Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Entscheidung als aktenwidrig und mangelhaft. Das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung Feststellungen des Erstgerichtes unberücksichtigt gelassen. Das Erstgericht habe festgestellt, daß der Kaufvertrag ein Scheingeschäft sei, daß die Fahrnisse in Schenkungsabsicht übergeben worden seien und daß dem Erblasser zwei Wochen vor seinem Tod S 106.000,-- aus dem Bausparvertrag überwiesen worden seien. Die Beklagte habe nicht einmal behauptet, die Fahrnisse als Abgeltung für Pflegeleistungen erhalten zu haben. Ebensowenig habe sie sich darauf berufen, daß Kurt Z***** in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gehandelt habe. Die Beklagte habe den Verstorbenen höchstens ein halbes Jahr intensiv gepflegt. Habe sie dafür Fahrnisse im Wert von S 514.000,-- erhalten, so sei jedenfalls eine gemischte Schenkung anzunehmen.
Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden (s Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 4). Bleiben bei der rechtlichen Beurteilung für die Entscheidung wesentliche Feststellungen unberücksichtigt, so ist die rechtliche Beurteilung unrichtig; dies ist mit Rechtsrüge geltend zu machen. Die Falschbezeichnung von Rechtsmittelgründen schadet aber nicht (§ 84 Abs 2 ZPO).Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 4). Bleiben bei der rechtlichen Beurteilung für die Entscheidung wesentliche Feststellungen unberücksichtigt, so ist die rechtliche Beurteilung unrichtig; dies ist mit Rechtsrüge geltend zu machen. Die Falschbezeichnung von Rechtsmittelgründen schadet aber nicht (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
Das Erstgericht hat festgestellt, daß in der Zeit von Mai bis Juli 1991 "sogenannte Verkaufsbestätigungen" über die Fahrzeuge unterzeichnet wurden und daß Kurt Z***** gegenüber Dritten geäußert hatte, die Fahrnisse der Beklagten als Abgeltung für die für ihn erbrachten Pflegeleistungen und Aufwendungen zu überlassen. Das Erstgericht meinte, nicht feststellen zu können, welche Beträge die Beklagte tatsächlich aus eigenen Mitteln aufgewendet hat. Damit wurde aber, wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, keine Negativfeststellung getroffen. Das Erstgericht listet in der Beweiswürdigung die Einkünfte des Verstorbenen auf und schließt daraus, daß Kurt Z***** mit hoher Wahrscheinlichkeit der Beklagten die Aufwendungen laufend ersetzt hat. Dies entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Lebensgefährtin drei Jahre hindurch monatlich durchschnittlich S 17.000,-- für die Pflege aufwenden solle, wenn der zu Pflegende über ein monatliches Einkommen von mehr als S 25.000,-- netto verfüge. Das Erstgericht hat daher in Wahrheit festgestellt, daß die Beklagte die behaupteten Aufwendungen nicht gemacht hat, und daraus, wie die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zeigen, den Schluß gezogen, daß der Verstorbene die Fahrnisse der Beklagten geschenkt und nicht verkauft hat. Darin liegt die Feststellung, daß Kurt Z***** in Schenkungsabsicht gehandelt hat.
Das Berufungsgericht ist zu seiner gegenteiligen Auffassung gekommen, weil es die Überlassung der Fahrnisse als Abgeltung der Pflegeleistungen gewertet hat. Dafür fehlt jedoch jede Behauptung der Beklagten in erster Instanz; die Feststellung über eine entsprechende Absicht des Verstorbenen ist überschießend und daher unbeachtlich. Die Beklagte hat nur vorgebracht, daß sie für den Verstorbenen Aufwendungen getätigt habe. Auf geldwerte Pflegeleistungen, die sie für ihn erbracht hätte, hat sie sich nicht berufen.
Damit steht fest, daß die Fahrnisse der Beklagten geschenkt wurden. Gemäß § 785 Abs 1 ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 ABGB maßgebend ist. Der Wert beweglicher Sachen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Erbanfalles (§ 794 ABGB). Unberücksichtigt bleiben Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Das gleiche gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind (§ 785 Abs 3 ABGB).Damit steht fest, daß die Fahrnisse der Beklagten geschenkt wurden. Gemäß Paragraph 785, Absatz eins, ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach Paragraph 794, ABGB maßgebend ist. Der Wert beweglicher Sachen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Erbanfalles (Paragraph 794, ABGB). Unberücksichtigt bleiben Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Das gleiche gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind (Paragraph 785, Absatz 3, ABGB).
Als pflichtteilsberechtigte Ehegattin ist die Klägerin berechtigt, die Anrechnung der Schenkung zu verlangen. Ob die Beklagte Leistungen erbracht hat, die weit über das hinausgehen, was normalerweise ein Ehegatte für den anderen im Rahmen der Beistandspflicht tut, ist unerheblich. Die Beklagte hat gar nicht behauptet, daß der Verstorbene in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt hätte. Das Berufungsgericht hat dies - zu Unrecht - von Amts wegen berücksichtigt.
Der Wert der Fahrnisse im Zeitpunkt des Erbanfalles von S 514.000,-- und die in den Nachlaß fallenden Sonderzahlungen und die Urlaubsentschädigung von insgesamt S 169.962,34 rechtfertigen die Pflichtteilsforderung der Klägerin (§ 757 Abs 1, § 765 ABGB). Das dem Verstorbenen zugeflossene Bausparguthaben von S 106.386,13 kann demnach und muß auch unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin in erster Instanz gar nicht behauptet hat, daß dieser Betrag der Beklagten zugekommen wäre. Daß das Bausparguthaben zwei Wochen vor dem Ableben von Kurt Z***** auf dessen Konto überwiesen wurde, in der Todfallsaufnahme aber nicht aufscheint, reicht nicht aus, diesen Betrag der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie über das Konto zeichnungsberechtigt war.Der Wert der Fahrnisse im Zeitpunkt des Erbanfalles von S 514.000,-- und die in den Nachlaß fallenden Sonderzahlungen und die Urlaubsentschädigung von insgesamt S 169.962,34 rechtfertigen die Pflichtteilsforderung der Klägerin (Paragraph 757, Absatz eins,, Paragraph 765, ABGB). Das dem Verstorbenen zugeflossene Bausparguthaben von S 106.386,13 kann demnach und muß auch unberücksichtigt bleiben, weil die Klägerin in erster Instanz gar nicht behauptet hat, daß dieser Betrag der Beklagten zugekommen wäre. Daß das Bausparguthaben zwei Wochen vor dem Ableben von Kurt Z***** auf dessen Konto überwiesen wurde, in der Todfallsaufnahme aber nicht aufscheint, reicht nicht aus, diesen Betrag der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie über das Konto zeichnungsberechtigt war.
Die Klägerin hat ursprünglich begehrt, ihr S 100.000,-- sA bei Exekution in die geschenkten Fahrnisse zuzusprechen. In der Folge hat sie "eventualiter" beantragt, den begehrten Betrag ohne Exekutionsbeschränkung zuzusprechen. Das Hauptbegehren ist jedoch gegenüber dem "Eventualbegehren" ein minus und daher bei Berechtigung des Eventualbegehrens jedenfalls begründet. Das Berufungsgericht hat den von ihm als berechtigt erachteten Betrag ohne Exekutionsbeschränkung zuerkannt. Die Beklagte hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht damit gegen § 405 ZPO verstoßen habe. Die Exekutionsbeschränkung ist demnach nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens; der Klägerin war der geforderte Betrag ohne Beschränkung der Exekution in die geschenkten Fahrnisse zuzusprechen.Die Klägerin hat ursprünglich begehrt, ihr S 100.000,-- sA bei Exekution in die geschenkten Fahrnisse zuzusprechen. In der Folge hat sie "eventualiter" beantragt, den begehrten Betrag ohne Exekutionsbeschränkung zuzusprechen. Das Hauptbegehren ist jedoch gegenüber dem "Eventualbegehren" ein minus und daher bei Berechtigung des Eventualbegehrens jedenfalls begründet. Das Berufungsgericht hat den von ihm als berechtigt erachteten Betrag ohne Exekutionsbeschränkung zuerkannt. Die Beklagte hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht damit gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen habe. Die Exekutionsbeschränkung ist demnach nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens; der Klägerin war der geforderte Betrag ohne Beschränkung der Exekution in die geschenkten Fahrnisse zuzusprechen.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.