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Entscheidung 4 Ob 53/26m×

Entscheidung 4 Ob 53/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob53/26m

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.774 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 13 R 1/26a-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              1. Die Revision thematisiert nur eine falsche Verteilung der Beweislast durch die Vorinstanzen.

[2]              1.1. Die Beweislastverteilung ist zwar grundsätzlich eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0039939).

[3]                 1.2. Die Regelungen über die Beweislast kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung der Tatsacheninstanzen nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (sog Negativfeststellung oder non-liquet-Feststellung; RS0039903).

[4]                 1.3. Treffen die Tatsacheninstanzen – wie hier zur Verwendung der Barmittel durch den Verlassenschaftskurator – eine eindeutige (sei es positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz (RS0039903 [T1]).

[5]         2. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht regelt die Beweislast nämlich nicht, dass bestimmte Behauptungen nur durch bestimmte oder besonders gewichtige Beweismittel belegt werden können. Solche Beweisregeln vergleiche RS0005284 [T3]) würden dem im Zivilprozess herrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 272, ZPO widersprechen.

[6]                 Danach entscheiden die Tatsacheninstanzen sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175).

[7]                 Die Ausführungen in der Revision zur ungenügenden Beweiskraft der vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse stellen in Wahrheit eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenrüge dar (RS0043175 [T2]).

Textnummer

E147556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00053.26M.0427.000

Im RIS seit

27.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260427_OGH0002_0040OB00053_26M0000_000