimmungsberechtigte für seine Erklärung keine gerechtfertigten Gründe geltend macht oder machen könnte. Das Gericht, wird es um die Zustimmungsersetzung angegangen, in jedem Fall - ob also nun die Zustimmung aus gerechtfertigten Gründen verweigert wird oder nicht - zu prüfen hat, ob die Namensgebung dem Kindeswohl entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 622/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 622/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048454

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0010OB00622_9200000_002