Die Revision ist unbegründet.
Soweit die Rechtsrüge unzulässig neu vorbringt, der eine der beiden mit dem Verkaufslokal nicht verbundenen Nebenräume des angebotenen Ersatzlokales könne durch bloßen Mauerdurchbruch mit dem Verkaufslokal in Verbindung gebracht werden, ist sie darauf zu verweisen, dass die Fertigstellung oder Adaptierung der Ersatzräume bis zum Schluss der der Urteilsfällung vorangehenden Streitverhandlung beendet sein müsste und nur in diesem Fall dem Erfordernis des § 19 Abs 2 Z 6 MietG. Genüge getan wäre (MietSlg 3230, 4649 u. a.). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend und unter eingehender Zitierung der Rechtsprechung hervorgehoben, dass nach ständiger Judikatur bei Beschaffung eines Ersatzes für ein aufgekündigtes Geschäftslokal nach § 19 Abs 2 Z 6 MietG ein strenger Maßstab anzulegen ist und der gekündigte Geschäftsmann durch die Wirksamkeitserklärung der Kündigung in seinen Erwerbsverhältnissen nicht wesentlich schlechter gestellt werden darf. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die festgestellte Anordnung der Räumlichkeiten des Ersatzlokales aus den mit den Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten übereinstimmenden Erwägungen der Untergerichte den innerbetrieblichen Aufbau und den Ablauf von Arbeitsvorgängen gegenüber den Verhältnissen im aufgekündigten Lokal kompliziert, worin auch eine Erschwernis der Erwerbsverhältnisse des Beklagten gelegen ist. Doch kommt es darauf weniger an. Von entscheidender Bedeutung ist es, dass die Angemessenheit des angebotenen Ersatzlokals unter den von den Untergerichten zutreffend erkannten Gesichtspunkten der ungünstigeren Verkehrslage und eines möglichen Kundenverlustes zu verneinen ist. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen und ist, soweit auf Rechtsausführungen in der Berufungsschrift verwiesen wird, nicht zu beachten (ZBl 1927, Nr. 60 u. a.).Soweit die Rechtsrüge unzulässig neu vorbringt, der eine der beiden mit dem Verkaufslokal nicht verbundenen Nebenräume des angebotenen Ersatzlokales könne durch bloßen Mauerdurchbruch mit dem Verkaufslokal in Verbindung gebracht werden, ist sie darauf zu verweisen, dass die Fertigstellung oder Adaptierung der Ersatzräume bis zum Schluss der der Urteilsfällung vorangehenden Streitverhandlung beendet sein müsste und nur in diesem Fall dem Erfordernis des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MietG. Genüge getan wäre (MietSlg 3230, 4649 u. a.). Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend und unter eingehender Zitierung der Rechtsprechung hervorgehoben, dass nach ständiger Judikatur bei Beschaffung eines Ersatzes für ein aufgekündigtes Geschäftslokal nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MietG ein strenger Maßstab anzulegen ist und der gekündigte Geschäftsmann durch die Wirksamkeitserklärung der Kündigung in seinen Erwerbsverhältnissen nicht wesentlich schlechter gestellt werden darf. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die festgestellte Anordnung der Räumlichkeiten des Ersatzlokales aus den mit den Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten übereinstimmenden Erwägungen der Untergerichte den innerbetrieblichen Aufbau und den Ablauf von Arbeitsvorgängen gegenüber den Verhältnissen im aufgekündigten Lokal kompliziert, worin auch eine Erschwernis der Erwerbsverhältnisse des Beklagten gelegen ist. Doch kommt es darauf weniger an. Von entscheidender Bedeutung ist es, dass die Angemessenheit des angebotenen Ersatzlokals unter den von den Untergerichten zutreffend erkannten Gesichtspunkten der ungünstigeren Verkehrslage und eines möglichen Kundenverlustes zu verneinen ist. Was dagegen in der Revision vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen und ist, soweit auf Rechtsausführungen in der Berufungsschrift verwiesen wird, nicht zu beachten (ZBl 1927, Nr. 60 u. a.).
Mag auch die Verordnung über das Schienenparkverbot durch Erkenntnis des VerfGH vom 9. Oktober 1959 aufgehoben und für das Außerkrafttreten eine Frist bis 19. 4. 1960 bestimmt worden sein, so ist es doch zu einem Außerkrafttreten faktisch niemals gekommen. Das Schienenparkverbot wurde jedenfalls seit seiner Erlassung stets - so insbesondere auch im Zeitpunkt der Kündigung und des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - gehandhabt. Verstöße dagegen wurden und werden polizeilich geahndet. In der Kaiserstraße, dem Standort des Ersatzlokales, besteht das Schienenparkverbot. Es dürfen daher Kraftfahrzeuge dort während der Geschäftszeit nicht parken, während für Kraftfahrer, die das aufgekündigte Geschäftslokal besuchen wollen, Parkmöglichkeiten auf dem von keinem Schienenparkverbot betroffenen L*****gürtel, sowie darüber hinaus in einer diesem Lokal gegenüberliegenden Sackgasse bestehen. Es ist ein Erfahrungssatz des täglichen Lebens, dass durch die Auswirkungen des sogenannten Parkproblems in Wien auch Betriebe von Gewerbetreibenden wegen ihrer für Parkmöglichkeiten ungünstigen Lage in Mitleidenschaft gezogen werden. Der motorisierte Kunde bevorzugt - besonders bei ungünstigem Wetter - jene Geschäftsleute, vor oder nächst deren Lokalen geparkt werden kann. Denn das Parkverbot gestattet nur ein "Halten", d. h. eine kurze Fahrtunterbrechung zur Erledigung von Verrichtungen, wie Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, Ladetätigkeit, Tanken, Bezahlen des Fuhrlohnes und dergl., soferne der Lenker im Fahrzeug bleibt oder in dessen Nähe verbleibt und gleich erreichbar ist, wie dies in Anlehnung an die Entscheidung des VGH vom 28. 4. 1959, Z 2418/58, nunmehr auch in § 2 Abs 1 Z 27 der StVO 1960, BGBl Nr. 159/60, begrifflich näher festgelegt wurde. Mit einem bloßen "Halten" ist daher dem kraftfahrenden Käufer in der Regel nicht gedient. Er wird das unter dem Gesichtspunkt der Parkmöglichkeit günstigere Geschäft für seine Einkäufe vorziehen, dies insbesondere dann, wenn er sich auf den Einkauf in einem bestimmten Geschäft noch nicht festgelegt hat. Berücksichtigt man dies, sowie ferner, dass mit Rücksicht auf die Art des Betriebes des Beklagten überwiegend nur zur Tätigung ihrer Einkäufe auch ihrer Fahrzeuge bedienen, so muss aus den mit dem Sachverständigengutachten in Einklang stehenden Erwägungen der Untergerichte bejaht werden, dass die Auswirkungen des in der Kaiserstraße bestehenden Schienenparkverbotes und das Fehlen anderer Parkplätze geeignet sind, die Erwerbsverhältnisse des Beklagten bei einer Verlegung seines Betriebes in die Kaiserstraße wesentlich schlechter zu gestalten als bisher, insbesondere auch hinsichtlich der Chance, neue Kunden zu werben. Dazu kommt, dass die günstigere Lage des aufgekündigten Lokales dem Kläger, der jedenfalls zumindest auch mit gleichartigen Mopeds, Krafträdern und (neutralem, genormtem) Kraftfahrzeugzubehör handelt, aus den vorausgeschickten Erwägungen zugute käme, wodurch die Gefahr eines Kundenverlustes für den Beklagten nicht von der Hand zu weisen ist. Kläger und Beklagter stehen im Wettbewerb. Der Kläger darf nach Sinn und Zweck des § 19 Abs 2 Z 6 MietG diesen Wettbewerb nicht dadurch auf Kosten des Beklagten austragen, dass er auf das günstigere Geschäftslokal greift und dadurch die geschäftlichen Chancen des Konkurrenten wesentlich beeinträchtigt (EvBl 1959, Nr. 313).Mag auch die Verordnung über das Schienenparkverbot durch Erkenntnis des VerfGH vom 9. Oktober 1959 aufgehoben und für das Außerkrafttreten eine Frist bis 19. 4. 1960 bestimmt worden sein, so ist es doch zu einem Außerkrafttreten faktisch niemals gekommen. Das Schienenparkverbot wurde jedenfalls seit seiner Erlassung stets - so insbesondere auch im Zeitpunkt der Kündigung und des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - gehandhabt. Verstöße dagegen wurden und werden polizeilich geahndet. In der Kaiserstraße, dem Standort des Ersatzlokales, besteht das Schienenparkverbot. Es dürfen daher Kraftfahrzeuge dort während der Geschäftszeit nicht parken, während für Kraftfahrer, die das aufgekündigte Geschäftslokal besuchen wollen, Parkmöglichkeiten auf dem von keinem Schienenparkverbot betroffenen L*****gürtel, sowie darüber hinaus in einer diesem Lokal gegenüberliegenden Sackgasse bestehen. Es ist ein Erfahrungssatz des täglichen Lebens, dass durch die Auswirkungen des sogenannten Parkproblems in Wien auch Betriebe von Gewerbetreibenden wegen ihrer für Parkmöglichkeiten ungünstigen Lage in Mitleidenschaft gezogen werden. Der motorisierte Kunde bevorzugt - besonders bei ungünstigem Wetter - jene Geschäftsleute, vor oder nächst deren Lokalen geparkt werden kann. Denn das Parkverbot gestattet nur ein "Halten", d. h. eine kurze Fahrtunterbrechung zur Erledigung von Verrichtungen, wie Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, Ladetätigkeit, Tanken, Bezahlen des Fuhrlohnes und dergl., soferne der Lenker im Fahrzeug bleibt oder in dessen Nähe verbleibt und gleich erreichbar ist, wie dies in Anlehnung an die Entscheidung des VGH vom 28. 4. 1959, Ziffer 2418 /, 58,, nunmehr auch in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, der StVO 1960, BGBl Nr. 159/60, begrifflich näher festgelegt wurde. Mit einem bloßen "Halten" ist daher dem kraftfahrenden Käufer in der Regel nicht gedient. Er wird das unter dem Gesichtspunkt der Parkmöglichkeit günstigere Geschäft für seine Einkäufe vorziehen, dies insbesondere dann, wenn er sich auf den Einkauf in einem bestimmten Geschäft noch nicht festgelegt hat. Berücksichtigt man dies, sowie ferner, dass mit Rücksicht auf die Art des Betriebes des Beklagten überwiegend nur zur Tätigung ihrer Einkäufe auch ihrer Fahrzeuge bedienen, so muss aus den mit dem Sachverständigengutachten in Einklang stehenden Erwägungen der Untergerichte bejaht werden, dass die Auswirkungen des in der Kaiserstraße bestehenden Schienenparkverbotes und das Fehlen anderer Parkplätze geeignet sind, die Erwerbsverhältnisse des Beklagten bei einer Verlegung seines Betriebes in die Kaiserstraße wesentlich schlechter zu gestalten als bisher, insbesondere auch hinsichtlich der Chance, neue Kunden zu werben. Dazu kommt, dass die günstigere Lage des aufgekündigten Lokales dem Kläger, der jedenfalls zumindest auch mit gleichartigen Mopeds, Krafträdern und (neutralem, genormtem) Kraftfahrzeugzubehör handelt, aus den vorausgeschickten Erwägungen zugute käme, wodurch die Gefahr eines Kundenverlustes für den Beklagten nicht von der Hand zu weisen ist. Kläger und Beklagter stehen im Wettbewerb. Der Kläger darf nach Sinn und Zweck des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MietG diesen Wettbewerb nicht dadurch auf Kosten des Beklagten austragen, dass er auf das günstigere Geschäftslokal greift und dadurch die geschäftlichen Chancen des Konkurrenten wesentlich beeinträchtigt (EvBl 1959, Nr. 313).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.