Zur Revision des Beklagten:
Soweit der Beklagte dem Berufungsgericht "unrichtige Beweiswürdigung und/oder Anwendung von Erfahrungssätzen" vorwirft, übersieht er, dass die Revisionsgründe im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählt sind und daher insbesondere die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (siehe dazu nur Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 503 ZPO). Schon deshalb kommt es nicht in Betracht, die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch andere, vom Revisionswerber gewünschte, zu ersetzen. Die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen sind ausschließlich auf der Basis der von den Vorinstanzen gewonnenen Tatsachengrundlagen zu lösen.Soweit der Beklagte dem Berufungsgericht "unrichtige Beweiswürdigung und/oder Anwendung von Erfahrungssätzen" vorwirft, übersieht er, dass die Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählt sind und daher insbesondere die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (siehe dazu nur Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO). Schon deshalb kommt es nicht in Betracht, die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch andere, vom Revisionswerber gewünschte, zu ersetzen. Die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen sind ausschließlich auf der Basis der von den Vorinstanzen gewonnenen Tatsachengrundlagen zu lösen.
Nach § 18 Abs 7 HbG ist die Kündigung eines Dienstverhältnisses mit einem Hausbesorger zulässig, wenn diesem gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die ... zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht. Dass die dem Beklagten angebotene Wohnung - seine bisherige Dienstwohnung - dem zuletzt genannten Erfordernis entspricht, ist nicht zu bezweifeln und wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt (vgl dazu auch 9 ObA 214/01p).Nach Paragraph 18, Absatz 7, HbG ist die Kündigung eines Dienstverhältnisses mit einem Hausbesorger zulässig, wenn diesem gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird, die ... zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht. Dass die dem Beklagten angebotene Wohnung - seine bisherige Dienstwohnung - dem zuletzt genannten Erfordernis entspricht, ist nicht zu bezweifeln und wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt vergleiche dazu auch 9 ObA 214/01p).
Wenn das Gesetz von einer (anderen) "entsprechenden" Wohnung spricht, die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hat, so wird damit ausschließlich der erforderliche Zustand der "Ersatzwohnung" (Lage, Größe, Ausstattung ...) beschrieben, wogegen das Gesetz ungeregelt lässt, auf welche Weise (in welcher Rechtsform) dem Hausbesorger die Ersatzwohnung "zur Verfügung zu stellen" ist. Um dem Hausbesorger ausreichenden Schutz zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass hier jedenfalls ein bindendes Vertragsoffert (des Dienstgebers) erforderlich ist, dessen Annahme dem Hausbesorger eine gesicherte Vertragsposition im Sinne einer Sicherung eines Wohnungsbenützungsrechts auf Dauer verschafft. Diesen Kriterien entspricht das Verhalten der klagenden Partei, die bereits in ihrem Kündigungsschriftsatz die Bedingungen bekanntgegeben hat, zu denen der Beklagte die Wohnung - im Rahmen eines Vertrages nach den Bestimmungen des WGG -künftig in Anspruch nehmen kann. Unverständlich ist die Argumentation des Beklagten, die Kündigung seines Dienstverhältnisses sei schon deshalb für unwirksam zu erklären, weil er dieses Vertragsanbot der klagenden Partei nicht angenommen hat. Wäre dem so, so würde § 18 Abs 7 HbG jeglichen Anwendungsbereich verlieren, da jeder Hausbesorger eine Kündigung dadurch unmöglich machen könnte, dass er den Abschluss eines Vertrages über die ihm angebotene, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ersatzwohnung ablehnt.Wenn das Gesetz von einer (anderen) "entsprechenden" Wohnung spricht, die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hat, so wird damit ausschließlich der erforderliche Zustand der "Ersatzwohnung" (Lage, Größe, Ausstattung ...) beschrieben, wogegen das Gesetz ungeregelt lässt, auf welche Weise (in welcher Rechtsform) dem Hausbesorger die Ersatzwohnung "zur Verfügung zu stellen" ist. Um dem Hausbesorger ausreichenden Schutz zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass hier jedenfalls ein bindendes Vertragsoffert (des Dienstgebers) erforderlich ist, dessen Annahme dem Hausbesorger eine gesicherte Vertragsposition im Sinne einer Sicherung eines Wohnungsbenützungsrechts auf Dauer verschafft. Diesen Kriterien entspricht das Verhalten der klagenden Partei, die bereits in ihrem Kündigungsschriftsatz die Bedingungen bekanntgegeben hat, zu denen der Beklagte die Wohnung - im Rahmen eines Vertrages nach den Bestimmungen des WGG -künftig in Anspruch nehmen kann. Unverständlich ist die Argumentation des Beklagten, die Kündigung seines Dienstverhältnisses sei schon deshalb für unwirksam zu erklären, weil er dieses Vertragsanbot der klagenden Partei nicht angenommen hat. Wäre dem so, so würde Paragraph 18, Absatz 7, HbG jeglichen Anwendungsbereich verlieren, da jeder Hausbesorger eine Kündigung dadurch unmöglich machen könnte, dass er den Abschluss eines Vertrages über die ihm angebotene, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ersatzwohnung ablehnt.
Die Judikatur hat allerdings durchaus erkannt, dass die Regelung des § 18 Abs 7 HbG insoweit unvollständig ist, als der damit verfolgte Schutzzweck durch das Anbot einer zwar "entsprechenden", für den Hausbesorger jedoch unerschwinglichen Ersatzwohnung vereitelt werden könnte. Da das Erfordernis, dem gekündigten Hausbesorger eine entsprechende Ersatzwohnung "zur Verfügung zu stellen", vor allem dessen Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung tragen soll (SZ 72/198), muss die Ersatzwohnung für den Hausbesorger, dem ja bisher seine Dienstwohnung als Entgeltsbestandteil ohne eigene Zinszahlungspflicht zur Verfügung gestellt wurde, auch erschwinglich sein (idS etwa OLG Wien, ARD 5122/4/2000; zur früheren Rechtslage 4 Ob 140/60). Bei der Beurteilung der Erschwinglichkeit ist regelmäßig auf objektive Kriterien sowie das (voraussichtlich) nach Beendigung des Hausbesorger-Dienstverhältnisses erzielbare Einkommen des Dienstnehmers (hier: einschließlich des Einkommens seiner Gattin, die ihn bisher bei seiner Hausbesorgertätigkeit unterstützt hatte) abzustellen. Eine Einschränkung des bisherigen Lebensstandards, die in erster Linie darauf beruht, dass der Hausbesorger mit Beendigung seines Dienstverhältnisses auch das damit verbundene (hier: weit überdurchschnittliche) Einkommen verliert, ist hingegen nicht von Belang, solange die Kosten der angebotenen Ersatzwohnung aus dem zu erwartenden künftigen Erwerbseinkommen ohne Gefährdung eines angemessenen Lebensstandards bestritten werden können.Die Judikatur hat allerdings durchaus erkannt, dass die Regelung des Paragraph 18, Absatz 7, HbG insoweit unvollständig ist, als der damit verfolgte Schutzzweck durch das Anbot einer zwar "entsprechenden", für den Hausbesorger jedoch unerschwinglichen Ersatzwohnung vereitelt werden könnte. Da das Erfordernis, dem gekündigten Hausbesorger eine entsprechende Ersatzwohnung "zur Verfügung zu stellen", vor allem dessen Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung tragen soll (SZ 72/198), muss die Ersatzwohnung für den Hausbesorger, dem ja bisher seine Dienstwohnung als Entgeltsbestandteil ohne eigene Zinszahlungspflicht zur Verfügung gestellt wurde, auch erschwinglich sein (idS etwa OLG Wien, ARD 5122/4/2000; zur früheren Rechtslage 4 Ob 140/60). Bei der Beurteilung der Erschwinglichkeit ist regelmäßig auf objektive Kriterien sowie das (voraussichtlich) nach Beendigung des Hausbesorger-Dienstverhältnisses erzielbare Einkommen des Dienstnehmers (hier: einschließlich des Einkommens seiner Gattin, die ihn bisher bei seiner Hausbesorgertätigkeit unterstützt hatte) abzustellen. Eine Einschränkung des bisherigen Lebensstandards, die in erster Linie darauf beruht, dass der Hausbesorger mit Beendigung seines Dienstverhältnisses auch das damit verbundene (hier: weit überdurchschnittliche) Einkommen verliert, ist hingegen nicht von Belang, solange die Kosten der angebotenen Ersatzwohnung aus dem zu erwartenden künftigen Erwerbseinkommen ohne Gefährdung eines angemessenen Lebensstandards bestritten werden können.
Im vorliegenden Fall konnte zum Zeitpunkt der Aufkündigung (vgl dazu nur die zahlreichen unter E 75 zu § 406 ZPO zitierten Entscheidungen bei Stohanzl, MGA15) - nach einer gewissen Zeit der Arbeitssuche - mit einem Familieneinkommen in Höhe von knapp S 30.000 netto pro Monat (14-mal jährlich) gerechnet werden. Dass damit - sowie mit der dem Kläger zustehenden Abfertigung - die Kosten der angebotenen Wohnung unter Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards bestritten werden können, wird vom Beklagten im Revisionsverfahren auch gar nicht mehr in Zweifel gezogen.Im vorliegenden Fall konnte zum Zeitpunkt der Aufkündigung vergleiche dazu nur die zahlreichen unter E 75 zu Paragraph 406, ZPO zitierten Entscheidungen bei Stohanzl, MGA15) - nach einer gewissen Zeit der Arbeitssuche - mit einem Familieneinkommen in Höhe von knapp S 30.000 netto pro Monat (14-mal jährlich) gerechnet werden. Dass damit - sowie mit der dem Kläger zustehenden Abfertigung - die Kosten der angebotenen Wohnung unter Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards bestritten werden können, wird vom Beklagten im Revisionsverfahren auch gar nicht mehr in Zweifel gezogen.
Soweit er hingegen meint, er wäre für die Zeit bis zum Antritt einer neuen Erwerbstätigkeit durch ihn und seine Gattin nicht in der Lage, die laufenden Wohnungskosten aufzubringen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine kurzfristige Einschränkung des Lebensstandards einer Kündigung nach § 18 Abs 7 HbG nicht entgegensteht. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, dass er in dieser Zeit Arbeitslosengeld von (nur) ca EUR 1.150 (= ca ATS 16.000) pro Monat beziehen würde - das Berufungsgericht ist von einem Arbeitslosengeld von rund S 20.000 pro Monat ausgegangen - so darf doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihm aus seiner Abfertigung - auch bei sofortiger, vollständiger Zahlung des Grund- und Baukostenanteils - ein Betrag von rund S 45.000 verbliebe, die zusätzlich als Überbrückungshilfe für die Zeit bis zum Antritt eines neuen Dienstverhältnisses zur Verfügung steht. Unter den dargestellten Umständen sind die Vorinstanzen somit zu Recht von der Erschwinglichkeit der angebotenen Ersatzwohnung ausgegangen, die in vergleichbarer Art unbestrittenermaßen (§ 267 Abs 1 ZPO) auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht günstiger zu erlangen wäre.Soweit er hingegen meint, er wäre für die Zeit bis zum Antritt einer neuen Erwerbstätigkeit durch ihn und seine Gattin nicht in der Lage, die laufenden Wohnungskosten aufzubringen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine kurzfristige Einschränkung des Lebensstandards einer Kündigung nach Paragraph 18, Absatz 7, HbG nicht entgegensteht. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, dass er in dieser Zeit Arbeitslosengeld von (nur) ca EUR 1.150 (= ca ATS 16.000) pro Monat beziehen würde - das Berufungsgericht ist von einem Arbeitslosengeld von rund S 20.000 pro Monat ausgegangen - so darf doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihm aus seiner Abfertigung - auch bei sofortiger, vollständiger Zahlung des Grund- und Baukostenanteils - ein Betrag von rund S 45.000 verbliebe, die zusätzlich als Überbrückungshilfe für die Zeit bis zum Antritt eines neuen Dienstverhältnisses zur Verfügung steht. Unter den dargestellten Umständen sind die Vorinstanzen somit zu Recht von der Erschwinglichkeit der angebotenen Ersatzwohnung ausgegangen, die in vergleichbarer Art unbestrittenermaßen (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO) auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht günstiger zu erlangen wäre.
Zur Revision der klagenden Partei:
Zu Recht wendet sich die klagende Partei gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens durch das Berufungsgericht. Soweit dieses dahin argumentiert hat, eine Räumungsverpflichtung des Beklagten komme deswegen nicht in Betracht, weil die klagende Partei verpflichtet wäre, ihm die bisherige Dienstwohnung im Sinne ihres Angebots als Ersatzwohnung zu überlassen, übersieht es, dass das bloße Angebot der klagenden Partei, einen (inhaltlich bestimmten) Vertrag über die Benützung der Wohnung mit dem Beklagten abzuschließen, noch keinen Rechtstitel darstellt, der dem Beklagten ein Benützungsrecht einräumt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte dieses Vertragsanbot - zumindest bedingt für den Fall der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses - angenommen hätte. Dem gekündigten Hausbesorger steht es ja durchaus frei, die ihm angebotene Ersatzwohnung abzulehnen und sich auf dem Wohnungsmarkt eine andere (etwa eine kleinere und billigere) Wohnmöglichkeit zu suchen.
Solange eine Erklärung des Hausbesorgers, das Vertragsangebot seines bisherigen Dienstgebers anzunehmen, nicht vorliegt, ist zugleich mit der Aufrechterhaltung der Kündigung des Dienstvertrages im Urteil auch die Verpflichtung zur Räumung der bisherigen Dienstwohnung auszusprechen, was sich aus dem Verweis auf die §§ 562 ff ZPO in § 22 Abs 1 HbG ergibt. Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass das Räumungsbegehren stets abzuweisen wäre, sofern der Hausbesorger den ihm angebotenen Vertrag über eine Ersatzwohnung nicht abschließt, was regelmäßig zu einem weiteren Räumungsverfahren führen müsste, sofern der (gekündigte) Hausbesorger die Wohnung nicht freiwillig verlässt. Für eine solche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Hauseigentümers bestünde keine sachliche Rechtfertigung. Der gekündigte Hausbesorger kann einen Räumungsausspruch ja schon allein dadurch vermeiden, dass er während des Verfahrens - allenfalls bedingt - das Vertragsanbot des Hauseigentümers annimmt, an das dieser jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz gebunden ist (MietSlg 28.406/8 = EvBl 1976/651). Kommt es erst später zu einem gültigen Vertragsabschluss, kann eine allenfalls dennoch betriebene Räumungsexekution unter Berufung auf den geänderten Sachverhalt mit Klage nach § 35 EO bekämpft werden. Damit sind die schutzwürdigen Interessen des gekündigten Hausbesorgers ausreichend gewahrt.Solange eine Erklärung des Hausbesorgers, das Vertragsangebot seines bisherigen Dienstgebers anzunehmen, nicht vorliegt, ist zugleich mit der Aufrechterhaltung der Kündigung des Dienstvertrages im Urteil auch die Verpflichtung zur Räumung der bisherigen Dienstwohnung auszusprechen, was sich aus dem Verweis auf die Paragraphen 562, ff ZPO in Paragraph 22, Absatz eins, HbG ergibt. Die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass das Räumungsbegehren stets abzuweisen wäre, sofern der Hausbesorger den ihm angebotenen Vertrag über eine Ersatzwohnung nicht abschließt, was regelmäßig zu einem weiteren Räumungsverfahren führen müsste, sofern der (gekündigte) Hausbesorger die Wohnung nicht freiwillig verlässt. Für eine solche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Hauseigentümers bestünde keine sachliche Rechtfertigung. Der gekündigte Hausbesorger kann einen Räumungsausspruch ja schon allein dadurch vermeiden, dass er während des Verfahrens - allenfalls bedingt - das Vertragsanbot des Hauseigentümers annimmt, an das dieser jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz gebunden ist (MietSlg 28.406/8 = EvBl 1976/651). Kommt es erst später zu einem gültigen Vertragsabschluss, kann eine allenfalls dennoch betriebene Räumungsexekution unter Berufung auf den geänderten Sachverhalt mit Klage nach Paragraph 35, EO bekämpft werden. Damit sind die schutzwürdigen Interessen des gekündigten Hausbesorgers ausreichend gewahrt.
Da sich somit auch das Räumungsbegehren als berechtigt erweist, war die Entscheidung des Erstgerichts - einschließlich des Kostenausspruchs - wiederherzustellen.
Zur Kostenentscheidung:
Darüber hinaus hat die vollständig obsiegende klagende Partei gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der ihr im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 1.740 EUR (§ 10 Abs 2 lit a RATG).Darüber hinaus hat die vollständig obsiegende klagende Partei gemäß den Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 50 Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz der ihr im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 1.740 EUR (Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, RATG).