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Entscheidung 4 Ob 53/55×

Entscheidung 4 Ob 53/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob53/55

Entscheidungsdatum

10.05.1955

Norm

Arbeitsgerichtsgesetz §1
Arbeitsgerichtsgesetz §2
KO §111
KO §113

Kopf

SZ 28/125

Spruch

Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zur Feststellung des Ranges einer vor Konkurseröffnung vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten Forderung.

Entscheidung vom 10. Mai 1955, 4 Ob 53/55.

römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Krems a. d. Donau; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Krems a. d. Donau.

Text

Das Begehren der am 4. November 1953 eingebrachten Klage war auf Verurteilung des Beklagten Carl W. zur Zahlung von 5913 S 34 g s. A. gerichtet. Das Verfahren wurde am 9. Juni 1954 gemäß Paragraph 7, KO. unterbrochen und am 19. Jänner 1955 gegen den Masseverwalter fortgesetzt. Der Kläger begehrt nun den Ausspruch, daß seine Forderung mit dem Betrag von 9600 S in der ersten Klasse und mit dem Betrage von 12.728 S 04 g in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zu Recht bestehe. Der Masseverwalter wendete ein, das Arbeitsgericht sei gemäß Paragraph 111, KO. unzuständig.

Das Gericht erster Instanz gab der Einrede nicht Folge und sprach in den Gründen aus, daß eine Endentscheidung nur über den Rechtsbestand der Forderung, nicht aber über die ihr zukommende Rangordnung gefällt werden könne.

Infolge Rekurses des Masseverwalters wies das Rekursgericht das Klagebegehren auf Feststellung, daß der Teilforderung von 9600 S der Rang in der erster Klasse und der Teilforderung von 12.728 S 04 g der Rang in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zukomme, zurück. Im übrigen gab es dem Rekurse keine Folge. Es führte unter Hinweis auf den Kommentar von Bartsch - Pollak aus, daß in einem gemäß Paragraph 113, KO fortgesetzten Verfahren nur über den Rechtsbestand der Forderung nicht aber über deren Rang entschieden werden könne, da nach Paragraph 111, KO. zu dieser Entscheidung ausschließlich das Konkursgericht zuständig sei.

Der Kläger hat im Revisionsrekurs die Zurückweisung der auf Feststellung des Ranges gerichteten Klage bekämpft.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs Folge und verwarf die Einrede der Unzuständigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Beschlüsse der Untergerichte stimmen zwar in der Begründung insofern überein, als beide davon ausgehen, daß nur das Konkursgericht zur Entscheidung über den Rang der Forderung zuständig sei. Dennoch liegt keine bestätigende Entscheidung vor, da das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede zur Gänze verworfen und bezüglich des Begehrens auf Feststellung des Ranges nur eine programmatische Erklärung abgegeben hat. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.

Er ist auch begrundet, denn Paragraph 111, KO. steht einer Entscheidung im fortgesetzten Verfahren über den Rang der Forderung nicht im Wege. Paragraph 111, KO. bestimmt zwar, daß zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ausschließlich das Konkursgericht zuständig ist. Für bereits anhängige Prozesse trifft aber Paragraph 113, KO. eine Sonderregelung, der zufolge für diese Verfahren Paragraph 110 und 112 KO. gelten. Daß auch Paragraph 111, KO. gelte, sieht Paragraph 113, KO. nicht vor. Gälte Paragraph 111, KO. dennoch, wäre Paragraph 113, Absatz 2, KO. überhaupt sinnlos. Dazu kommt, daß der auf anhängige Prozesse anzuwendende Paragraph 110, KO. Klagen auf Feststellung der Richtigkeit und der Rangordnung behandelt. Zwischen diesen beiden Begehren wird in den angeführten Bestimmungen kein Unterschied gemacht. Gerade weil die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 111, KO. für fortgesetzte Prozesse nicht gilt, sieht Paragraph 113, KO. Absatz 2, KO. die Möglichkeit vor, daß das Konkursgericht den Prozeß an sich ziehen kann.

Die im Gesetze nicht begrundete Auslegung des Berufungsgerichtes wäre auch deshalb unbefriedigend, da sie grundsätzlich zwei bei verschiedenen Gerichten zu führende Prozesse nötig machte.

Der Hinweis auf Paragraph 173, Absatz 2, KO. geht ins Leere, denn im vorliegenden Falle ist eine Gerichtsstandvereinbarung nicht getroffen worden. Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher der im Kommentar Bartsch - Pollak vertretenen Auslegung nicht anzuschließen und hält seine bereits in den Entscheidungen SZ. römisch 24 90 und 4 Ob 178/53 zum Ausdrucke gebrachte Rechtsansicht aufrecht. Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurse Folge zu geben.

Anmerkung

Z28125

Schlagworte

Arbeitsgericht Konkurs, Rangfeststellung, Konkurs Feststellung des Ranges, Arbeitsgericht, Rang einer Konkursforderung, Arbeitsgericht, Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes Rangfeststellung im Konkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0040OB00053.55.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19550510_OGH0002_0040OB00053_5500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung