Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0077708×

Rechtssatz RS0077708

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077708

Geschäftszahl

4Ob53/93

Entscheidungsdatum

08.06.1993

Rechtssatz

Ist es Zweck des Vertrages der Beklagten die Herstellung von Kostümen nach Entwürfen des Klägers und deren Verwendung für Aufführungen ihres Marionettentheaters zu ermöglichen, stellt die Abbildung der Marionetten ein wirksames und unabdingbares Werbemittel für die Beklagte dar, die als kommerzielles Unternehmen für ihre Aufführungen werben muß. Das übertragene Werknutzungsrecht muß daher das Recht einschließen, das Werk dadurch zu vervielfältigen, daß Fotographien zu Werbezwecken verwendet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 53/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 53/93
    Veröff: MR 1993,187 (M Walter) = ÖBl 1993,184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077708

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00053_9300000_002