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Rechtssatz RS0038256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038256

Geschäftszahl

4Ob536/75 (4Ob537/75-4Ob539/75)

Entscheidungsdatum

10.06.1975

Norm

ABGB §1152 B
KAG §28
oöKAG §44

Rechtssatz

Da die Bestimmungen des Paragraph 28, KAG und Paragraph 44, Oö KAG betreffend Schiedgerichtsbarkeit aufgehoben wurden (E VerfG JBl 1974,310) und im Gesetz eine Regelung für den Fall, daß die Anrufung des seinerzeit vorgesehenen Schiedsgerichtes nicht möglich ist, fehlt, ist es gerechtfertigt, die Höhe der Ansprüche der Rechtsträger der Krankenanstalten auf Ersatz der Pflegegebühren (Sondergebühren) unter Bedachtnahme auf den im Paragraph 1152, ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß für erbrachte Dienstleistungen oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Hiebei ist auf alle Umstände des Falles Rücksicht zu nehmen vergleiche EvBl 1964/401, JBl 1955,122). Es sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen. Wenn sie auch nur lückenhaft sind, bieten sie doch wesentliche Richtlinien.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 536/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038256

Im RIS seit

10.06.1975

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00536_7500000_002