Diese Ansicht steht in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung. Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz bereitzuhalten, damit der Mieter, falls sich herausstellen sollte, dass sie einen entsprechenden Ersatz darstellen, noch von dem Angebot Gebrauch machen kann (vgl RIS-Justiz RS0069153; 6 Ob 872/82 = MietSlg 35.589). Der Vermieter ist von seiner Verpflichtung, die Ersatzwohnungen verfügbar zu halten, nicht einmal dann befreit, wenn der gekündigte Mieter im Verfahren bestreitet, dass diese einen angemessenen Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellen (vgl RIS-Justiz RS0069161).Diese Ansicht steht in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung. Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz bereitzuhalten, damit der Mieter, falls sich herausstellen sollte, dass sie einen entsprechenden Ersatz darstellen, noch von dem Angebot Gebrauch machen kann vergleiche RIS-Justiz RS0069153; 6 Ob 872/82 = MietSlg 35.589). Der Vermieter ist von seiner Verpflichtung, die Ersatzwohnungen verfügbar zu halten, nicht einmal dann befreit, wenn der gekündigte Mieter im Verfahren bestreitet, dass diese einen angemessenen Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellen vergleiche RIS-Justiz RS0069161).
Es kommt daher nicht darauf an, ob ein oder zwei der angebotenen Wohnungen verfügbar wären, weil die Verfügbarkeit hinsichtlich keines einzigen Objekts positiv feststeht.
Dem als Anregung zu verstehenden Antrag (vgl RIS-Justiz RS0058452), nach Art 140 B-VG den Verfassungsgerichtshof mit der Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Abs 2 MRG zu befassen, vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil ein Eingriff in das Eigentum des Vermieters grundsätzlich durch die Ziele des Kündigungsschutzes des MRG gerechtfertigt ist.Dem als Anregung zu verstehenden Antrag vergleiche RIS-Justiz RS0058452), nach Artikel 140, B-VG den Verfassungsgerichtshof mit der Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des Paragraph 32, Absatz 2, MRG zu befassen, vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil ein Eingriff in das Eigentum des Vermieters grundsätzlich durch die Ziele des Kündigungsschutzes des MRG gerechtfertigt ist.
Einer Zurückweisung dieses Antrags bedarf es nicht (vgl RIS-Justiz RS0058452 [T8]).Einer Zurückweisung dieses Antrags bedarf es nicht vergleiche RIS-Justiz RS0058452 [T8]).
In der außerordentlichen Revision des Klägers werden somit insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.In der außerordentlichen Revision des Klägers werden somit insgesamt keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.