Die Revision ist nicht berechtigt.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Revisionswerber in der von den Untergerichten unterlassenen Prüfung der Angemessenheit der beiden der neuntbeklagten Partei angebotenen Ersatzwohnungen. Damit rügt jedoch der Revisionswerber Feststellungsmängel des angefochtenen Urteils, die aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geltend zu machen sind (RZ 1966/165 uam). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind daher der erhobenen Rechtsrüge zu unterstellen. Die Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 2 ZPO ist überdies nach § 502 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil die aufgekündigten Bestandobjekte den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegen (MietSlg 18.679, 19.580, 23.667 uam).Einen Verfahrensmangel erblickt der Revisionswerber in der von den Untergerichten unterlassenen Prüfung der Angemessenheit der beiden der neuntbeklagten Partei angebotenen Ersatzwohnungen. Damit rügt jedoch der Revisionswerber Feststellungsmängel des angefochtenen Urteils, die aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geltend zu machen sind (RZ 1966/165 uam). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind daher der erhobenen Rechtsrüge zu unterstellen. Die Geltendmachung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist überdies nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO unzulässig, weil die aufgekündigten Bestandobjekte den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegen (MietSlg 18.679, 19.580, 23.667 uam).
In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber zunächst die Auffassung, daß die von ihm als Kündigungstatbestand geltend gemachte wirtschaftliche Abbruchreife einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 MietG darstelle. Zu Unrecht hätten die Untergerichte diesen Kündigungsgrund dem § 19 Abs. 2 Z 4 MietG subsumiert. Die Bestimmungen des § 21 a Abs. 2 MietG (Anbot zweier entsprechender Ersatzwohnungen) seien daher auf die beiden Kündigungsfälle gar nicht anwendbar.In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber zunächst die Auffassung, daß die von ihm als Kündigungstatbestand geltend gemachte wirtschaftliche Abbruchreife einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, MietG darstelle. Zu Unrecht hätten die Untergerichte diesen Kündigungsgrund dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG subsumiert. Die Bestimmungen des Paragraph 21, a Absatz 2, MietG (Anbot zweier entsprechender Ersatzwohnungen) seien daher auf die beiden Kündigungsfälle gar nicht anwendbar.
Der Revisionswerber übersieht jedoch völlig das in Rechtskraft erwachsene Zwischenurteil (ON 14), in dem das Erstgericht erkannte, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z 4 MietG vorbehaltlich einer Ersatzbeschaffung gegeben sei. Diesem Zwischenurteil kommt aber eine auf den gegenständlichen Rechtsstreit beschränkt materielle Rechtskraftwirkung zu (Fasching III S 594, SZ 34/51). Die Frage, welchem Kündigungsgrund der vom Revisionswerber geltend gemachte Kündigungstatbestand zu unterstellen sei, kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr aufgerollt werden.Der Revisionswerber übersieht jedoch völlig das in Rechtskraft erwachsene Zwischenurteil (ON 14), in dem das Erstgericht erkannte, daß der geltend gemachte Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG vorbehaltlich einer Ersatzbeschaffung gegeben sei. Diesem Zwischenurteil kommt aber eine auf den gegenständlichen Rechtsstreit beschränkt materielle Rechtskraftwirkung zu (Fasching römisch drei S 594, SZ 34/51). Die Frage, welchem Kündigungsgrund der vom Revisionswerber geltend gemachte Kündigungstatbestand zu unterstellen sei, kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Der Revisionswerber ist ferner der Ansicht, die dem Achtbeklagten angebotenen Ersatzwohnungen seien deshalb als angemessener Ersatz für die aufgekündigten Bestandräumlichkeiten zu betrachten, weil er (durch seinen Rechtsvertreter) vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben habe, deren Standard der aufgekündigten Wohnung anzugleichen (Einleitung des Wassers in den Wohnungsverband und dergleichen).
Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. § 21 a Abs. 2 MietG bedient sich hinsichtlich der Beschaffenheit der Ersatzobjekte des im § 19 Abs. 2 Z 6 MietG verwendeten Begriffes der entsprechenden (Ersatz-) Wohnung. Bei der Prüfung der Frage, ob die beiden angebotenen Ersatzwohnungen einen entsprechenden Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellen, kann daher, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, auf die Rechtsprechung zum Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z 6 MietG zurückgegriffen werden (Würth, „Der § 21 a MietG und seine praktische Anwendung“, ImmZ 1974/363). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Eigenbedarfskündigung nach § 19 Abs. 2 Z 6 MietG muß aber die angebotene Ersatzwohnung im Zeitpunkte des Kündigungstermines, und wenn Einwendungen erhoben werden, spätestens bis Schluß der Verhandlung in erster Instanz beziehbar sein. Allenfalls notwendige Adaptierungsarbeiten der Ersatzwohnung müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt beendet sein. Auf die bloße Bereitwilligkeit des Vermieters, vorhandene Mängel einer angebotenen Ersatzwohnung erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt auf seine Kosten beheben zu lassen, ist daher kein Bedacht zu nehmen, weil sonst die Gefahr bestünde, daß die dem Kündigungsprozeß vorbehaltene Frage der Adäquanz der Ersatzbeschaffung neuerlich aufgerollt werden müßte (MietSlg 7.376, 7.378, 8.187, 15.345, 17.436, ImmZ 1960/76, zuletzt 3 Ob 176/75). Die gleichen Grundsätze sind daher im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen auch für die Ersatzraumbeschaffung nach § 21 a Abs. 2 (§19 Abs. 2 Z 4) MietG anzuwenden. Den Ausführungen des Revisionswerbers, ihm könne nicht zugemutet werden, Adaptierungsarbeiten in den in einem fremden Haus gelegenen Ersatzwohnungen vorzunehmen, weil der Achtbeklagte zur Annahme einer der beiden Ersatzwohnungen nicht gezwungen werden könne, ist entgegenzuhalten, daß für die Rechtswirksamkeit einer Aufkündigung nach § 19 Abs. 2 Z 4 MietG ein dem Mieter nach § 21 a MietG zu beschaffender Ersatz erforderlich ist.Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Paragraph 21, a Absatz 2, MietG bedient sich hinsichtlich der Beschaffenheit der Ersatzobjekte des im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MietG verwendeten Begriffes der entsprechenden (Ersatz-) Wohnung. Bei der Prüfung der Frage, ob die beiden angebotenen Ersatzwohnungen einen entsprechenden Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellen, kann daher, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, auf die Rechtsprechung zum Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MietG zurückgegriffen werden (Würth, „Der Paragraph 21, a MietG und seine praktische Anwendung“, ImmZ 1974/363). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Eigenbedarfskündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MietG muß aber die angebotene Ersatzwohnung im Zeitpunkte des Kündigungstermines, und wenn Einwendungen erhoben werden, spätestens bis Schluß der Verhandlung in erster Instanz beziehbar sein. Allenfalls notwendige Adaptierungsarbeiten der Ersatzwohnung müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt beendet sein. Auf die bloße Bereitwilligkeit des Vermieters, vorhandene Mängel einer angebotenen Ersatzwohnung erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt auf seine Kosten beheben zu lassen, ist daher kein Bedacht zu nehmen, weil sonst die Gefahr bestünde, daß die dem Kündigungsprozeß vorbehaltene Frage der Adäquanz der Ersatzbeschaffung neuerlich aufgerollt werden müßte (MietSlg 7.376, 7.378, 8.187, 15.345, 17.436, ImmZ 1960/76, zuletzt 3 Ob 176/75). Die gleichen Grundsätze sind daher im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen auch für die Ersatzraumbeschaffung nach Paragraph 21, a Absatz 2, (§19 Absatz 2, Ziffer 4,) MietG anzuwenden. Den Ausführungen des Revisionswerbers, ihm könne nicht zugemutet werden, Adaptierungsarbeiten in den in einem fremden Haus gelegenen Ersatzwohnungen vorzunehmen, weil der Achtbeklagte zur Annahme einer der beiden Ersatzwohnungen nicht gezwungen werden könne, ist entgegenzuhalten, daß für die Rechtswirksamkeit einer Aufkündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG ein dem Mieter nach Paragraph 21, a MietG zu beschaffender Ersatz erforderlich ist.
Ob eine der beiden dem (nach § 19 Abs. 2 Z 4 MietG) gekündigten Mieter zur Auswahl angebotenen Wohnungen einen entsprechenden Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellt, ist nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen, Dabei ist davon auszugehen, daß die gekündigte Wohnung und die angebotenen Ersatzwohnungen wohl nicht völlig gleichwertig seien, jedoch nach Größe und Beschaffenheit dem entsprechen müssen, was dem gekündigten Mieter billigerweise zugemutet werden kann (MietSlg 8.944, 23.372, 24.293 uam). Kommt den Nachteilen der angebotenen Ersatzwohnungen ein solches Gewicht zu, daß von einer einschneidenden Veränderung der Wohnungsbedingungen des Mieters gesprochen werden muß, so wird die Angemessenheit des Ersatzes zu verneinen sein (MietSlg 19.321). Einen derartigen Nachteil weisen aber die dem Achtbeklagten angebotenen beiden Ersatzwohnungen auf, weil bei ihnen im Gegensatz zum aufgekündigten Bestandobjekt der Wasseranschluß nicht innerhalb des Wohnungsverbandes, sondern auf dem Gang gelegen ist. Schon im Hinblick auf das Alter des Achtbeklagten von 76 Jahren kommt diesem Nachteil so großes Gewicht zu, daß dessen Wohnverhältnisse im Falle der Rechtswirksamerklärung der Aufkündigung eine einschneidende Veränderung erfahren würden. Mit Recht erblickten daher die Untergerichte in keiner der beiden angebotenen Ersatzwohnungen einen entsprechenden Ersatz für die dem Achtbeklagten aufgekündigten Bestandräumlichkeiten.Ob eine der beiden dem (nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG) gekündigten Mieter zur Auswahl angebotenen Wohnungen einen entsprechenden Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellt, ist nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen, Dabei ist davon auszugehen, daß die gekündigte Wohnung und die angebotenen Ersatzwohnungen wohl nicht völlig gleichwertig seien, jedoch nach Größe und Beschaffenheit dem entsprechen müssen, was dem gekündigten Mieter billigerweise zugemutet werden kann (MietSlg 8.944, 23.372, 24.293 uam). Kommt den Nachteilen der angebotenen Ersatzwohnungen ein solches Gewicht zu, daß von einer einschneidenden Veränderung der Wohnungsbedingungen des Mieters gesprochen werden muß, so wird die Angemessenheit des Ersatzes zu verneinen sein (MietSlg 19.321). Einen derartigen Nachteil weisen aber die dem Achtbeklagten angebotenen beiden Ersatzwohnungen auf, weil bei ihnen im Gegensatz zum aufgekündigten Bestandobjekt der Wasseranschluß nicht innerhalb des Wohnungsverbandes, sondern auf dem Gang gelegen ist. Schon im Hinblick auf das Alter des Achtbeklagten von 76 Jahren kommt diesem Nachteil so großes Gewicht zu, daß dessen Wohnverhältnisse im Falle der Rechtswirksamerklärung der Aufkündigung eine einschneidende Veränderung erfahren würden. Mit Recht erblickten daher die Untergerichte in keiner der beiden angebotenen Ersatzwohnungen einen entsprechenden Ersatz für die dem Achtbeklagten aufgekündigten Bestandräumlichkeiten.
Der Revisionswerber ist schließlich der Ansicht, daß die Neuntbeklagte die ihr angebotenen Ersatzwohnungen bereits in ihrem Schriftsatz ON 22 endgültig abgelehnt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt habe. Er sei daher nicht mehr verpflichtet gewesen, die beiden Ersatzwohnungen weiterhin bereitzuhalten, zumal er annehmen mußte, daß sie für die Neuntbeklagte als Ersatzobjekte nicht in Frage kämen. Da diese einen Antrag auf Festsetzung einer Geldentschädigung nicht gestellt habe, müsse sie die Folgen ihres prozessualen Verhaltens selbst tragen. Letzteres zeige nämlich, daß die Neuntbeklagte an einer dem Gesetz vorschwebenden kooperativen Lösung nicht interessiert sei.
Auch diesen Ausführungen des Revisionswerbers kann nicht gefolgt werden. Da die Neuntbeklagte in ihrem Fortsetzungsantrag (ON 22) nur hervorhob, daß ihr eine entsprechende Ersatzwohnung nicht angeboten worden sei, kann darin eine endgültige Ablehnung der ihr angebotenen Ersatzräumlichkeiten noch nicht erblickt werden. Die vorgenannte Erklärung kann vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nur so verstanden werden, daß das Erstgericht entscheiden möge, ob die beiden Wohnungen einen entsprechenden Ersatz für die aufgekündigten Bestandräumlichkeiten darstellen. Die vom Revisionswerber vertretene gegenteilige Ansicht würde den Vermieter von seiner Verpflichtung, die angebotenen Ersatzwohnungen verfügbar zu halten, schon dann befreien, wenn der gekündigte Mieter auch nur bestreitet, daß diese einen angemessenen Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellen. Bereits durch eine derartige Bestreitung würde daher der Mieter seinen Anspruch auf eine der ihm angebotenen Ersatzwohnungen verlieren. Dies würde aber für den gekündigten Mieter ein enormes Risiko darstellen, der schon im Falle der bloßen Bestreitung der Angemessenheit der angebotenen Wohnungen den Verlust der Ersatzbeschaffung befürchten müßte. Der Mieter müßte es sich daher sehr überlegen, ob er von der im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Überprüfung, ob die angebotenen Ersatzwohnungen einen entsprechenden Ersatz darstellen, überhaupt Gebrauch machen will. Zur Vermeidung des vorgenannten Risikos wäre daher der gekündigte Mieter in vielen Fällen gezwungen, selbst eine ihm nicht entsprechend erscheinende Ersatzwohnung anzunehmen. Die vom Revisionswerber angestrebte Auslegung des § 21 a MietG hätte zur Folge, daß diese zum Schutz der Mieter gegen die beim spekulativen Häuserabbruch aufgetretenen Mißstände geschaffenen Bestimmungen (vgl. Bericht des JA 1261 BlgNr l3 GP) in ihrer Wirksamkeit weitgehend eingeschränkt würden. Der Oberste Gerichtshof folgt daher der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, nach der der Vermieter verpflichtet ist, die beiden Ersatzwohnungen bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten, damit der Mieter – falls sich herausstellen sollte, daß sie einen entsprechenden Ersatz darstellen – noch von dem Angebot Gebrauch machen kann (siehe Würth, ImmZ 1974/362). Diese Verpflichtung des Vermieters ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des § 21 a Abs. 3 Z 1 MietG, die die Annahme einer der beiden Ersatzwohnungen durch den Mieter noch während des Rechtsstreites in erster Instanz vorsehen. Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen. Die Rechtsansicht der Untergerichte, daß die hinsichtlich der Neuntbeklagten erlassene Aufkündigung schon deshalb aufzuheben und das gegen sie gerichtete Räumungsbegehren abzuweisen gewesen sei, weil im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz eine der beiden Ersatzwohnungen nicht mehr verfügbar gewesen sei, ist somit frei von Rechtsirrtum. Feststellungen darüber, ob die angebotenen Ersatzwohnungen als entsprechend zu betrachten gewesen wären, erübrigen sich demnach.Auch diesen Ausführungen des Revisionswerbers kann nicht gefolgt werden. Da die Neuntbeklagte in ihrem Fortsetzungsantrag (ON 22) nur hervorhob, daß ihr eine entsprechende Ersatzwohnung nicht angeboten worden sei, kann darin eine endgültige Ablehnung der ihr angebotenen Ersatzräumlichkeiten noch nicht erblickt werden. Die vorgenannte Erklärung kann vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nur so verstanden werden, daß das Erstgericht entscheiden möge, ob die beiden Wohnungen einen entsprechenden Ersatz für die aufgekündigten Bestandräumlichkeiten darstellen. Die vom Revisionswerber vertretene gegenteilige Ansicht würde den Vermieter von seiner Verpflichtung, die angebotenen Ersatzwohnungen verfügbar zu halten, schon dann befreien, wenn der gekündigte Mieter auch nur bestreitet, daß diese einen angemessenen Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellen. Bereits durch eine derartige Bestreitung würde daher der Mieter seinen Anspruch auf eine der ihm angebotenen Ersatzwohnungen verlieren. Dies würde aber für den gekündigten Mieter ein enormes Risiko darstellen, der schon im Falle der bloßen Bestreitung der Angemessenheit der angebotenen Wohnungen den Verlust der Ersatzbeschaffung befürchten müßte. Der Mieter müßte es sich daher sehr überlegen, ob er von der im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Überprüfung, ob die angebotenen Ersatzwohnungen einen entsprechenden Ersatz darstellen, überhaupt Gebrauch machen will. Zur Vermeidung des vorgenannten Risikos wäre daher der gekündigte Mieter in vielen Fällen gezwungen, selbst eine ihm nicht entsprechend erscheinende Ersatzwohnung anzunehmen. Die vom Revisionswerber angestrebte Auslegung des Paragraph 21, a MietG hätte zur Folge, daß diese zum Schutz der Mieter gegen die beim spekulativen Häuserabbruch aufgetretenen Mißstände geschaffenen Bestimmungen vergleiche Bericht des JA 1261 BlgNr l3 Gesetzgebungsperiode in ihrer Wirksamkeit weitgehend eingeschränkt würden. Der Oberste Gerichtshof folgt daher der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, nach der der Vermieter verpflichtet ist, die beiden Ersatzwohnungen bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten, damit der Mieter – falls sich herausstellen sollte, daß sie einen entsprechenden Ersatz darstellen – noch von dem Angebot Gebrauch machen kann (siehe Würth, ImmZ 1974/362). Diese Verpflichtung des Vermieters ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des Paragraph 21, a Absatz 3, Ziffer eins, MietG, die die Annahme einer der beiden Ersatzwohnungen durch den Mieter noch während des Rechtsstreites in erster Instanz vorsehen. Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen. Die Rechtsansicht der Untergerichte, daß die hinsichtlich der Neuntbeklagten erlassene Aufkündigung schon deshalb aufzuheben und das gegen sie gerichtete Räumungsbegehren abzuweisen gewesen sei, weil im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz eine der beiden Ersatzwohnungen nicht mehr verfügbar gewesen sei, ist somit frei von Rechtsirrtum. Feststellungen darüber, ob die angebotenen Ersatzwohnungen als entsprechend zu betrachten gewesen wären, erübrigen sich demnach.
Der Revision des Klägers war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.