Rechtssatz RS0068943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068943
Geschäftszahl
2Ob308/59; 4Ob532/60; 2Ob177/57; 6Ob40/68; 6Ob305/71; 3Ob176/75; 7Ob567/76 (7Ob568/76); 3Ob646/81
Entscheidungsdatum
09.12.1981
Rechtssatz
Die Ersatzwohnung muß spätestens am Schluß der Streitverhandlung beziehbar sein. Darüber kann nicht dadurch hinweggegangen werden, daß das Urteil die Räumung Zug um Zug gegen Bereitstellung der entsprechend adaptierten Ersatzwohnung aufträgt. Denn es besteht die Gefahr, daß nach Bewilligung der Exekution (§ 8 EO) Streitigkeiten der Parteien, hinsichtlich der Adaptierungsarbeiten entstehen, so daß die dem Kündigungsprozesse vorbehaltene Frage nach der Ersatzbeschaffung neuerlich aufgerollt werden müßte.Die Ersatzwohnung muß spätestens am Schluß der Streitverhandlung beziehbar sein. Darüber kann nicht dadurch hinweggegangen werden, daß das Urteil die Räumung Zug um Zug gegen Bereitstellung der entsprechend adaptierten Ersatzwohnung aufträgt. Denn es besteht die Gefahr, daß nach Bewilligung der Exekution (Paragraph 8, EO) Streitigkeiten der Parteien, hinsichtlich der Adaptierungsarbeiten entstehen, so daß die dem Kündigungsprozesse vorbehaltene Frage nach der Ersatzbeschaffung neuerlich aufgerollt werden müßte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 177/57
Entscheidungstext OGH 27.03.1957 2 Ob 177/57
Auch; Beisatz: Ebenso Ersatz für Dachbodenabteil. (T2)
- 2 Ob 308/59
Entscheidungstext OGH 16.09.1959 2 Ob 308/59
Veröff: EvBl 1959/360 S 602 = HBZ 1959/23/24,4 = ImmZ 1960,76
- 4 Ob 532/60
Entscheidungstext OGH 25.10.1960 4 Ob 532/60
nur: Die Ersatzwohnung muß spätestens am Schluß der Streitverhandlung beziehbar sein. (T1) Veröff: Veröff: MietSlg 8186
- 6 Ob 40/68
Entscheidungstext OGH 06.03.1968 6 Ob 40/68
nur T1; Veröff: MietSlg 20406
- 6 Ob 305/71
Entscheidungstext OGH 22.12.1971 6 Ob 305/71
nur T1; Veröff: MietSlg 23372 = ImmZ 1972,366
- 3 Ob 176/75
Entscheidungstext OGH 02.09.1975 3 Ob 176/75
nur T1
- 7 Ob 567/76
Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 567/76
Beisatz: Hier: § 21 a Abs 2 MG. (T3) Veröff: JBl 1976,651 = ImmZ 1977,43
- 3 Ob 646/81
Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 646/81
nur T1; Beisatz: Allenfalls notwendige Adaptierungsarbeiten der Ersatzwohnung müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt beendet sein. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0068943
Dokumentnummer
JJR_19590916_OGH0002_0020OB00308_5900000_001