Aus der Begründung:
Die Beschlüsse der Untergerichte stimmen zwar in der Begründung insofern überein, als beide davon ausgehen, daß nur das Konkursgericht zur Entscheidung über den Rang der Forderung zuständig sei. Dennoch liegt keine bestätigende Entscheidung vor, da das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede zur Gänze verworfen und bezüglich des Begehrens auf Feststellung des Ranges nur eine programmatische Erklärung abgegeben hat. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.
Er ist auch begrundet, denn § 111 KO. steht einer Entscheidung im fortgesetzten Verfahren über den Rang der Forderung nicht im Wege. § 111 KO. bestimmt zwar, daß zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ausschließlich das Konkursgericht zuständig ist. Für bereits anhängige Prozesse trifft aber § 113 KO. eine Sonderregelung, der zufolge für diese Verfahren § 110 und 112 KO. gelten. Daß auch § 111 KO. gelte, sieht § 113 KO. nicht vor. Gälte § 111 KO. dennoch, wäre § 113 Abs. 2 KO. überhaupt sinnlos. Dazu kommt, daß der auf anhängige Prozesse anzuwendende § 110 KO. Klagen auf Feststellung der Richtigkeit und der Rangordnung behandelt. Zwischen diesen beiden Begehren wird in den angeführten Bestimmungen kein Unterschied gemacht. Gerade weil die Zuständigkeitsvorschrift des § 111 KO. für fortgesetzte Prozesse nicht gilt, sieht § 113 KO. Abs. 2 KO. die Möglichkeit vor, daß das Konkursgericht den Prozeß an sich ziehen kann.Er ist auch begrundet, denn Paragraph 111, KO. steht einer Entscheidung im fortgesetzten Verfahren über den Rang der Forderung nicht im Wege. Paragraph 111, KO. bestimmt zwar, daß zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Konkursforderungen ausschließlich das Konkursgericht zuständig ist. Für bereits anhängige Prozesse trifft aber Paragraph 113, KO. eine Sonderregelung, der zufolge für diese Verfahren Paragraph 110 und 112 KO. gelten. Daß auch Paragraph 111, KO. gelte, sieht Paragraph 113, KO. nicht vor. Gälte Paragraph 111, KO. dennoch, wäre Paragraph 113, Absatz 2, KO. überhaupt sinnlos. Dazu kommt, daß der auf anhängige Prozesse anzuwendende Paragraph 110, KO. Klagen auf Feststellung der Richtigkeit und der Rangordnung behandelt. Zwischen diesen beiden Begehren wird in den angeführten Bestimmungen kein Unterschied gemacht. Gerade weil die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 111, KO. für fortgesetzte Prozesse nicht gilt, sieht Paragraph 113, KO. Absatz 2, KO. die Möglichkeit vor, daß das Konkursgericht den Prozeß an sich ziehen kann.
Die im Gesetze nicht begrundete Auslegung des Berufungsgerichtes wäre auch deshalb unbefriedigend, da sie grundsätzlich zwei bei verschiedenen Gerichten zu führende Prozesse nötig machte.
Der Hinweis auf § 173 Abs. 2 KO. geht ins Leere, denn im vorliegenden Falle ist eine Gerichtsstandvereinbarung nicht getroffen worden. Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher der im Kommentar Bartsch - Pollak vertretenen Auslegung nicht anzuschließen und hält seine bereits in den Entscheidungen SZ. XXIV 90 und 4 Ob 178/53 zum Ausdrucke gebrachte Rechtsansicht aufrecht. Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurse Folge zu geben.Der Hinweis auf Paragraph 173, Absatz 2, KO. geht ins Leere, denn im vorliegenden Falle ist eine Gerichtsstandvereinbarung nicht getroffen worden. Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher der im Kommentar Bartsch - Pollak vertretenen Auslegung nicht anzuschließen und hält seine bereits in den Entscheidungen SZ. römisch 24 90 und 4 Ob 178/53 zum Ausdrucke gebrachte Rechtsansicht aufrecht. Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurse Folge zu geben.