Begründung:
Der Kläger ist Kostüm- und Bühnenbildner. Von der Erstbeklagten wurde ihm die kostümbildnerische Ausstattung von "Cosi fan tutte" und "Les Contes d'Hoffmann" übertragen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten wurden im Vertrag vom 2.2.1987 festgelegt. § 4 und § 9 dieses Vertrages lauten:Der Kläger ist Kostüm- und Bühnenbildner. Von der Erstbeklagten wurde ihm die kostümbildnerische Ausstattung von "Cosi fan tutte" und "Les Contes d'Hoffmann" übertragen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten wurden im Vertrag vom 2.2.1987 festgelegt. Paragraph 4 und Paragraph 9, dieses Vertrages lauten:
"§ 4
1) Die fertigen Kostümentwürfe und Reproduktionen der Entwürfe gehen in das Eigentum des S*****theaters über.
2) Das S*****theater ist nicht verpflichtet, von den Entwürfen Gebrauch zu machen.
§ 9.Paragraph 9,
Bei Fernseh- und Videofilmaufzeichnungen bzw Produktionen behält der Vertragspartner das Recht auf eine angemessene Honorarbeteiligung. Dieses Honorar hängt vom Charakter der Aufnahme bzw Aufzeichnung ab. Aufzeichnungen für public relations-Zwecke sind honorarfrei bis zu 3 Minuten Sendedauer. Darüber hinaus hat der Vertragspartner mit den jeweiligen Produktionsfirmen die Honorarvereinbarung zu treffen.
Für eine Aufzeichnung oder andere multivisionelle Verwendung hat der Vertragspartner das Anrecht von mindestens 30 % des im § 3 (1) vereinbarten Honorares auf Wertbasis der Premiere zu erhalten."Für eine Aufzeichnung oder andere multivisionelle Verwendung hat der Vertragspartner das Anrecht von mindestens 30 % des im Paragraph 3, (1) vereinbarten Honorares auf Wertbasis der Premiere zu erhalten."
Die Erstbeklagte gestattete der Zweitbeklagten, Fotografien von nach den Entwürfen des Klägers gestalteten Marionetten für eine Inseratenkampagne zu verwenden. In den Inseraten wurde für die "S***** Nachrichten" geworben; im Inserat wurde auf das "S*****theater" und auf den Fotografen hingewiesen.
Der Kläger begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort das Vervielfältigen, Verbreiten und sonstige Verwenden der vom Kläger entworfenen und unter seiner Anleitung für die Opern "Cosi fan tutte" und "Les Contes d'Hoffmann" hergestellten Marionetten, soweit diese Verwendung nicht ausdrücklich durch den zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrag vom 2.2.1987 vereinbart wurde, zu verbieten; insbesondere der Zweitbeklagten zu untersagen, derartige Marionetten zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
Der Kläger habe der Erstbeklagten weder das sonstige Verwenden, Veröffentlichen oder Verwerten der kostümbildnerischen Ausstattung erlaubt; er habe ihr insbesondere nie das Recht übertragen, über seine Rechte gegenüber Dritten zu verfügen. Die Beklagten hätten daher durch ihre Inseratenkampagne die Rechte des Klägers verletzt. Sie hätten seine Ansprüche konstitutiv anerkannt.
Die Beklagten wenden Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Erstbeklagte stellte den Eventualantrag, die einstweilige Verfügung nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 1 Mill.S zu erlassen. Der Rechtsweg sei unzulässig, weil der Vertrag vom 2.2.1987 eine Schiedsklausel enthalte. In der Sache selbst wendet die Erstbeklagte ein, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß die Erstbeklagte Abbildungen von Marionetten, die mit den von ihm entworfenen Kostümen bekleidet waren, auch für Werbezwecke verwendet habe; der Kläger habe dagegen niemals Einwendungen erhoben. Mit der Übertragung des Eigentums an den Entwürfen sei, wie § 9 des Vertrages zeige, ein Werknutzungsrecht eingeräumt worden. Mit der Werbekampagne sei eine erhebliche Eigenwerbung für die Erstbeklagte verbunden gewesen.Die Beklagten wenden Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Erstbeklagte stellte den Eventualantrag, die einstweilige Verfügung nur gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 1 Mill.S zu erlassen. Der Rechtsweg sei unzulässig, weil der Vertrag vom 2.2.1987 eine Schiedsklausel enthalte. In der Sache selbst wendet die Erstbeklagte ein, dem Kläger sei bekannt gewesen, daß die Erstbeklagte Abbildungen von Marionetten, die mit den von ihm entworfenen Kostümen bekleidet waren, auch für Werbezwecke verwendet habe; der Kläger habe dagegen niemals Einwendungen erhoben. Mit der Übertragung des Eigentums an den Entwürfen sei, wie Paragraph 9, des Vertrages zeige, ein Werknutzungsrecht eingeräumt worden. Mit der Werbekampagne sei eine erhebliche Eigenwerbung für die Erstbeklagte verbunden gewesen.
Wäre der Erstbeklagten kein Werknutzungsrecht eingeräumt worden, dann wäre § 28 Abs 2 Z 2 UrhG anzuwenden. Die Kostüme seien Arbeiten des Kunstgewerbes, die auf Bestellung bzw im Dienst eines gewerblichen Unternehmens geschaffen wurden, das zur Ausübung seiner Rechte nicht verpflichtet sei; die Erstbeklagte könne daher ihre Werknutzungsrechte ohne Einwilligung des Urhebers übertragen. Der Zweitbeklagten sei im übrigen nur eine genau spezifizierte Verwertungsmöglichkeit unentgeltlich gestattet worden. Der Kläger hätte seine Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund verweigern dürfen; ein solcher liege nicht vor. Die Kostümentwürfe seien kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Durch die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung wäre die Erstbeklagte in der Verwertung der in Rede stehenden Rechte erheblich behindert; es sei daher eine Sicherheitsleistung von 1 Mill.S aufzuerlegen.Wäre der Erstbeklagten kein Werknutzungsrecht eingeräumt worden, dann wäre Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, UrhG anzuwenden. Die Kostüme seien Arbeiten des Kunstgewerbes, die auf Bestellung bzw im Dienst eines gewerblichen Unternehmens geschaffen wurden, das zur Ausübung seiner Rechte nicht verpflichtet sei; die Erstbeklagte könne daher ihre Werknutzungsrechte ohne Einwilligung des Urhebers übertragen. Der Zweitbeklagten sei im übrigen nur eine genau spezifizierte Verwertungsmöglichkeit unentgeltlich gestattet worden. Der Kläger hätte seine Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund verweigern dürfen; ein solcher liege nicht vor. Die Kostümentwürfe seien kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Durch die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung wäre die Erstbeklagte in der Verwertung der in Rede stehenden Rechte erheblich behindert; es sei daher eine Sicherheitsleistung von 1 Mill.S aufzuerlegen.
Nach dem Vorbringen der Zweitbeklagten sei ihr vom damaligen Geschäftsführer der Erstbeklagten bestätigt worden, daß diese mit dem Eigentum an den Kostümentwürfen und Reproduktionen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen erhalten habe. Die Vertragsbestimmung, wonach das Eigentum übertragen werde, bedeute nichts anderes als die Mitübertragung sämtlicher urheberrechtlicher Werknutzungsrechte. § 9 des Vertrages hätte keinen Sinn, wenn urheberrechtliche Nutzungsrechte nicht übertragen worden wären.Nach dem Vorbringen der Zweitbeklagten sei ihr vom damaligen Geschäftsführer der Erstbeklagten bestätigt worden, daß diese mit dem Eigentum an den Kostümentwürfen und Reproduktionen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen erhalten habe. Die Vertragsbestimmung, wonach das Eigentum übertragen werde, bedeute nichts anderes als die Mitübertragung sämtlicher urheberrechtlicher Werknutzungsrechte. Paragraph 9, des Vertrages hätte keinen Sinn, wenn urheberrechtliche Nutzungsrechte nicht übertragen worden wären.
Das Erstgericht wies den gegen die Erstbeklagte gerichteten Sicherungsantrag wegen Unzulässigkeit des Rechtesweges zurück; den gegen die Zweitbeklagte gerichteten Sicherungsantrag wies es ab.
Der Rechtsweg sei unzulässig, weil § 6 des Vertrages eine - für die Erstbeklagte verbindliche - Schiedsklausel enthalte. Das typische Werknutzungsrecht im Zusammenhang mit den Kostümentwürfen des Klägers sei das Recht, nach den Entwürfen Marionetten anzufertigen. Es liege in der Natur der Sache, daß die Marionetten für Aufführungen eingesetzt und von solchen Aufführungen Fotografien, Filme etc angefertigt und veröffentlicht würden. Die Erstbeklagte dürfe daher für ihre Aufführungen mit Lichtbildern der von ihr nach den Entwürfen des Klägers hergestellten Marionetten werben. Ein Zweifelsfall im Sinne des § 33 Abs 2 UrhG liege nicht vor. Der Kläger behalte nach § 9 des Vertrages nur das Recht, in ganz bestimmten Fällen am Honorar beteiligt zu werden. Die beanstandete Werbung sei auch eine Werbung für die Erstbeklagte. Daß die Erstbeklagte mit Fotografien ihrer Marionetten werben würde, habe dem Kläger klar sein müssen; er hätte daher das Verbot einer solchen Verwendung oder eine Honorarbeteiligung ausdrücklich vereinbaren müssen. Dem Vergleichsanbot der Beklagten vom 28.7.1982 sei kein konstitutives Anerkenntnis zu entnehmen.Der Rechtsweg sei unzulässig, weil Paragraph 6, des Vertrages eine - für die Erstbeklagte verbindliche - Schiedsklausel enthalte. Das typische Werknutzungsrecht im Zusammenhang mit den Kostümentwürfen des Klägers sei das Recht, nach den Entwürfen Marionetten anzufertigen. Es liege in der Natur der Sache, daß die Marionetten für Aufführungen eingesetzt und von solchen Aufführungen Fotografien, Filme etc angefertigt und veröffentlicht würden. Die Erstbeklagte dürfe daher für ihre Aufführungen mit Lichtbildern der von ihr nach den Entwürfen des Klägers hergestellten Marionetten werben. Ein Zweifelsfall im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, UrhG liege nicht vor. Der Kläger behalte nach Paragraph 9, des Vertrages nur das Recht, in ganz bestimmten Fällen am Honorar beteiligt zu werden. Die beanstandete Werbung sei auch eine Werbung für die Erstbeklagte. Daß die Erstbeklagte mit Fotografien ihrer Marionetten werben würde, habe dem Kläger klar sein müssen; er hätte daher das Verbot einer solchen Verwendung oder eine Honorarbeteiligung ausdrücklich vereinbaren müssen. Dem Vergleichsanbot der Beklagten vom 28.7.1982 sei kein konstitutives Anerkenntnis zu entnehmen.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf, soweit der Sicherungsantrag gegen die Erstbeklagte zurückgewiesen wurde, und trug dem Erstgericht auf, in der Sache zu entscheiden; die Abweisung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Sicherungsantrages wurde bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich des bestätigenden Beschlusses S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung mache nicht den Rechtsweg unzulässig, sondern das angerufene Gericht sachlich unzuständig. Im Provisorialverfahren sei aber § 387 Abs 1 EO anzuwenden, wonach für die Erlassung der einstweiligen Verfügung jenes Gericht zuständig ist, bei dem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.Das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung mache nicht den Rechtsweg unzulässig, sondern das angerufene Gericht sachlich unzuständig. Im Provisorialverfahren sei aber Paragraph 387, Absatz eins, EO anzuwenden, wonach für die Erlassung der einstweiligen Verfügung jenes Gericht zuständig ist, bei dem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.
Durch den Vertrag vom 2.2.1987 habe sich der Kläger seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes nach §§ 15, 16 UrhG begeben. Wenn auch der Werknutzungsberechtigte im Zweifel nicht mehr Rechte erwerbe, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint, spreche doch der Vertrag eindeutig für die Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichtes. § 9 des Vertrages setze es geradezu als selbstverständlich voraus, daß die Erstbeklagte als Eigentümerin der Kostümentwürfe diese auch über die eigentlichen Aufführungen im Marionettentheater hinaus nutzen dürfe. Aufführungen wären auch möglich gewesen, wenn der Erstbeklagten das Eigentum an den Entwürfen nicht übertragen worden wäre. Auch in der Übertragung des Eigentums als des Vollrechtes schlechthin komme der umfassende Charakter der Werknutzungsrechte der Erstbeklagten zum Ausdruck. Die Zweitbeklagte könne sich daher auf die von der Erstbeklagten erteilte Zustimmung berufen.Durch den Vertrag vom 2.2.1987 habe sich der Kläger seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes nach Paragraphen 15, 16, UrhG begeben. Wenn auch der Werknutzungsberechtigte im Zweifel nicht mehr Rechte erwerbe, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint, spreche doch der Vertrag eindeutig für die Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichtes. Paragraph 9, des Vertrages setze es geradezu als selbstverständlich voraus, daß die Erstbeklagte als Eigentümerin der Kostümentwürfe diese auch über die eigentlichen Aufführungen im Marionettentheater hinaus nutzen dürfe. Aufführungen wären auch möglich gewesen, wenn der Erstbeklagten das Eigentum an den Entwürfen nicht übertragen worden wäre. Auch in der Übertragung des Eigentums als des Vollrechtes schlechthin komme der umfassende Charakter der Werknutzungsrechte der Erstbeklagten zum Ausdruck. Die Zweitbeklagte könne sich daher auf die von der Erstbeklagten erteilte Zustimmung berufen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers. Der Rechtsmittelwerber beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung erlassen werde; in eventu stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Zweitbeklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.