Rechtssatz RS0068724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068724
Geschäftszahl
2Ob350/58; 5Ob243/74; 7Ob567/76 (7Ob568/76)
Entscheidungsdatum
29.04.1976
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob eine dem Gekündigten angebotene Ersatzwohnung als "entsprechender Ersatz" im Sinne des § 19 Abs 2 Z 6 MG zu werten sei, muß auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen werden. Die Frage ist zu verneinen, wenn die aufgekündigte Mieterin infolge Alters und Krankheit einer Hilfskraft zur ständigen Pflege bedarf, eine Pflegeperson in der Ersatzwohnung in einem eigenen Raum aber nicht untergebracht werden könnte, während in der aufgekündigten Wohnung diese Möglichkeit besteht.Bei Beurteilung der Frage, ob eine dem Gekündigten angebotene Ersatzwohnung als "entsprechender Ersatz" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG zu werten sei, muß auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen werden. Die Frage ist zu verneinen, wenn die aufgekündigte Mieterin infolge Alters und Krankheit einer Hilfskraft zur ständigen Pflege bedarf, eine Pflegeperson in der Ersatzwohnung in einem eigenen Raum aber nicht untergebracht werden könnte, während in der aufgekündigten Wohnung diese Möglichkeit besteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 350/58
Entscheidungstext OGH 22.10.1958 2 Ob 350/58
- 5 Ob 243/74
Entscheidungstext OGH 13.11.1974 5 Ob 243/74
nur: Bei Beurteilung der Frage, ob eine dem Gekündigten angebotene Ersatzwohnung als "entsprechender Ersatz" im Sinne des § 19 Abs 2 Z 6 MG zu werten sei, muß auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen werden. (T1)
- 7 Ob 567/76
Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 567/76
nur T1; Veröff: JBl 1976,561 = ImmZ 1977,43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0068724
Dokumentnummer
JJR_19581022_OGH0002_0020OB00350_5800000_001