Rechtssatz RS0048454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048454
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Entspricht die Namensgebung indes dem Kindeswohl nicht, darf die verweigerte Zustimmung selbst dann nicht ersetzt werden, wenn der Zustimmungsberechtigte für seine Erklärung keine gerechtfertigten Gründe geltend macht oder machen könnte. Das Gericht, wird es um die Zustimmungsersetzung angegangen, in jedem Fall - ob also nun die Zustimmung aus gerechtfertigten Gründen verweigert wird oder nicht - zu prüfen hat, ob die Namensgebung dem Kindeswohl entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048454
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0010OB00622_9200000_002