I. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet:römisch eins. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet:
Die Mitteilung, daß es den Beklagten freistehe, die Revision des Klägers zu beantworten (§§ 507, 508a Abs 2 ZPO), wurde ihnen am 21.3.1994 zugestellt. Die Revisionsbeantwortung wurde hierauf am 15.4.1994, an das Erstgericht adressiert, zur Post gegeben und langte erst am 20.4.1994 beim Obersten Gerichtshof ein. Nach § 508a Abs 2, Satz 2, ZPO ist aber die Revisionsbeantwortung in einem solchen Fall beim Obersten Gerichtshof einzubringen; für ihre Behandlung tritt das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz. Da die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes nur dann gemäß § 89 GOG für die Einhaltung der Frist außer Betracht bleiben, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (SZ 60/192 uva) und die unrichtig adressierte Revisionsbeantwortung hier auch nicht noch innerhalb der Frist von vier Wochen (§ 507 Abs 2 ZPO) beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist (RZ 1990/109 uva), mußte sie als verspätet zurückgewiesen werden (RdW 1988, 424 ua).Die Mitteilung, daß es den Beklagten freistehe, die Revision des Klägers zu beantworten (Paragraphen 507, 508 a, Absatz 2, ZPO), wurde ihnen am 21.3.1994 zugestellt. Die Revisionsbeantwortung wurde hierauf am 15.4.1994, an das Erstgericht adressiert, zur Post gegeben und langte erst am 20.4.1994 beim Obersten Gerichtshof ein. Nach Paragraph 508 a, Absatz 2,, Satz 2, ZPO ist aber die Revisionsbeantwortung in einem solchen Fall beim Obersten Gerichtshof einzubringen; für ihre Behandlung tritt das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz. Da die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes nur dann gemäß Paragraph 89, GOG für die Einhaltung der Frist außer Betracht bleiben, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (SZ 60/192 uva) und die unrichtig adressierte Revisionsbeantwortung hier auch nicht noch innerhalb der Frist von vier Wochen (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO) beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist (RZ 1990/109 uva), mußte sie als verspätet zurückgewiesen werden (RdW 1988, 424 ua).
II. Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie weit der Liegenschaftseigentümer vom Fruchtgenußberechtigten während der Dauer der Dienstbarkeit die Durchführung von Erhaltungsarbeiten verlangen kann, die nicht zur Verhinderung einer Substanzgefährdung erforderlich sind, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.römisch zwei. Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie weit der Liegenschaftseigentümer vom Fruchtgenußberechtigten während der Dauer der Dienstbarkeit die Durchführung von Erhaltungsarbeiten verlangen kann, die nicht zur Verhinderung einer Substanzgefährdung erforderlich sind, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 513 ABGB ist der Fruchtnießer verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Er muß also im Rahmen seiner Erhaltungspflicht schadhafte Teile des Objektes auswechseln und ergänzen, das Gutsinventar instandhalten, überhaupt die Sache im normalen brauchbaren Zustand erhalten (Klang in Klang2 II 591; Welser, Zur Erhaltungspflicht des Fruchtnießers nach § 513 ABGB und ihrer Sanktionierung, NZ 1982, 145 f; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 513); bei Beendigung der Fruchtnießung hat er die Sache in tadellosem Zustand zurückzustellen (Klang aaO 595; Welser aaO), wobei im wesentlichen der Zustand zur Zeit der Übernahme herzustellen ist (Welser aaO). Im Hinblick auf diese Verpflichtung sollen nach § 518 ABGB der Eigentümer und der Fruchtnießer zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen eine beglaubigte Beschreibung aller dienstbaren Sachen, also ein Übergabsinventar (Petrasch aaO Rz 1 zu § 518), aufnehmen lassen, widrigens vermutet wird, daß der Fruchtnießer die Sache in brauchbarem Zustand von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.Nach Paragraph 513, ABGB ist der Fruchtnießer verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Er muß also im Rahmen seiner Erhaltungspflicht schadhafte Teile des Objektes auswechseln und ergänzen, das Gutsinventar instandhalten, überhaupt die Sache im normalen brauchbaren Zustand erhalten (Klang in Klang2 römisch zwei 591; Welser, Zur Erhaltungspflicht des Fruchtnießers nach Paragraph 513, ABGB und ihrer Sanktionierung, NZ 1982, 145 f; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 513,); bei Beendigung der Fruchtnießung hat er die Sache in tadellosem Zustand zurückzustellen (Klang aaO 595; Welser aaO), wobei im wesentlichen der Zustand zur Zeit der Übernahme herzustellen ist (Welser aaO). Im Hinblick auf diese Verpflichtung sollen nach Paragraph 518, ABGB der Eigentümer und der Fruchtnießer zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen eine beglaubigte Beschreibung aller dienstbaren Sachen, also ein Übergabsinventar (Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 518,), aufnehmen lassen, widrigens vermutet wird, daß der Fruchtnießer die Sache in brauchbarem Zustand von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.
Schon nach dem Gesetz trifft also den Fruchtnießer zweifellos die Pflicht zur Erhaltung der dienstbaren Sache. Die hier maßgebliche vertragliche Regelung - § 513 ABGB enthält ja dispositives Recht (SZ 43/83; MietSlg 20.038; JBl 1989, 442; Petrasch aaO Rz 1 zu § 513) -, wonach die Beklagten während der Dauer des Gebrauchsrechtes für die Erhaltung des Gebäudeteils ... aufzukommen hätten, weicht insofern nicht vom Gesetz ab. Von § 513 ABGB unterscheidet sich der Vertrag - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur darin, daß es - anders als das Gesetz (JBl 1989, 442 mwN) - die Instandhaltungspflicht der Fruchtnießer nicht durch die Höhe des Ertrags der dienstbaren Sache begrenzt.Schon nach dem Gesetz trifft also den Fruchtnießer zweifellos die Pflicht zur Erhaltung der dienstbaren Sache. Die hier maßgebliche vertragliche Regelung - Paragraph 513, ABGB enthält ja dispositives Recht (SZ 43/83; MietSlg 20.038; JBl 1989, 442; Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 513,) -, wonach die Beklagten während der Dauer des Gebrauchsrechtes für die Erhaltung des Gebäudeteils ... aufzukommen hätten, weicht insofern nicht vom Gesetz ab. Von Paragraph 513, ABGB unterscheidet sich der Vertrag - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur darin, daß es - anders als das Gesetz (JBl 1989, 442 mwN) - die Instandhaltungspflicht der Fruchtnießer nicht durch die Höhe des Ertrags der dienstbaren Sache begrenzt.
Wesentlich ist aber hier die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Liegenschaftseigentümer schon während der Dauer des Fruchtgenusses gegen den Fruchtnießer Ansprüche aus einer angeblichen Verletzung der Erhaltungspflicht geltend machen kann.
§ 520 ABGB sieht vor, daß der Eigentümer "in der Regel" von dem Fruchtnießer nur bei einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen kann. (Eine Sicherstellung ohne diese Voraussetzung sieht § 158 AußStrG vor.) Ob dem Eigentümer daneben auch noch das Recht zusteht, schon während der Dauer des Fruchtgenusses vom Fruchtnießer die Ergänzung der Substanz, die Wiederherstellung und überhaupt die ordnungsgemäße Verwaltung zu fordern, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In JBl 1928, 514 hat der Oberste Gerichtshof den Eigentümer auf den Sicherstellungsanspruch nach § 520 ABGB beschränkt, weil die ordentliche Bewirtschaftung eines Gutes kaum möglich wäre, wenn der Eigentümer während der Dauer des Fruchtgenusses die Wiederherstellung fordern könnte. Nach Klang (aaO 591 und "Zwei Fragen aus dem Rechte der persönlichen Dienstbarkeiten", JBl 1937, 1 ff [3]) hingegen soll der Eigentümer auch während der Dauer der Fruchtnießung die Wiederherstellung begehren können, wenn er an ihrer sofortigen Durchführung ein gegründetes Interesse darzutun vermag. Diese Auffassung deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1111 ABGB, wonach der Bestandgeber dann schon während des Bestandverhältnisses auf Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache klagen könne, wenn er ein rechtliches Interesse an der sofortigen Geltendmachung des Anspruches dartue, was dann der Fall sei, wenn eine Schädigung der Substanz des Bestandgegenstandes erfolge, welche die Möglichkeit einer künftigen ordnungsgemäßen Rückgabe der Bestandsache in Frage stelle (SZ 8/108; ZBl 1928/195; MietSlg 18.194; Würth in Rummel ABGB2, Rz 4 zu § 1111). Ohne diese Voraussetzung kann der Anspruch nach § 1111 ABGB erst nach der Beendigung des Bestandverhältnisses erhoben werden (MietSlg 17.181; 29.171; 38.183; Würth aaO).Paragraph 520, ABGB sieht vor, daß der Eigentümer "in der Regel" von dem Fruchtnießer nur bei einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen kann. (Eine Sicherstellung ohne diese Voraussetzung sieht Paragraph 158, AußStrG vor.) Ob dem Eigentümer daneben auch noch das Recht zusteht, schon während der Dauer des Fruchtgenusses vom Fruchtnießer die Ergänzung der Substanz, die Wiederherstellung und überhaupt die ordnungsgemäße Verwaltung zu fordern, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In JBl 1928, 514 hat der Oberste Gerichtshof den Eigentümer auf den Sicherstellungsanspruch nach Paragraph 520, ABGB beschränkt, weil die ordentliche Bewirtschaftung eines Gutes kaum möglich wäre, wenn der Eigentümer während der Dauer des Fruchtgenusses die Wiederherstellung fordern könnte. Nach Klang (aaO 591 und "Zwei Fragen aus dem Rechte der persönlichen Dienstbarkeiten", JBl 1937, 1 ff [3]) hingegen soll der Eigentümer auch während der Dauer der Fruchtnießung die Wiederherstellung begehren können, wenn er an ihrer sofortigen Durchführung ein gegründetes Interesse darzutun vermag. Diese Auffassung deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1111, ABGB, wonach der Bestandgeber dann schon während des Bestandverhältnisses auf Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache klagen könne, wenn er ein rechtliches Interesse an der sofortigen Geltendmachung des Anspruches dartue, was dann der Fall sei, wenn eine Schädigung der Substanz des Bestandgegenstandes erfolge, welche die Möglichkeit einer künftigen ordnungsgemäßen Rückgabe der Bestandsache in Frage stelle (SZ 8/108; ZBl 1928/195; MietSlg 18.194; Würth in Rummel ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1111,). Ohne diese Voraussetzung kann der Anspruch nach Paragraph 1111, ABGB erst nach der Beendigung des Bestandverhältnisses erhoben werden (MietSlg 17.181; 29.171; 38.183; Würth aaO).
Der erkennende Senat schließt sich der von Klang (aaO) und Welser (aaO 146) vertretenen Auffassung an, daß der Eigentümer vom Fruchtnießer die Wiederherstellung und sonstige ordnungsgemäße Pflichterfüllung nur dann schon während des Fruchtgenusses fordern kann, wenn dieser in einer Weise handelt, die einen unwiederbringlichen Schaden nach sich zöge, also die Substanz gefährdete.
Ob der Eigentümer bei Weigerung des Fruchtnießers, zur Substanzerhaltung nötige Arbeiten durchzuführen, schon während des Fruchtgenusses statt auf Wiederherstellung auf Zahlung des notwendigen Deckungskapitals klagen kann (vgl SZ 25/277 ua; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 13 zu § 932), kann hier offen bleiben, weil der der Klage stattgebende Teil in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Durchführung der für die Substanzerhaltung nicht unbedingt notwendigen Arbeiten hat der Kläger während des Fruchtgenusses jedenfalls keinen Anspruch; umsoweniger kann er Schadenersatz geltend machen.Ob der Eigentümer bei Weigerung des Fruchtnießers, zur Substanzerhaltung nötige Arbeiten durchzuführen, schon während des Fruchtgenusses statt auf Wiederherstellung auf Zahlung des notwendigen Deckungskapitals klagen kann vergleiche SZ 25/277 ua; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 932,), kann hier offen bleiben, weil der der Klage stattgebende Teil in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Durchführung der für die Substanzerhaltung nicht unbedingt notwendigen Arbeiten hat der Kläger während des Fruchtgenusses jedenfalls keinen Anspruch; umsoweniger kann er Schadenersatz geltend machen.
Soweit der Kläger aus dem Wortlaut des Vertragspunktes, mit dem die Servitut eingeräumt wurde, darauf schließen will, daß er schon zur Zeit des Gebrauchsrechtes von den Fruchtnießern den Ersatz der ihnen obliegenden Instandhaltungsarbeiten verlangen kann, ist ihm nicht zu folgen. Er übersieht dabei, daß diese Auslegung mit dem eindeutigen Vertragswortlaut in Widerspruch steht. Sind nämlich die Beklagten (nur) verpflichtet, entsprechende Erhaltungsarbeiten während der Dauer des Gebrauchsrechtes vorzunehmen, dann kann, solange das Gebrauchsrecht andauert, nicht gesagt werden, daß sie ihre Pflicht verletzt hätten. Da die Beklagten weiterhin Zeit haben, ihre Pflicht zu erfüllen, ist der Anspruch des Klägers noch nicht fällig. Mit seinem Hinweis darauf, daß die laufende Instandsetzungspflicht dem Zweck diene, es gar nicht zu einer Substanzgefährdung kommen zu lassen, setzt er sich über die Feststellung hinweg, daß die Unterlassung der von ihm vermißten Arbeiten eben nicht geeignet ist, die Substanz des Gebäudeteiles zu gefährden.
Daß das vorliegende Fruchtgenußrecht erst mit dem Tode beider Beklagter endet, so daß alle aus der Beendigung des Verhältnisses entspringenden Verbindlichkeiten erst den Nachlaß und nach der Einantwortung die Erben treffen (Welser aaO 147), rechtfertigt entgegen den Revisionsausführungen nicht den Schluß, daß es Sache des Klägers und nicht der Beklagten wäre, den Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem für die Substanzerhaltung nicht notwendige Arbeiten durchzuführen sind.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.