Rechtssatz RS0020746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020746
Geschäftszahl
6Ob34/65 (6Ob35/65); 5Ob110/75; 4Ob536/94; 1Ob191/10k; 4Ob3/19y
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Rechtssatz
Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang 2. Auflage V S 56). Ohne diese besonderen Voraussetzungen ist aber das Ausmaß eines vom Bestandnehmer zu ersetzenden Schadens nicht, wie der Kläger vermeint, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses, sondern nach jenem der Rückstellung der Bestandsache zu beurteilen (Klang aao S 93).Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang 2. Auflage römisch fünf S 56). Ohne diese besonderen Voraussetzungen ist aber das Ausmaß eines vom Bestandnehmer zu ersetzenden Schadens nicht, wie der Kläger vermeint, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses, sondern nach jenem der Rückstellung der Bestandsache zu beurteilen (Klang aao S 93).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 34/65
Entscheidungstext OGH 03.02.1965 6 Ob 34/65
Veröff: MietSlg 17181
- 5 Ob 110/75
Entscheidungstext OGH 09.09.1975 5 Ob 110/75
nur: Wenn der Mieter die Grenzen des ihm zustehenden Gebrauches überschreitet oder unzulässige Veränderungen mit der Sache vornimmt, hat der Vermieter während der Dauer des Bestandverhältnisses Ansprüche auf Unterlassung, Wiederherstellung und Schadenersatz nur, wenn er ein Interesse an der sofortigen Behebung nachzuweisen vermag (Klang 2. Auflage V S 56). (T1); Beisatz: Keine Interessenbeeinträchtigung, wenn auch bei sorgfältigstem baulichen Aufwand die Wiederherstellung des alten Zustandes erkennbar würde, es sei denn, dass ein Gebäude aus historischen Gründen oder wegen seiner besonders wertvollen Bausubstanz keine baulichen Veränderungen aufweisen sollte. (T2)
- 4 Ob 536/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 536/94
- 1 Ob 191/10k
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 191/10k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Fruchtgenuss. (T3)
- 4 Ob 3/19y
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 3/19y
Nur: Maßgebend ist der Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandobjekts. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0020746
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19650203_OGH0002_0060OB00034_6500000_001