Beide Teile beantragen überdies der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges behaupten die beklagten Parteien, daß die Bestimmungen der §§ 28 a und 28 b KAG in der Fassung der 2. Novelle vom 3. 5. 1974, BGBl Nr 281, eine neue Rechtslage geschaffen hätten, da nunmehr Schiedskommissionen einzurichten seien, die ausschließlich zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Rechtsträgern von Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern zuständig seien. Diese Schiedskommissionen seien Verwaltungsbehörden, sodaß durch deren Einrichtung der Rechtsweg für solche Streitigkeiten ausgeschlossen worden sei. Diese nunmehr gegebene Rechtslage sei in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen zu beachten.Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges behaupten die beklagten Parteien, daß die Bestimmungen der Paragraphen 28, a und 28 b KAG in der Fassung der 2. Novelle vom 3. 5. 1974, Bundesgesetzblatt , Nr 281, eine neue Rechtslage geschaffen hätten, da nunmehr Schiedskommissionen einzurichten seien, die ausschließlich zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Rechtsträgern von Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern zuständig seien. Diese Schiedskommissionen seien Verwaltungsbehörden, sodaß durch deren Einrichtung der Rechtsweg für solche Streitigkeiten ausgeschlossen worden sei. Diese nunmehr gegebene Rechtslage sei in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen zu beachten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann und die durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes erfolgte Verneinung der Unzulässigkeit des Rechtsweges auch von amtswegen nicht mehr geprüft werden kann (Fasching ZP IV 409, 451 f, SZ 44/81, 4 Ob 95/72, 1 Ob 183/73 ua). Andererseits ist aber gemäß § 29 JN letzter Satz eine während des Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, durch welche die Zulässigkeit des Rechtsweges eröffnet oder verschlossen wird, in jeder Lage zu beachten (Fasching ZP I 229, EvBl 1963/168, 4 Ob 590/73). Durch die Bestimmungen der 2. Nov.z.KAG (BGBl 1974 Nr 281) ist aber entgegen der Auffassung der beklagten Parteien eine solche Änderung nicht eingetreten. Dieses Gesetz ist ein Grundsatzgesetz, zu dem die Länder noch Ausführungsgesetz zu erlassen haben. Ein solches Grundsatzgesetz enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgebern, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind. Erst das Ausführungsgesetz ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage (VfGHSlg 5921, JBl 1974 310). Dementsprechend bestimmt auch Art. III der 2. Nov.z.KAG, daß Art. I – in welchem auch die Einrichtung der Schiedskommissionen geregelt ist – den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft tritt. Ein solches Ausführungsgesetz wurde für das Land Oberösterreich bisher nicht erlassen. Damit fehlt eine Grundlage, auf die Bestimmungen dieses Grundsatzgesetzes über die Einrichtung einer Schiedskommission Bedacht zu nehmen. Es besteht daher weder Anlaß noch Möglichkeit, das bisherige Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges für nichtig zu erklären.Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann und die durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes erfolgte Verneinung der Unzulässigkeit des Rechtsweges auch von amtswegen nicht mehr geprüft werden kann (Fasching ZP römisch vier 409, 451 f, SZ 44/81, 4 Ob 95/72, 1 Ob 183/73 ua). Andererseits ist aber gemäß Paragraph 29, JN letzter Satz eine während des Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, durch welche die Zulässigkeit des Rechtsweges eröffnet oder verschlossen wird, in jeder Lage zu beachten (Fasching ZP römisch eins 229, EvBl 1963/168, 4 Ob 590/73). Durch die Bestimmungen der 2. Nov.z.KAG Bundesgesetzblatt 1974, Nr 281) ist aber entgegen der Auffassung der beklagten Parteien eine solche Änderung nicht eingetreten. Dieses Gesetz ist ein Grundsatzgesetz, zu dem die Länder noch Ausführungsgesetz zu erlassen haben. Ein solches Grundsatzgesetz enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgebern, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind. Erst das Ausführungsgesetz ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage (VfGHSlg 5921, JBl 1974 310). Dementsprechend bestimmt auch Artikel römisch drei, der 2. Nov.z.KAG, daß Artikel römisch eins, – in welchem auch die Einrichtung der Schiedskommissionen geregelt ist – den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tag der Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Land erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft tritt. Ein solches Ausführungsgesetz wurde für das Land Oberösterreich bisher nicht erlassen. Damit fehlt eine Grundlage, auf die Bestimmungen dieses Grundsatzgesetzes über die Einrichtung einer Schiedskommission Bedacht zu nehmen. Es besteht daher weder Anlaß noch Möglichkeit, das bisherige Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges für nichtig zu erklären.
Im übrigen sind die Revisionen nicht gerechtfertigt.
Die klagenden Parteien gehen davon aus, daß sie sozialversicherte Personen in ihren allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten auf genommen, behandelt und verpflegt haben, für die auf Grund der Bestimmungen des OÖKAG und auch des ASVG die beklagten Parteien zahlungspflichtig seien. Die klagenden Parteien sind allerdings der Auffassung, daß ihr Anspruch nicht direkt aus dem OÖKAG. abgeleitet werden könne, vielmehr die Bestimmungen des ABGB über den Werkvertrag entsprechend anzuwenden seien, weil die tatsächliche Aufnahme, Behandlung und Verpflegung der Pfleglinge einem Werkvertrag am nächsten komme. Die beklagten Parteien hätten sich tatsächlich der Krankenhäuser der klagende Parteien bedient, um ihren Versicherten die diesen nach dem ASVG zustehende Krankenanstaltspflege als Naturalleistung zu gewähren. Da nur eine Vereinbarung über das dafür von den beklagten Parteien an die klagenden Parteien zu entrichtende Entgelt gefehlt habe, gelte gemäß § 1152 ABGB ein „angemessenes“ Entgelt bedungen. Für die Ermittlung dieses Entgeltes müßten die Selbstkosten der Krankenanstalten außer Betracht bleiben, weil diese gemäß § 37 OÖKAG nur für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten von Bedeutung seien. Maßgeblich seien vielmehr die von der Landesregierung festgesetzten Pflegegebührenersätze und die von den Rechtsträgern der Krankenanstalten bereits vor dem strittigen Zeitraum tatsächlich gewährten Nachlässe (von höchstens 14 %). Die nach dem strittigen Zeitraum gewährten Nachlässe könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie in der fraglichen Zeit noch nicht bekannt gewesen sein konnten. Es sei auch nicht gerechtfertigt, der drittbeklagten Partei (Landwirtschaftskrankenkasse für *) Sondernachlässe zuzubilligen, weil auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Sozialversicherungsträgers, auf die erst nach dem noch nicht in Kraft getretenen § 28 Abs. 8 der 2. Nov.z.KAG Bedacht zu nehmen sei, für den fraglichen Zeitraum (die Jahre 1968 und 1969) keine Rücksicht genommen werden dürfe. Schließlich bedeute es eine auffallende Sorglosigkeit der beklagten Parteien, wenn sie nicht die vorher üblichen Pflegegebührenersätze (zum amtlichen Tarif bei einem Abschlag von 14 %) geleistet hätten, obgleich die klagenden Parteien weiterhin ihre Leistungen im Interesse der öffentlichen Gesundheitsversorgung zu erbringen gehabt hätten; mit einem höheren Nachlaß hätten die beklagten Parteien nicht rechnen dürfen. Sie seien daher verpflichtet, nicht nur die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen, sondern darüber hinaus auch die von den klagenden Parteien ausgelegten Bankzinsen zu ersetzen.Die klagenden Parteien gehen davon aus, daß sie sozialversicherte Personen in ihren allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten auf genommen, behandelt und verpflegt haben, für die auf Grund der Bestimmungen des OÖKAG und auch des ASVG die beklagten Parteien zahlungspflichtig seien. Die klagenden Parteien sind allerdings der Auffassung, daß ihr Anspruch nicht direkt aus dem OÖKAG. abgeleitet werden könne, vielmehr die Bestimmungen des ABGB über den Werkvertrag entsprechend anzuwenden seien, weil die tatsächliche Aufnahme, Behandlung und Verpflegung der Pfleglinge einem Werkvertrag am nächsten komme. Die beklagten Parteien hätten sich tatsächlich der Krankenhäuser der klagende Parteien bedient, um ihren Versicherten die diesen nach dem ASVG zustehende Krankenanstaltspflege als Naturalleistung zu gewähren. Da nur eine Vereinbarung über das dafür von den beklagten Parteien an die klagenden Parteien zu entrichtende Entgelt gefehlt habe, gelte gemäß Paragraph 1152, ABGB ein „angemessenes“ Entgelt bedungen. Für die Ermittlung dieses Entgeltes müßten die Selbstkosten der Krankenanstalten außer Betracht bleiben, weil diese gemäß Paragraph 37, OÖKAG nur für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten von Bedeutung seien. Maßgeblich seien vielmehr die von der Landesregierung festgesetzten Pflegegebührenersätze und die von den Rechtsträgern der Krankenanstalten bereits vor dem strittigen Zeitraum tatsächlich gewährten Nachlässe (von höchstens 14 %). Die nach dem strittigen Zeitraum gewährten Nachlässe könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie in der fraglichen Zeit noch nicht bekannt gewesen sein konnten. Es sei auch nicht gerechtfertigt, der drittbeklagten Partei (Landwirtschaftskrankenkasse für *) Sondernachlässe zuzubilligen, weil auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Sozialversicherungsträgers, auf die erst nach dem noch nicht in Kraft getretenen Paragraph 28, Absatz 8, der 2. Nov.z.KAG Bedacht zu nehmen sei, für den fraglichen Zeitraum (die Jahre 1968 und 1969) keine Rücksicht genommen werden dürfe. Schließlich bedeute es eine auffallende Sorglosigkeit der beklagten Parteien, wenn sie nicht die vorher üblichen Pflegegebührenersätze (zum amtlichen Tarif bei einem Abschlag von 14 %) geleistet hätten, obgleich die klagenden Parteien weiterhin ihre Leistungen im Interesse der öffentlichen Gesundheitsversorgung zu erbringen gehabt hätten; mit einem höheren Nachlaß hätten die beklagten Parteien nicht rechnen dürfen. Sie seien daher verpflichtet, nicht nur die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen, sondern darüber hinaus auch die von den klagenden Parteien ausgelegten Bankzinsen zu ersetzen.
Die beklagten Parteien wenden sich zunächst gegen die Ansicht, daß die Ansprüche der klagenden Parteien aus dem Gesetz (OÖKAG) selbst abgeleitet werden könnten, weil dies den Abschluß eines Vertrages oder den Spruch des Schiedsgerichtes (jetzt: der Schiedskommission) als Anspruchsgrundlage voraussetze und das Gesetz keinerlei Hinweis auf die Höhe des Anspruches enthalte. Die Bestimmungen der §§ 1041 und 1042 ABGB seien im vorliegenden Fall schon deswegen nicht anwendbar, weil die beklagten Parteien keinen „Nutzen“ gehabt hätten, da sie die Pflegegebührenersätze in der vom – später aufgehobenen –Schiedsgericht festgelegten Höhe ohnehin gezahlt hätten und eine höhere Leistung bei Aufnahme der in den Anstalten der klagenden Parteien versorgten Pfleglingen in einer anderen gleichwertigen Anstalt nicht zu erbringen gehabt hätten. Die Versionsklage sei auch deswegen ausgeschlossen, weil die klagenden Parteien durch Vorlage der im Jahre 1970 abgeschlossenen Krankenanstaltenverträge zur Genehmigung durch die OÖ. Landesregierung eine vertragliche Regelung herbeiführen könnten. Die Untergerichte hätten aber die Pflegegebührenersätze vor allem deswegen unrichtig ermittelt, weil sie auf die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger überhaupt nicht Bedacht genommen hätten. Eine solche Bedachtnahme sei aber schon wegen der Analogie zu § 28 Abs. 8 der 2. Nov.z.KAG zwingend geboten. Bei Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger hätten nur jene Beiträge festgesetzt werden dürfen, die bereits in den Schiedssprüchen vom 16. 4. 1970 und vom 4. 6. 1970 vorgesehen waren und bereits bezahlt wurden. Das Zinsenbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil den beklagten Parteien gegenüber nie eine Zahlungsfrist vereinbart oder festgesetzt worden sei. Die Bestimmungen über die Zahlungspflicht des Pfleglings, die öffentlich rechtlicher Natur sei, könnten auch nicht analog gegenüber den beklagten Parteien angewendet werden. Die Abrechnungen der klagenden Partei seien gewöhnliche Rechnungen, die keinen Zahlungstag und keine Zahlungsfrist enthielten. Den beklagten Parteien fiele eine Verzögerung daher erst dann zur Last, wenn sie den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht eingehalten oder nicht spätestens am Tage nach der Mahnung bezahlt hätten. Da eine Mahnung nie erfolgt sei und die Übergabe der Rechnung nicht als Mahnung gelte, seien Zinsen erst ab dem Tag der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche berechtigt.Die beklagten Parteien wenden sich zunächst gegen die Ansicht, daß die Ansprüche der klagenden Parteien aus dem Gesetz (OÖKAG) selbst abgeleitet werden könnten, weil dies den Abschluß eines Vertrages oder den Spruch des Schiedsgerichtes (jetzt: der Schiedskommission) als Anspruchsgrundlage voraussetze und das Gesetz keinerlei Hinweis auf die Höhe des Anspruches enthalte. Die Bestimmungen der Paragraphen 1041 und 1042 ABGB seien im vorliegenden Fall schon deswegen nicht anwendbar, weil die beklagten Parteien keinen „Nutzen“ gehabt hätten, da sie die Pflegegebührenersätze in der vom – später aufgehobenen –Schiedsgericht festgelegten Höhe ohnehin gezahlt hätten und eine höhere Leistung bei Aufnahme der in den Anstalten der klagenden Parteien versorgten Pfleglingen in einer anderen gleichwertigen Anstalt nicht zu erbringen gehabt hätten. Die Versionsklage sei auch deswegen ausgeschlossen, weil die klagenden Parteien durch Vorlage der im Jahre 1970 abgeschlossenen Krankenanstaltenverträge zur Genehmigung durch die OÖ. Landesregierung eine vertragliche Regelung herbeiführen könnten. Die Untergerichte hätten aber die Pflegegebührenersätze vor allem deswegen unrichtig ermittelt, weil sie auf die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger überhaupt nicht Bedacht genommen hätten. Eine solche Bedachtnahme sei aber schon wegen der Analogie zu Paragraph 28, Absatz 8, der 2. Nov.z.KAG zwingend geboten. Bei Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger hätten nur jene Beiträge festgesetzt werden dürfen, die bereits in den Schiedssprüchen vom 16. 4. 1970 und vom 4. 6. 1970 vorgesehen waren und bereits bezahlt wurden. Das Zinsenbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil den beklagten Parteien gegenüber nie eine Zahlungsfrist vereinbart oder festgesetzt worden sei. Die Bestimmungen über die Zahlungspflicht des Pfleglings, die öffentlich rechtlicher Natur sei, könnten auch nicht analog gegenüber den beklagten Parteien angewendet werden. Die Abrechnungen der klagenden Partei seien gewöhnliche Rechnungen, die keinen Zahlungstag und keine Zahlungsfrist enthielten. Den beklagten Parteien fiele eine Verzögerung daher erst dann zur Last, wenn sie den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht eingehalten oder nicht spätestens am Tage nach der Mahnung bezahlt hätten. Da eine Mahnung nie erfolgt sei und die Übergabe der Rechnung nicht als Mahnung gelte, seien Zinsen erst ab dem Tag der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche berechtigt.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Gemäß § 117 Z. 2 ASVG, BGBl 1955 Nr 189, wird dem Versicherten vom Sozialversicherungsträger als Leistung aus der Krankenversicherung ua. die Anstaltspflege gewährt. Diese erfolgt gemäß § 145 ASVG durch Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt. Die öffentliche Krankenanstalt ist verpflichtet, anstaltsbedürftige Personen, insbesondere solche, die von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 145 ASVG eingewiesen werden, in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen (§ 25 Abs. 2 lit. c) OÖKAG, das unter anderem in Ausführung des KAG, BGBl 1957 Nr 1 und des ASVG erlassen wurde). Die angeführte Bestimmung des § 25 Abs. 2 lit. c) OÖKAG entspricht der Grundsatzbestimmung des § 148 Z. 1 ASVG. Zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)Gebühren ist in erster Linie der Pflegling selbst verpflichtet, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des ASVG oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften hiezu verpflichtet ist oder hiefür Ersatz zu leisten hat (§ 35 OÖKAG). Die vom Pflegling selbst zu entrichtenden Gebühren sind diesem vorzuschreiben. Sie werden mit dem Tag der Vorschreibung fällig; für sie sind nach Ablauf von 6 Wochen ab Fälligkeitstag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Vorschreibung ist unter gewissen Voraussetzungen im Verwaltungsweg vollstreckbar (§ 36 OÖKAG). Die Pflege-(Sonder-)Gebühren sind von der Landesregierung „unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung“ festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen (§ 38 OÖKAG). Das OÖKAG bestimmt weiter unter der Überschrift „Sondervorschriften über die Beziehungen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten zu den Trägern der Sozialversicherung“ unter anderem, daß die den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze ganz (hinsichtlich des Versicherten selbst) oder teilweise (hinsichtlich eines Angehörigen des Versicherten) vom Versicherungsträger zu entrichten sind (§ 40 OÖKAG; ebenso § 148 Z. 2 ASVG) und daß der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt gegenüber dem Erkrankten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen Personen keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat (§ 43 OÖKAG, ebenso § 148 Z. 6 ASVG). § 44 OÖKAG bestimmt schließlich, daß die Rechtsbeziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln sind, die zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Dazu legt § 148 Z. 7 ASVG fest, daß diese Verträge „insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Verpflegskosten und der Dauer, für die Verpflegskosten zu zahlen sind“, abzuschließen sind. In den bezüglichen Ausschußberichten (615 BlgNR 7. GP Abs 66 und 164 BlgNr 8. GP Abs 49) wird darauf verwiesen, daß die Regelung der Höhe der von den Trägern der Krankenversicherung zu zahlenden Kosten für die Krankenhauspflege durch privatrechtliche Verträge und nicht durch das Gesetz erfolgen soll. Hiebei werde vorausgesetzt, daß die öffentlichen Krankenanstalten den Versicherungsträgern ermäßigte Pflegegebühren einräumen (s. Anm. 9 zu § 148 ASVG, Ausgabe Gehrmann-Rudolph-Teschner).Gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, ASVG, Bundesgesetzblatt 1955, Nr 189, wird dem Versicherten vom Sozialversicherungsträger als Leistung aus der Krankenversicherung ua. die Anstaltspflege gewährt. Diese erfolgt gemäß Paragraph 145, ASVG durch Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt. Die öffentliche Krankenanstalt ist verpflichtet, anstaltsbedürftige Personen, insbesondere solche, die von einem Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 145, ASVG eingewiesen werden, in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen (Paragraph 25, Absatz 2, Litera c,) OÖKAG, das unter anderem in Ausführung des KAG, Bundesgesetzblatt 1957, Nr 1 und des ASVG erlassen wurde). Die angeführte Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c,) OÖKAG entspricht der Grundsatzbestimmung des Paragraph 148, Ziffer eins, ASVG. Zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)Gebühren ist in erster Linie der Pflegling selbst verpflichtet, sofern und soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des ASVG oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften hiezu verpflichtet ist oder hiefür Ersatz zu leisten hat (Paragraph 35, OÖKAG). Die vom Pflegling selbst zu entrichtenden Gebühren sind diesem vorzuschreiben. Sie werden mit dem Tag der Vorschreibung fällig; für sie sind nach Ablauf von 6 Wochen ab Fälligkeitstag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Vorschreibung ist unter gewissen Voraussetzungen im Verwaltungsweg vollstreckbar (Paragraph 36, OÖKAG). Die Pflege-(Sonder-)Gebühren sind von der Landesregierung „unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung“ festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen (Paragraph 38, OÖKAG). Das OÖKAG bestimmt weiter unter der Überschrift „Sondervorschriften über die Beziehungen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten zu den Trägern der Sozialversicherung“ unter anderem, daß die den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze ganz (hinsichtlich des Versicherten selbst) oder teilweise (hinsichtlich eines Angehörigen des Versicherten) vom Versicherungsträger zu entrichten sind (Paragraph 40, OÖKAG; ebenso Paragraph 148, Ziffer 2, ASVG) und daß der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt gegenüber dem Erkrankten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen Personen keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat (Paragraph 43, OÖKAG, ebenso Paragraph 148, Ziffer 6, ASVG). Paragraph 44, OÖKAG bestimmt schließlich, daß die Rechtsbeziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln sind, die zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Dazu legt Paragraph 148, Ziffer 7, ASVG fest, daß diese Verträge „insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Verpflegskosten und der Dauer, für die Verpflegskosten zu zahlen sind“, abzuschließen sind. In den bezüglichen Ausschußberichten (615 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode Absatz 66 und 164 BlgNr 8. Gesetzgebungsperiode Absatz 49,) wird darauf verwiesen, daß die Regelung der Höhe der von den Trägern der Krankenversicherung zu zahlenden Kosten für die Krankenhauspflege durch privatrechtliche Verträge und nicht durch das Gesetz erfolgen soll. Hiebei werde vorausgesetzt, daß die öffentlichen Krankenanstalten den Versicherungsträgern ermäßigte Pflegegebühren einräumen (s. Anmerkung 9, zu Paragraph 148, ASVG, Ausgabe Gehrmann-Rudolph-Teschner).
Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst, daß der Anspruch der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten gegen einen Sozialversicherungsträger auf Pflege-(Sonder-)Gebührenersatz privatrechtlicher Natur ist (im selben Sinne EvBl 1973/319 für den Anspruch freiberuflicher Ärzte auf Unterlassung bestimmter Leistungen durch Träger der Sozialversicherung) und daß dieser Anspruch dem Grunde nach bereits durch das Gesetz festgelegt ist, da dieses bestimmt, daß der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege einen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht aber gegenüber dem Erkrankten selbst hat. Das Gesetz (§ 28 KAG, § 44 OÖKAG) sah zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bzw. einem Sozialversicherungsträger über den Abschluß der vorgesehenen privatrechtlichen Verträge ein Schiedsgericht vor, das eine Verwaltungsbehörde war. Diese Bestimmungen wurden aber vom Verfassungsgerichthof aufgehoben (JBl 1974 310), wobei die hier strittigen Ansprüche die Anlaßfälle waren, sodaß die aufgehobenen Bestimmungen im vorliegenden Rechtsstreit in keiner Weise zu berücksichtigen sind. Im Gesetz fehlt eine Regelung für den Fall, daß die Anrufung des seinerzeit vorgesehenen Schiedsgerichtes nicht möglich ist. Da aber die vorgesehenen Verträge nicht den Bestand des Anspruches der Rechtsträger der Krankenanstalten auf Ersatz der Pflege-(Sonder-)Gebühren dem Grunde nach berühren, sondern nur dessen Höhe und die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege zu regeln haben, ist es gerechtfertigt, die Höhe dieser Ansprüche im Falle des Fehlens der Möglichkeit das vorgesehene Schiedsgericht anzurufen unter Bedachtnahme auf den im § 1152 ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Hiebei ist auf alle Umstände des Falles Rücksicht zu nehmen (vgl. Er 1964/401, JBl 1955 122). Es sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen. Wenn sie auch nur lückenhaft sind, bieten sie doch wesentliche Richtlinien.Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst, daß der Anspruch der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten gegen einen Sozialversicherungsträger auf Pflege-(Sonder-)Gebührenersatz privatrechtlicher Natur ist (im selben Sinne EvBl 1973/319 für den Anspruch freiberuflicher Ärzte auf Unterlassung bestimmter Leistungen durch Träger der Sozialversicherung) und daß dieser Anspruch dem Grunde nach bereits durch das Gesetz festgelegt ist, da dieses bestimmt, daß der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege einen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht aber gegenüber dem Erkrankten selbst hat. Das Gesetz (Paragraph 28, KAG, Paragraph 44, OÖKAG) sah zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bzw. einem Sozialversicherungsträger über den Abschluß der vorgesehenen privatrechtlichen Verträge ein Schiedsgericht vor, das eine Verwaltungsbehörde war. Diese Bestimmungen wurden aber vom Verfassungsgerichthof aufgehoben (JBl 1974 310), wobei die hier strittigen Ansprüche die Anlaßfälle waren, sodaß die aufgehobenen Bestimmungen im vorliegenden Rechtsstreit in keiner Weise zu berücksichtigen sind. Im Gesetz fehlt eine Regelung für den Fall, daß die Anrufung des seinerzeit vorgesehenen Schiedsgerichtes nicht möglich ist. Da aber die vorgesehenen Verträge nicht den Bestand des Anspruches der Rechtsträger der Krankenanstalten auf Ersatz der Pflege-(Sonder-)Gebühren dem Grunde nach berühren, sondern nur dessen Höhe und die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege zu regeln haben, ist es gerechtfertigt, die Höhe dieser Ansprüche im Falle des Fehlens der Möglichkeit das vorgesehene Schiedsgericht anzurufen unter Bedachtnahme auf den im Paragraph 1152, ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Hiebei ist auf alle Umstände des Falles Rücksicht zu nehmen vergleiche Er 1964/401, JBl 1955 122). Es sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen. Wenn sie auch nur lückenhaft sind, bieten sie doch wesentliche Richtlinien.
Es wurde aber bereits hervorgehoben, daß die Lösung der Frage der Höhe des Pflegegebührenersatzes durch privatrechtliche Verträge in der Erwartung geschaffen wurde, daß die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten den Sozialversicherungsträgern „ermäßigte“ Pflegegebühren einräumen. Damit kann nur eine Ermäßigung gegenüber den von der Landesregierung (z.B. gemäß § 38 OÖKAG) festzusetzenden Pflege-(Sonder-)Gebühren gemeint sein. Diese wiederum liegen nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Sätzen, die erforderlich wären, um eine Kostendeckung zu erreichen, da Pflege- und Sondergebühren nur für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln sind (§ 37 OÖKAG). Die Landesregierung hat dagegen die Pflege-(Sonder-)Gebühren unter Bedachtnahme auf die „ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung“ festzusetzen (§ 38 OÖKAG). Überdies sind ausdrücklich Beiträge zum Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten vorgesehen (§§ 47 ff. OÖKAG, 57 KAG siehe auch JBl 1974 310). Andererseits ist die Kostenentwicklung der öffentlichen Krankenanstalten doch der wesentlichste Gesichtspunkt bei der Ermittlung des Pflege-(Sonder-)Gebührenersatzes. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Betriebsabgang nach den angeführten Bestimmungen nicht unbeschränkt gedeckt wird. Auch die Bedachtnahme auf die von der Landesregierung festgesetzten Pflege-(Sonder-)Gebühren ist berechtigt, weil diese der Ausgangspunkt für jene „Ermäßigung“ sind, deren Gewährung in den vorgesehenen privatrechtlichen Verträgen bei der Schaffung der bezüglichen gesetzlichen Regelung erwartet wurde. Die Auffassung der Untergerichte, daß für das Ausmaß dieser Ermäßigung die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Anhebung der Beiträge und darauf, daß die Ausgaben für Anstaltspflege nur einen Teil der Gesamtausgaben (z.B. im Jahre 1969 zwischen 22 und 32 %) ausmachen, nicht gleichwertig wie die anderen Komponenten bei der Ermittlung der Höhe der Pflegegebührenersätze berücksichtigt werden können, erscheint unbedenklich. Eine direkte oder analoge Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 8 d. 2. Nov.z.KAG scheidet schon deswegen aus, weil dieses Gesetz – wie bereits dargelegt – für die Vollziehung noch nicht wirksam ist und der Wirksamkeitsbeginn auch nicht durch analoge Anwendung entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorweggenommen werden kann.Es wurde aber bereits hervorgehoben, daß die Lösung der Frage der Höhe des Pflegegebührenersatzes durch privatrechtliche Verträge in der Erwartung geschaffen wurde, daß die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten den Sozialversicherungsträgern „ermäßigte“ Pflegegebühren einräumen. Damit kann nur eine Ermäßigung gegenüber den von der Landesregierung (z.B. gemäß Paragraph 38, OÖKAG) festzusetzenden Pflege-(Sonder-)Gebühren gemeint sein. Diese wiederum liegen nach dem Willen des Gesetzgebers unter den Sätzen, die erforderlich wären, um eine Kostendeckung zu erreichen, da Pflege- und Sondergebühren nur für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln sind (Paragraph 37, OÖKAG). Die Landesregierung hat dagegen die Pflege-(Sonder-)Gebühren unter Bedachtnahme auf die „ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung“ festzusetzen (Paragraph 38, OÖKAG). Überdies sind ausdrücklich Beiträge zum Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten vorgesehen (Paragraphen 47, ff. OÖKAG, 57 KAG siehe auch JBl 1974 310). Andererseits ist die Kostenentwicklung der öffentlichen Krankenanstalten doch der wesentlichste Gesichtspunkt bei der Ermittlung des Pflege-(Sonder-)Gebührenersatzes. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Betriebsabgang nach den angeführten Bestimmungen nicht unbeschränkt gedeckt wird. Auch die Bedachtnahme auf die von der Landesregierung festgesetzten Pflege-(Sonder-)Gebühren ist berechtigt, weil diese der Ausgangspunkt für jene „Ermäßigung“ sind, deren Gewährung in den vorgesehenen privatrechtlichen Verträgen bei der Schaffung der bezüglichen gesetzlichen Regelung erwartet wurde. Die Auffassung der Untergerichte, daß für das Ausmaß dieser Ermäßigung die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer Anhebung der Beiträge und darauf, daß die Ausgaben für Anstaltspflege nur einen Teil der Gesamtausgaben (z.B. im Jahre 1969 zwischen 22 und 32 %) ausmachen, nicht gleichwertig wie die anderen Komponenten bei der Ermittlung der Höhe der Pflegegebührenersätze berücksichtigt werden können, erscheint unbedenklich. Eine direkte oder analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 8, d. 2. Nov.z.KAG scheidet schon deswegen aus, weil dieses Gesetz – wie bereits dargelegt – für die Vollziehung noch nicht wirksam ist und der Wirksamkeitsbeginn auch nicht durch analoge Anwendung entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorweggenommen werden kann.
Bei Berücksichtigung der angeführten Grundsätze für die Ermittlung der Höhe der Pflege-(Sonder-)Gebührenersätze erscheinen die vom Erstgericht gewonnenen Werte nicht rechtsirrig. Dem Einwand der klagenden Parteien, daß auf die nach dem strittigen Zeitraum den Sozialversicherungsträgem von den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten gewährten Nachlässe von den festgesetzten Pflegegebühren bei der Ermittlung der Höhe der Pflege-(Sonder-)Gebührenersätze für den strittigen Zeitraum nicht Bedacht genommen werden dürfe, ist entgegenzuhalten, daß auf die spätere Entwicklung nur zu dem Zweck verwiesen wurde, um darzulegen, daß die gewonnenen Werte auch rückschauend betrachtet angemessen sind. Grundlage für die Ermittlung dieser Werte war aber ohnehin in erster Linie die Entwicklung der angeführten Komponenten vor dem strittigen Zeitraum und während dieses Zeitraumes.
Zur Frage, ab wann und in welcher Höhe den klagenden Parteien Zinsen gebühren, ist davon auszugehen, daß die erhobenen Ansprüche nach bürgerlichen und nicht nach Handelsrecht zu beurteilen sind, weil die Betriebe der klagenden Parteien nicht die Erzielung eines Gewinnes bezwecken (§ 19 Abs. 1 lit. a) OÖKAG) und die Gewinnabsicht eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß vom „Betrieb eines Gewerbes“ im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB gesprochen werden könnte (Hämmerle, Handelsrecht I2 64, Brüggemann GroßKomm. HGB3, 107 Schlegelberger, Hildebrandt HGB5 17). Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger ab Verzug des Schuldners Anspruch auf Verzögerungszinsen, einen darüber hinaus gehenden Ersatzanspruch aber nur im Falle einer von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (Gutachten SZ V/53 Pkt. II, SZ 41/166, EvBl 1972/143, 5 Ob 24, 25/74 u.a.). Für den Anspruch auf Verzugszinsen ist nicht schuldhafte Verzögerung der Zahlung Voraussetzung; es genügt objektiver Verzug (Wolff-Klang2 VI 171 f, 177, Koziol-Welser Grundriß 13 166, SZ V/53 S 148, ArbSlg 5433). Verzug des Schuldners tritt ein, wenn er nach Fälligkeit der Schuld nicht leistet (§ 1334 ABGB, Gschnitzer-Klang2 VI/1 351, Wolff-Klang2 VI 172). Die Fälligkeit bestimmt sich gemäß § 904 ABGB zunächst nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche, ist zu prüfen, ob sie sich aus der Natur der Sache ergibt (§ 1418 ABGB, 1. Satz). Ergibt auch diese keine Leistungszeit, so kann nach § 904 ABGB die Erfüllung sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn der Gläubiger gemahnt hat (Wolff-Klang2 VI 173, 5 Ob 38/74). Die Mahnung ist an keine Form gebunden; wesentlich ist, daß sie erkennen läßt, daß der Gläubiger die Leistung fordert (Wolff-Klang2 VI 173).Zur Frage, ab wann und in welcher Höhe den klagenden Parteien Zinsen gebühren, ist davon auszugehen, daß die erhobenen Ansprüche nach bürgerlichen und nicht nach Handelsrecht zu beurteilen sind, weil die Betriebe der klagenden Parteien nicht die Erzielung eines Gewinnes bezwecken (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,) OÖKAG) und die Gewinnabsicht eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß vom „Betrieb eines Gewerbes“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, HGB gesprochen werden könnte (Hämmerle, Handelsrecht I2 64, Brüggemann GroßKomm. HGB3, 107 Schlegelberger, Hildebrandt HGB5 17). Nach bürgerlichem Recht hat der Gläubiger ab Verzug des Schuldners Anspruch auf Verzögerungszinsen, einen darüber hinaus gehenden Ersatzanspruch aber nur im Falle einer von ihm zu beweisenden bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners (Gutachten SZ V/53 Pkt. römisch zwei, SZ 41/166, EvBl 1972/143, 5 Ob 24, 25/74 u.a.). Für den Anspruch auf Verzugszinsen ist nicht schuldhafte Verzögerung der Zahlung Voraussetzung; es genügt objektiver Verzug (Wolff-Klang2 römisch sechs 171 f, 177, Koziol-Welser Grundriß 13 166, SZ V/53 S 148, ArbSlg 5433). Verzug des Schuldners tritt ein, wenn er nach Fälligkeit der Schuld nicht leistet (Paragraph 1334, ABGB, Gschnitzer-Klang2 VI/1 351, Wolff-Klang2 VI 172). Die Fälligkeit bestimmt sich gemäß Paragraph 904, ABGB zunächst nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche, ist zu prüfen, ob sie sich aus der Natur der Sache ergibt (Paragraph 1418, ABGB, 1. Satz). Ergibt auch diese keine Leistungszeit, so kann nach Paragraph 904, ABGB die Erfüllung sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn der Gläubiger gemahnt hat (Wolff-Klang2 römisch sechs 173, 5 Ob 38/74). Die Mahnung ist an keine Form gebunden; wesentlich ist, daß sie erkennen läßt, daß der Gläubiger die Leistung fordert (Wolff-Klang2 VI 173).
Ob die Übersendung einer Rechnung bereits eine Mahnung darstellt, muß daher nach den Umständen des Falles beurteilt werden (vgl. die bei Wolff-Klang2 VI 173, Anm 30 bezogene Entscheidung GlU 15771 „... unter diesen Umständen ...“).Ob die Übersendung einer Rechnung bereits eine Mahnung darstellt, muß daher nach den Umständen des Falles beurteilt werden vergleiche die bei Wolff-Klang2 VI 173, Anmerkung 30, bezogene Entscheidung GlU 15771 „... unter diesen Umständen ...“).
Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, daß der Anspruch der klagenden Parteien – wie schon betont – dem Grunde nach bereits durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wurde. Es ist daher die Auffassung der beklagten Parteien, daß der Anspruch erst durch die gerichtliche Entscheidung begründet werde, unrichtig; das Gericht hat nur darüber zu erkennen, in welcher Höhe der Anspruch berechtigt ist. Es ist weiters dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Bekanntgabe der klagenden Parteien an die beklagten Parteien, welche Pflege-(Sonder-)Gebührenersätze zu leisten seien, bei ungezwungener Auslegung zweifelsfrei erkennen ließ, daß die klagenden Parteien diese Leistung – mangels besonderer Angabe über den Zeitpunkt: „unverzüglich d.h. ohne unnötigen Aufschub“ – fordern. Damit erfüllt diese Bekanntgabe auch das wesentliche Erfordernis einer Mahnung, sodaß die beklagten Parteien, soweit sie nicht Zahlung geleistet haben, in Verzug gerieten. Wie lange die Frist anzunehmen war, innerhalb der die Leistung noch als „unverzüglich“ erbracht zu beurteilen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung, weil Zinsen ohnehin erst ab dem 43. Tag seit der „Vorschreibung“ verlangt werden und den beklagten Parteien jedenfalls keine längere Frist als dieser Zeitraum für eine „unverzügliche“ Leistung zugestanden werden kann. Daraus folgt aber, daß die beklagten Parteien mit dem Tag, von dem an die Zinsen begehrt werden, bereits in Verzug waren, sodaß das Zinsenbegehren im gesetzlichen Ausmaß berechtigt ist. Eine Erörterung der Frage, ob die Bestimmungen des § 36 OÖKAG über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Pflege-(Sonder-)Gebühren gegenüber dem Pflegling und die Verzinsung dieser Gebühren im Falle des Verzuges auch den beklagten Parteien gegenüber (sinngemäß) anzuwenden sind, bedarf es nicht mehr.Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, daß der Anspruch der klagenden Parteien – wie schon betont – dem Grunde nach bereits durch die angeführten gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wurde. Es ist daher die Auffassung der beklagten Parteien, daß der Anspruch erst durch die gerichtliche Entscheidung begründet werde, unrichtig; das Gericht hat nur darüber zu erkennen, in welcher Höhe der Anspruch berechtigt ist. Es ist weiters dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Bekanntgabe der klagenden Parteien an die beklagten Parteien, welche Pflege-(Sonder-)Gebührenersätze zu leisten seien, bei ungezwungener Auslegung zweifelsfrei erkennen ließ, daß die klagenden Parteien diese Leistung – mangels besonderer Angabe über den Zeitpunkt: „unverzüglich d.h. ohne unnötigen Aufschub“ – fordern. Damit erfüllt diese Bekanntgabe auch das wesentliche Erfordernis einer Mahnung, sodaß die beklagten Parteien, soweit sie nicht Zahlung geleistet haben, in Verzug gerieten. Wie lange die Frist anzunehmen war, innerhalb der die Leistung noch als „unverzüglich“ erbracht zu beurteilen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung, weil Zinsen ohnehin erst ab dem 43. Tag seit der „Vorschreibung“ verlangt werden und den beklagten Parteien jedenfalls keine längere Frist als dieser Zeitraum für eine „unverzügliche“ Leistung zugestanden werden kann. Daraus folgt aber, daß die beklagten Parteien mit dem Tag, von dem an die Zinsen begehrt werden, bereits in Verzug waren, sodaß das Zinsenbegehren im gesetzlichen Ausmaß berechtigt ist. Eine Erörterung der Frage, ob die Bestimmungen des Paragraph 36, OÖKAG über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Pflege-(Sonder-)Gebühren gegenüber dem Pflegling und die Verzinsung dieser Gebühren im Falle des Verzuges auch den beklagten Parteien gegenüber (sinngemäß) anzuwenden sind, bedarf es nicht mehr.
Für einen darüber hinausgehenden Zinsenanspruch der klagenden Parteien fehlt aber eine rechtliche Grundlage, da bei dem gegebenen Sachverhalt die Untergerichte mit Recht zum Ergebnis gekommen sind, daß die beklagten Parteien an der Erfüllung der erhobenen Ansprüche – im schließlich als berechtigt erkannten Ausmaß – keine auffallende Sorglosigkeit oder gar böse Absicht trifft. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Ausmaß des Nachlasses von den durch die Landesregierung festgesetzten Sätzen mangels eindeutiger Bestimmung durch das Gesetz nicht verläßlich beurteilt werden kann und verschiedene Auffassungen darüber auch bei sorgfältiger Beurteilung vertreten werden können.
Somit erweisen sich die Revisionen in allen Punkten als unbegründet. Es war ihnen daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 393 Abs. 4, 52 Abs. 2 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO.