Aus den Entscheidungsgründen:
Der von den Klägern in erster Linie geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die von beiden Vorinstanzen getroffene Feststellung, daß sich der Arbeitsumfang bei der Dienststelle der Kläger, der Bundespolizeidirektion Wien, geändert habe und damit eine Änderung in der Organisation des Dienstes verbunden gewesen sei, findet, wofern man den Begriff der Änderung der Organisation des Dienstes so auslegt, wie es die Vorinstanzen getan haben, in den Ergebnissen des Beweisverfahrens Deckung. Wenn die Revision der Kläger gegenüber den Beweisergebnissen, auf die das Berufungsgericht seine Feststellung gegrundet hat, auf andere, allenfalls für eine andere Feststellung verwendbare Beweisergebnisse verweist, so bekämpft sie damit die Beweiswürdigung, vermag aber nicht eine Aktenwidrigkeit darzutun.
Der Oberste Gerichtshof vermag allerdings der beklagten Partei bei der Auslegung des im § 32 lit. g Vertragsbedienstetengesetz 1948 verwendeten, schon im Vertragsbedienstetengesetz 1934 vorkommenden, aus § 73 Dienstpragmatik herübergenommenen Begriffes der "Änderung in der Organisation des Dienstes" nicht zu folgen. Wie schon der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 16. Dezember 1927, Slg. NF. 922, ausgesprochen hat, bedeutet eine Verringerung des Personalstandes noch keine Änderung in der Organisation des Dienstes. Man kann nicht behaupten, daß damit, daß zur Bewältigung einer bestimmten Arbeitslast statt fünf Beamten nur drei verwendet werden, sich die Organisation des Dienstes geändert hätte. Zu einer Änderung der dienstlichen Organisation ist mehr erforderlich:Der Oberste Gerichtshof vermag allerdings der beklagten Partei bei der Auslegung des im Paragraph 32, Litera g, Vertragsbedienstetengesetz 1948 verwendeten, schon im Vertragsbedienstetengesetz 1934 vorkommenden, aus Paragraph 73, Dienstpragmatik herübergenommenen Begriffes der "Änderung in der Organisation des Dienstes" nicht zu folgen. Wie schon der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 16. Dezember 1927, Slg. NF. 922, ausgesprochen hat, bedeutet eine Verringerung des Personalstandes noch keine Änderung in der Organisation des Dienstes. Man kann nicht behaupten, daß damit, daß zur Bewältigung einer bestimmten Arbeitslast statt fünf Beamten nur drei verwendet werden, sich die Organisation des Dienstes geändert hätte. Zu einer Änderung der dienstlichen Organisation ist mehr erforderlich:
Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten Geschäftsbehandlung zu einer zentralisierten oder dergleichen mehr. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ist es aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ganz und gar belanglos, ob sich die Organisation des Dienstbetriebes bei der Bundespolizeidirektion Wien geändert hat, weil ja nach § 32 lit. g Vertragsbedienstetengesetz 1948 die Änderung des Arbeitsumfanges für sich allein einen Kündigungsgrund zu bilden vermag, allerdings nur dann, wenn diese Änderung die Kündigung notwendig macht.Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten Geschäftsbehandlung zu einer zentralisierten oder dergleichen mehr. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ist es aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ganz und gar belanglos, ob sich die Organisation des Dienstbetriebes bei der Bundespolizeidirektion Wien geändert hat, weil ja nach Paragraph 32, Litera g, Vertragsbedienstetengesetz 1948 die Änderung des Arbeitsumfanges für sich allein einen Kündigungsgrund zu bilden vermag, allerdings nur dann, wenn diese Änderung die Kündigung notwendig macht.
Auch die Auffassung der Kläger, daß deshalb, weil im Text der Kündigungsschreiben von einer Verringerung des Personalstandes die Rede sei, die beklagte Partei, um die Berechtigung ihrer Kündigung darzutun, auch nachweisen müsse, daß sie die Kündigung im Zuge der Verringerung des Personalstandes vorgenommen habe, trifft nicht zu. Der Beisatz im Kündigungsschreiben bezeichnet nur die aus der Änderung des Arbeitsumfanges gezogene Folgerung. Im übrigen würde ja auch eine Ausscheidung von nur drei Bediensteten eine Verringerung des Personalstandes bedeuten.
Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes muß gebilligt werden, daß die Notwendigkeit einer aus einer Änderung des Arbeitsumfanges sich ergebenden Personalreduktion für sich allein den Kündigungsgrund nach § 32 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu erfüllen vermag. Allerdings hat das Vertragsbedienstetengesetz 1948 die Kündigungsmöglichkeiten zumindest gegenüber der Kategorie der nichtständigen Vertragsbediensteten in der Weise eingeschränkt, daß es eine Kündigung der in das Vertragsbedienstetengesetz übernommenen Angestellten nur aus wichtigen Gründen zuläßt. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß, solange noch nichtständige Vertragsbedienstete im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1934, also nicht übernommene Vertragsbedienstete dieser Kategorie, vorhanden sind, eine Kündigung von übernommenen Vertragsbediensteten grundsätzlich unzulässig wäre. Ein solcher Schluß läßt sich auch nicht aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 32 und 52 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ziehen, insbesondere nicht deshalb, weil der im § 52 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehene Endtermin für die Erneuerung der Dienstverhältnisse noch nicht gekommen ist. Es besteht daher derzeit noch gar keine Verpflichtung zur Kündigung von Dienstverhältnissen im Sinne des § 52 Abs. 5 des bezeichneten Gesetzes. Daher kann nicht gefolgert werden, es könne von der Kann-Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. g nicht Gebrauch gemacht werden, weil zunächst die Muß-Bestimmung des § 52 Abs. 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948 vollzogen werden müsse.Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes muß gebilligt werden, daß die Notwendigkeit einer aus einer Änderung des Arbeitsumfanges sich ergebenden Personalreduktion für sich allein den Kündigungsgrund nach Paragraph 32, Litera g, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu erfüllen vermag. Allerdings hat das Vertragsbedienstetengesetz 1948 die Kündigungsmöglichkeiten zumindest gegenüber der Kategorie der nichtständigen Vertragsbediensteten in der Weise eingeschränkt, daß es eine Kündigung der in das Vertragsbedienstetengesetz übernommenen Angestellten nur aus wichtigen Gründen zuläßt. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß, solange noch nichtständige Vertragsbedienstete im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1934, also nicht übernommene Vertragsbedienstete dieser Kategorie, vorhanden sind, eine Kündigung von übernommenen Vertragsbediensteten grundsätzlich unzulässig wäre. Ein solcher Schluß läßt sich auch nicht aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Paragraphen 32 und 52 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ziehen, insbesondere nicht deshalb, weil der im Paragraph 52, Absatz eins, dieses Gesetzes vorgesehene Endtermin für die Erneuerung der Dienstverhältnisse noch nicht gekommen ist. Es besteht daher derzeit noch gar keine Verpflichtung zur Kündigung von Dienstverhältnissen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, des bezeichneten Gesetzes. Daher kann nicht gefolgert werden, es könne von der Kann-Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, nicht Gebrauch gemacht werden, weil zunächst die Muß-Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, Vertragsbedienstetengesetz 1948 vollzogen werden müsse.