Rechtssatz RS0038256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038256
Geschäftszahl
4Ob536/75 (4Ob537/75-4Ob539/75)
Entscheidungsdatum
10.06.1975
Norm
ABGB §1152 B
KAG §28
oöKAG §44
Rechtssatz
Da die Bestimmungen des § 28 KAG und § 44 Oö KAG betreffend Schiedgerichtsbarkeit aufgehoben wurden (E VerfG JBl 1974,310) und im Gesetz eine Regelung für den Fall, daß die Anrufung des seinerzeit vorgesehenen Schiedsgerichtes nicht möglich ist, fehlt, ist es gerechtfertigt, die Höhe der Ansprüche der Rechtsträger der Krankenanstalten auf Ersatz der Pflegegebühren (Sondergebühren) unter Bedachtnahme auf den im § 1152 ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß für erbrachte Dienstleistungen oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Hiebei ist auf alle Umstände des Falles Rücksicht zu nehmen (vgl EvBl 1964/401, JBl 1955,122). Es sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen. Wenn sie auch nur lückenhaft sind, bieten sie doch wesentliche Richtlinien.Da die Bestimmungen des Paragraph 28, KAG und Paragraph 44, Oö KAG betreffend Schiedgerichtsbarkeit aufgehoben wurden (E VerfG JBl 1974,310) und im Gesetz eine Regelung für den Fall, daß die Anrufung des seinerzeit vorgesehenen Schiedsgerichtes nicht möglich ist, fehlt, ist es gerechtfertigt, die Höhe der Ansprüche der Rechtsträger der Krankenanstalten auf Ersatz der Pflegegebühren (Sondergebühren) unter Bedachtnahme auf den im Paragraph 1152, ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsatz, daß für erbrachte Dienstleistungen oder Werkleistungen im Zweifel ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist, zu ermitteln. Hiebei ist auf alle Umstände des Falles Rücksicht zu nehmen vergleiche EvBl 1964/401, JBl 1955,122). Es sind insbesondere die Anhaltspunkte, die das Gesetz dafür bietet, was angemessen sein soll, zu berücksichtigen. Wenn sie auch nur lückenhaft sind, bieten sie doch wesentliche Richtlinien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038256
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0040OB00536_7500000_002