Die Kläger leiten sämtliche Ansprüche (auch) aus der mit dem Beklagten über die Bauführung getroffenen Vereinbarung (Beilage A) ab; ihre Ansprüche sind daher nach § 55 Abs 5 JN iVm § 502 Abs 2 ZPO zusammenzurechnen und für die Zulässigkeit der Revision gemeinsam zu beurteilen. Da Entscheidungsgegenstand auch die Zahlung einer Konventionalstrafe von S 150.000 ist, waren Aussprüche über den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) nicht erforderlich. Sind aber die Ansprüche zusammenzurechnen, dann steht es dem Rechtsmittelwerber, wenn er nur zu einem dieser Ansprüche eine rechtserhebliche Frage geltend macht, frei, "einfache" Rechtsfragen auch zu anderen Anspruchsteilen vorzutragen (Petrasch, ÖJZ 1989, 743 (747)). Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Beklagte die begehrte Abänderung des Balkons bereits durchgeführt habe; das ist aktenwidrig und wurde von den Revisionswerbern auch gerügt. Diese Aktenwidrigkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf Grund einer außerordentlichen Revision aufzugreifen; auf die weiteren von den Klägern vorgetragenen Zulassungsgründe braucht daher nicht eingegangen zu werden.Die Kläger leiten sämtliche Ansprüche (auch) aus der mit dem Beklagten über die Bauführung getroffenen Vereinbarung (Beilage A) ab; ihre Ansprüche sind daher nach Paragraph 55, Absatz 5, JN in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zusammenzurechnen und für die Zulässigkeit der Revision gemeinsam zu beurteilen. Da Entscheidungsgegenstand auch die Zahlung einer Konventionalstrafe von S 150.000 ist, waren Aussprüche über den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) nicht erforderlich. Sind aber die Ansprüche zusammenzurechnen, dann steht es dem Rechtsmittelwerber, wenn er nur zu einem dieser Ansprüche eine rechtserhebliche Frage geltend macht, frei, "einfache" Rechtsfragen auch zu anderen Anspruchsteilen vorzutragen (Petrasch, ÖJZ 1989, 743 (747)). Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Beklagte die begehrte Abänderung des Balkons bereits durchgeführt habe; das ist aktenwidrig und wurde von den Revisionswerbern auch gerügt. Diese Aktenwidrigkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf Grund einer außerordentlichen Revision aufzugreifen; auf die weiteren von den Klägern vorgetragenen Zulassungsgründe braucht daher nicht eingegangen zu werden.
In der Sache selbst erweist es sich als zweckmäßig, die einzelnen Ansprüche getrennt zu behandeln:
1. Unterlassung der oberirdischen Entsorgung der Senkgrube (Punkt 1. des Begehrens):
Der oberirdische Teil der Leitung wurde zwischen dem 20.und dem 26.10.1989 beseitigt und das Rohr zur Gänze unterirdisch verlegt; am Tag der Einbringung der Klage (27.10.1989) war daher dieser Anspruch bereits erfüllt. Da die Kläger nicht auf Kosten eingeschränkt haben, können sie Unterlassung nicht mehr begehren. Da für andere Leistungen des Beklagten im Vertrag die Erbringung bis spätestens Ende 1989 vorgesehen war, ist nicht einmal eine verspätete Erfüllung erwiesen. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu bestätigen.
2. Entfernung des Lichtmastes (Punkt 2.a des Begehrens):
Der Beklagte war auf Grund der getroffenen Vereinbarungen
(Beilage A Punkt 4.) berechtigt, einen Lichtmast vorübergehend,
nämlich für die Zeit der Bauführung, längstens jedoch bis Ende
1989, um höchstens 50 cm "in Richtung Grundstücksmitte des
Grundstücks 827/6" zu versetzen; er war verpflichtet, nach dem
Ende der Bauarbeiten den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen. Der Beklagte macht geltend, daß bei Erfüllung
dieser Verpflichtung den Servitutsweg, der eine vertragliche
Breite von 2,50 m habe (Beilage C), nicht einmal mehr mit einem
PKW befahren könnte.
Der Servitutsweg bildet kein eigenes Grundstück, sondern gehört je zur Hälfte zu den jeweils gegenüberliegenden Gartengrundstücken 827/6 (Kläger) und 827/7 (anderer Eigentümer) (Beilagen B, 6 und 13). Die beiderseitigen Gartenzäune bilden die tatsächliche Grenze des Weges. (Andere?) Lichtmasten stehen außerhalb der Zäune am äußersten Rand des (tatsächlich) befahrbaren Weges (siehe Lichtbilder).
Wo der klagsgegenständliche Lichtmast vor der Verlegung gestanden war und wohin er versetzt wurde (Erstgericht: "In Richtung jedes (?) Grundstücks"), ist nicht klar festgestellt worden. Geht man von der Lage der übrigen, aus den Lichtbildern zu ersehenden Lichtmasten aus, dann müßte er, wenn durch die vorübergehende Verlegung eine Verbreiterung des Weges um 50 cm erzielt werden sollte, in den abgezäunten Teil des Grundstücks 827/6 der Kläger verlegt worden sein. Da aber der Garten und der halbe Servitutsweg zum selben Grundstück gehören, ist das Begehren der Kläger, "den eigenmächtig auf das Grundstück 827/6 versetzten Lichtmast wieder zu entfernen", verfehlt, außer der Mast wäre früher auf der anderen Seite des Servitutsweges (Grundstück 827/7) gestanden, was aber niemand behauptet hat. Verfehlt ist dieses Begehren auch, soweit darin eine "eigenmächtige" Versetzung zum Ausdruck kommt, weil die vorübergehende Verlegung vertraglich vereinbart wurde. Unklar ist aber auch, wieso die Durchfahrt (mit PKWs) vor der Versetzungsvereinbarung anscheinend möglich war (- die Vereinbarung hatte ja vermutlich (s Beilage A 7. a) den Zweck, die Zufahrt breiterer Baufahrzeuge zu ermöglichen -), jetzt aber im Fall der Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht mehr möglich sein sollte.
Ob das Begehren der Kläger schikanös ist, kann daher derzeit nicht beurteilt werden. Infolge der völlig unzureichenden Feststellungen des Erstgerichtes, welches sich von der Situation wohl am einfachsten durch einen Lokalaugenschein Kenntnis verschaffen können wird, ist daher die Rechtssache in diesem Punkt nicht spruchreif. Nach Erörterung des Sachverhaltes wird auf eine allfällige Verdeutlichung des Klagebegehrens hinzuwirken sein.
3. Abänderung des Balkons (Punkt 2.b des Klagebegehrens:
Der Beklagte hat sich in Punkt 5. der Vereinbarung Beilage A verpflichtet, "jetzt und auch in Zukunft nur den östlichen Teil seines Grundstücks 827/25 zu verbauen"; im nächsten Satz der Vereinbarung wurde dieser "östliche Teil" genau festgelegt. Als einzige Ausnahme wurde dem Beklagten gestattet, an der Westseite des geplanten Einfamilienhauses einen Stiegenaufgang samt Balkon in der Breite von maximal einem Meter anzuschließen. Im übrigen hat sich aber der Beklagte verpflichtet, den westlichen Teil seines Grundstücks 827/25 im Ausmaß der oben genannten Abgrenzung von jeglicher Verbauung freizuhalten.
Der Beklagte hat aber den Balkon im Widerspruch zu dieser
Vereinbarung in einer Breite von 1,5 m errichtet und in der Folge
nur die Benützbarkeit durch eine Abschrankung auf einen Meter
verringert. Damit hat er aber seiner (ursprünglichen)
vertraglichen Verpflichtung nicht entsprochen. Die Vereinbarung
ist ganz deutlich auf ein (beschränktes) Bauverbot gerichtet, von
welchem an der Westseite nur ein Balkon in der Breite von einem
Meter ausgenommen ist. Mag das Motiv der Kläger für das vom Beklagten zugestandene Bauverbot auch nur darin bestanden haben, daß sich die Kinder des Beklagten nur beschränkt auf dem Balkon aufhalten können (bzw eine Einsicht auf ihr Grundstück verhindert wird), war der Parteiwille doch ganz deutlich auf ein Verbot der Verbauung schlechthin gerichtet.
Nach dem Vorbringen des Beklagten (AS 17) sollen die Streitteile
freilich später übereingekommen sein, die Nutzungsbreite des
Balkons durch ein weiteres Geländer auf einen Meter
einzuschränken; Feststellungen darüber, ob es zu dieser
Vereinbarung gekommen ist und die Streitteile damit von ihrer
ursprünglichen Vereinbarung in diesem Punkt abgegangen sind,
fehlen aber, so daß die Rechtssache auch in diesem Punkt nicht spruchreif ist.
4. Entfernung der auf dem Servitutsweg eigenmächtig angebrachten Steine und Befestigungen
(Punkt 2.c des Klagebegehrens).
Der Beklagte hat sich in Punkt 7.a der Vereinbarung Beilage A auch verpflichtet, den bereits bestehenden Weg nach Abschluß des Bauvorhabens auf seine Kosten wieder in seinen usprünglichen Zustand zu versetzen, insbesondere die dort vor der Bauführung in der Mitte des Geh- und Fahrtweges einreihig angebrachten Waschbetonplatten (wie sie aus den Lichtbildern Beilage 11 und 12 deutlich zu entnehmen sind) fachgemäß neu zu verlegen.
Das Klagebegehren ist ungenau, weil die sogenannten "Rasensteine", die der Beklagte verlegt hat (Lichtbild Beilage 10) keine "Steine", sondern Betonerzeugnisse sind; das Klagebehren ist auch zu weit gefaßt, weil die Waschbetonplatten, die der Beklagte in der Wegmitte zu verlegen hat (- ob dies geschehen ist, steht allerdings nicht fest; laut Beilage 10 wurden möglicherweise andere Betonplatten verlegt -), ebenfalls Befestigungen sind.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es dem Beklagten als Dienstbarkeitsberechtigtem überlassen bleibe, durch welche Maßnahmen er seiner Verpflichtung zur Erhaltung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache nachkomme (SZ 43/144), ist hier verfehlt, weil die Streitteile vereinbart haben, daß der vorhergehende Zustand wiederherzustellen ist; nur bei Unzumutbarkeit einer solchen Wegegestaltung könnte der Beklagte auf ein Abgehen von dieser Vereinbarung dringen.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann aber noch nicht beurteilt werden. Die Vereinbarung, die auf dem Weg früher verlegten Waschbetonplatten neu zu verlegen, kann sich nur auf ein Wegstück beziehen, das schon vor der Bauführung in dieser Art befestigt war. Ein solches Wegstück (im festen Zustand ohne nennenswerte Rasenstreifen) zeigen auch die Lichtbilder Beilage 11 und 12 (sowie im Hintergrund Beilage 13), welche das Erstgericht bei seiner Beweisaufnahme verwertet hat. Es hat allerdings als erwiesen angenommen, daß der Weg bisher "eine unbefestigte Wiese gewesen war, die der Beklagte durch Verlegung von Rasen- bzw Betonsteinen befestigt hat", um ein Befahren mit einem PKW bei durch stärkere Regengüsse aufgeweichtem Boden zu ermöglichen, ohne Fahrrillen zu verursachen oder steckenzubleiben. Diese Feststellungen und die Verpflichtung des Beklagten, die Waschbetonplatten neu zu verlegen, lassen sich nicht in Einklang bringen, es sei denn, daß sie sich auf verschiedene Teile des Weges beziehen.
Andererseits hat der Beklagte auch hier die Zustimmung des Erstbeklagten zur Art der Befestigung behauptet (AS 19); auch darüber fehlen Feststellungen. Die Frage der Berechtigung des Entfernungsbegehrens der Kläger läßt sich daher noch nicht abschließend beurteilen. Da derartige Rasensteine erfahrungsgemäß zwar gut zu befahren sind, möglicherweise aber beim Begehen zur Stolpergefahr führen, kann das Entfernungsbegehren auch nicht von vornherein als schikanös beurteilt werden.
5. Entfernung des Entsorgungssschachtes (Punkt 2.b des Begehrens):
Der Beklagte hat das Recht, das Entsorgungsrohr von der Grundstücksgrenze 827/10 zu den Grundstücken 827/4 und 827/5 mitzuverwenden, und die Pflicht (also auch das Recht), von seiner Senkgrube bis zum Ende des bereits bestehenden Entsorgungsrohrs an der Grundstücksgrenze 827/10 unterirdisch Rohre zur Entsorgung seiner Senkgrube zu verlegen; er hatte dafür auch ein Entgelt von S 40.000 zu leisten (Punkt 2.c der Vereinbarung). Dieses Anschlußrecht umfaßt im Zweifel auch alle Erklärungen, die zur bautechnisch ordnungsgemäßen Verlegung der Anschlußleitung erforderlich sind. Da nach der einschlägigen Ö-Norm im Bereich jeder Richtungsänderung Putzöffnungen, Putzschächte oder Putzkammern anzubringen sind und diese Voraussetzungen hier zutreffen, war der Kläger berechtigt, den erforderlichen Schacht anzubringen. Eine solche Vorkehrung liegt auch im wohlverstandenen Interesse der übrigen Teilhaber der Leitung, gewährleistet sie doch, daß Verstopfungen der Entsorgungsleitungen ohne großen Aufwand behoben werden können. Der Schacht befindet sich überdies in einem Bereich des Grundstücks 827/6, der außerhalb des Zaunes der Liegenschaft der Kläger liegt und von ihnen wegen des bestehenden Geh- und Fahrtrechts nie abgesondert benützt werden kann. Diese Anlage ist unterirdisch verlegt und mit einem Deckel abgedeckt (Lichtbild 10).
Selbst wenn sich das Recht zur Anbringung des Schachtes nicht bereits aus der Vereinbarung ergäbe, wäre das Entfernungsbegehren der Kläger schikanös, weil zwischen den Interessen der Kläger an der Entfernung und den beeinträchtigten Interessen des Beklagten an der Beibehaltung des Entsorgungsschachtes ein krasses Mißverhältnis besteht (EvBl 1987/49; SZ 62/169 = JBl 1990, 248; SZ 63/49 ua).
In diesem Punkt ist daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
6. Entfernung des "Betonpfeilers" und Errichtung einer aus lebenden Grünpflanzen bestehenden Abgrenzung
(Punkt 2.e des Klagebegehrens).
Der im Klagebegehren so bezeichnete "Betonpfeiler" ist ein Elektroverteilungskasten ("Zählerkasten") der Wiener Städtischen Elektrizitätswerke, der auf dem Grund des Beklagten steht und die Bepflanzung, zu der sich der Beklagte verpflichtet hat, nicht hindert (Dimension 130 x 50 x 30 cm); der Beklagte hat eine Hecke gepflanzt, welche aber infolge der zu geringen Sonneneinstrahlung, die durch die hohe Hecke der Kläger verursacht wurde (Lichtbild Beilage 14), eingegangen ist. Der Beklagte hat inzwischen eine neue Hecke gepflanzt und damit seiner Vertragspflicht entsprochen.
Die Entscheidung der zweiten Instanz ist daher auch insoweit zu bestätigen.
7. Konventionalstrafe:
Die Vertrags- oder Konventionalstrafe ist eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung verspricht; sie kann insbesondere auch für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen und dann neben der Erfüllung gefordert werden (§ 1336 Abs 1, letzter, Satz ABGB, Mat zur 3.TN 403; SZ 5/279; RZ 1976/90). Ist die Vertragsstrafe wegen endgültiger Nichterfüllung geschuldet und ist die Erfüllung möglich, dann darf sie nur anstelle der Erfüllung verlangt werden (Mat zur 3.TN 403; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1336). Der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen dem Anspruch auf Erfüllung und dem auf die Vertragsstrafe (Wolff in Klang2 VI 188; Ehrenzweig-Mayerhofer3 II/1, 217).Die Vertrags- oder Konventionalstrafe ist eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung verspricht; sie kann insbesondere auch für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen und dann neben der Erfüllung gefordert werden (Paragraph 1336, Absatz eins,, letzter, Satz ABGB, Mat zur 3.TN 403; SZ 5/279; RZ 1976/90). Ist die Vertragsstrafe wegen endgültiger Nichterfüllung geschuldet und ist die Erfüllung möglich, dann darf sie nur anstelle der Erfüllung verlangt werden (Mat zur 3.TN 403; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1336,). Der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen dem Anspruch auf Erfüllung und dem auf die Vertragsstrafe (Wolff in Klang2 römisch sechs 188; Ehrenzweig-Mayerhofer3 II/1, 217).
Die Konventionalstrafe wurde für den Fall der Nichteinhaltung der bedungenen Verpflichtungen vereinbart. Aus der bloßen Vereinbarung einer Fälligkeit für die - mit einem festen Pauschalbetrag und nicht etwa mit einem (vor allem in der Bauwirtschaft üblichen) Tagessatz festgesetzte - Vertragsstrafe ist mangels sonstiger Anhaltspunkte, die einen in Geld ausdrückbaren Schaden durch die bloße Verzögerung der eingegangenen Verpflichtungen befürchten ließen, nicht anzunehmen, daß die vereinbarte Vertragsstrafe neben der Erfüllung auch wegen Nichteinhaltung der Erfüllungszeit gefordert werden kann; da die Kläger aber nach wie vor Erfüllung fordern, steht ihnen ein Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe derzeit nicht zu. Insoweit ist der Revision ebenfalls ein Erfolg zu versagen.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.