I. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses wendet, jedenfalls unzulässig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist, sofern nicht ein Fall des § 14 Abs 2 AußSrtG vorliegt - (nur) dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; im Fall eines solchen Ausspruches ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen (§ 14 Abs 4 AußStrG idF WGN 1989). Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der JAB ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP zu Art X Z 33.4) - nicht erhoben werden (EFSlg 64.655; 67.452; 4 Ob 530/91).römisch eins. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses wendet, jedenfalls unzulässig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist, sofern nicht ein Fall des Paragraph 14, Absatz 2, AußSrtG vorliegt - (nur) dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; im Fall eines solchen Ausspruches ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG in der Fassung WGN 1989). Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der JAB ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch zehn, Ziffer 33 Punkt 4,) - nicht erhoben werden (EFSlg 64.655; 67.452; 4 Ob 530/91).
In diesem Umfang war daher der Revisionsrekurs unabhängig davon zurückzuweisen, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen ist.In diesem Umfang war daher der Revisionsrekurs unabhängig davon zurückzuweisen, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen ist.
II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil wendet, ist er deshalb unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 14) steht, welche der OGH schon mehrmals ausdrücklich gebilligt hat (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 15; 8 Ob 1686/92 ua). Die Behinderung der Ehegattin hat das Rekursgericht ohnehin dadurch berücksichtigt, daß es 3 % abgezogen hat, obwohl die Frau eine Pension von monatlichrömisch zwei. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil wendet, ist er deshalb unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 14) steht, welche der OGH schon mehrmals ausdrücklich gebilligt hat (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 15; 8 Ob 1686/92 ua). Die Behinderung der Ehegattin hat das Rekursgericht ohnehin dadurch berücksichtigt, daß es 3 % abgezogen hat, obwohl die Frau eine Pension von monatlich
S 2700 bezieht, und überdies die Bemessungsgrundlage um S 800 verringert hat. Soweit sich der Vater auf Subprovisionen beruft, die er seit Jahren gezahlt, aber bisher nicht geltend gemacht habe, wird damit gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, weil - wie sich aus den in § 15 AußStrG idF der WGN 1989 aufgezählten Revisionsrekursgründen ergibt - Neuerungen im Revisionsrekursverfahren unzulässig sind (EFSlg 67.459).S 2700 bezieht, und überdies die Bemessungsgrundlage um S 800 verringert hat. Soweit sich der Vater auf Subprovisionen beruft, die er seit Jahren gezahlt, aber bisher nicht geltend gemacht habe, wird damit gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt, weil - wie sich aus den in Paragraph 15, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 aufgezählten Revisionsrekursgründen ergibt - Neuerungen im Revisionsrekursverfahren unzulässig sind (EFSlg 67.459).
Das Rechtsmittel war daher zur Gänze zurückzuweisen.