Rechtssatz RS0069153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069153
Geschäftszahl
7Ob567/76 (7Ob568/76); 6Ob872/82; 8Ob1622/95; 9ObA13/03g; 5Ob79/09t
Entscheidungsdatum
28.04.2009
Norm
MG §21a Abs2
MG §21a Abs3
MRG §32 Abs2
Rechtssatz
Die beiden Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten, damit der Mieter - falls sich herausstellen sollte, dass sie einen entsprechenden Ersatz darstellen - noch von dem Angebot Gebrauch machen kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 567/76
Entscheidungstext OGH 29.04.1976 7 Ob 567/76
Veröff: JBl 1976,651 = ImmZ 1977,43
- 6 Ob 872/82
Entscheidungstext OGH 20.01.1983 6 Ob 872/82
nur: Die beiden Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten. (T1); Beisatz: Eine Sanierung des Umstandes, dass eine in der Aufkündigung angebotene Ersatzwohnung bei Schluss der Verhandlung nicht mehr zur Verfügung steht, durch Anbot einer anderen Ersatzwohnung ist nicht möglich. (T2)
- 8 Ob 1622/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 Ob 1622/95
Ähnlich: Beisatz: Gilt auch für Geschäftsräumlichkeiten. (T3)
- 9 ObA 13/03g
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 13/03g
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18 Abs 7 HbG. (T4); Beisatz: Der gekündigte Hausbesorger kann einen Räumungsausspruch dadurch vermeiden, dass er während des Verfahrens - allenfalls bedingt - das Vertragsanbot des Hauseigentümers annimmt, an das dieser jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz gebunden ist. (T5)
- 5 Ob 79/09t
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 79/09t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0069153
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009
Dokumentnummer
JJR_19760429_OGH0002_0070OB00567_7600000_002