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Rechtssatz RS0020746

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020746

Geschäftszahl

6Ob34/65 (6Ob35/65); 5Ob110/75; 4Ob536/94; 1Ob191/10k; 4Ob3/19y

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Rechtssatz

Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang 2. Auflage römisch fünf S 56). Ohne diese besonderen Voraussetzungen ist aber das Ausmaß eines vom Bestandnehmer zu ersetzenden Schadens nicht, wie der Kläger vermeint, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses, sondern nach jenem der Rückstellung der Bestandsache zu beurteilen (Klang aao S 93).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 34/65
    Entscheidungstext OGH 03.02.1965 6 Ob 34/65
    Veröff: MietSlg 17181
  • 5 Ob 110/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 5 Ob 110/75
    nur: Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang 2. Auflage V S 56). (T1); Beisatz: Keine Interessenbeeinträchtigung, wenn auch bei sorgfältigstem baulichen Aufwand die Wiederherstellung des alten Zustandes erkennbar würde, es sei denn, dass ein Gebäude aus historischen Gründen oder wegen seiner besonders wertvollen Bausubstanz keine baulichen Veränderungen aufweisen sollte. (T2)
  • 4 Ob 536/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 536/94
  • 1 Ob 191/10k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 191/10k
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Fruchtgenuss. (T3)
  • 4 Ob 3/19y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 3/19y
    Nur: Maßgebend ist der Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandobjekts. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19650203_OGH0002_0060OB00034_6500000_001