Rechtssatz RS0048445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048445
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Maßgeblich für die in § 165 a Abs 3 und in § 165 b ABGB vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen ist letztlich immer das Wohl des Kindes. Leben Vater, Mutter und Kind zusammen, würde sich durch die Namensgebung seitens des Vaters nichts ändern; das Wohl des Kindes erfordert es daher im Regelfall nicht die verweigerte Zustimmung der Ehefrau des Vaters zu ersetzen.Maßgeblich für die in Paragraph 165, a Absatz 3 und in Paragraph 165, b ABGB vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen ist letztlich immer das Wohl des Kindes. Leben Vater, Mutter und Kind zusammen, würde sich durch die Namensgebung seitens des Vaters nichts ändern; das Wohl des Kindes erfordert es daher im Regelfall nicht die verweigerte Zustimmung der Ehefrau des Vaters zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048445
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0010OB00622_9200000_001