Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht zunächst geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe vor Betreten der Brücke erkannt, daß der Gehsteig dort nicht gestreut sei, beruhe auf aktenwidriger Grundlage. Die Aussage der Klägerin, auf der diese Ansicht des Berufungsgerichtes beruhe, habe nämlich gelautet, daß die Klägerin beim Betreten der Brücke gesehen habe, daß diese nicht gestreut sei, daß sie vor dem Betreten der Brücke gesehen habe, daß der Gehsteig eisig glänze und daß sie, als sie dies dachte, auch schon gestürzt sei. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß die Klägerin angab, sie habe vor dem Betreten Brücke gesehen, daß diese eisig glänzte, weiters, daß sie beim Betreten der Brücke bereits gesehen habe, daß sie nicht gestreut sei, und schließlich, daß sie etwa in der Mitte der Brücke gestürzt sei (AS 93). Wird noch berücksichtigt, daß der Gehsteig über die Brücke nach den Feststellungen der Untergerichte eine Länge von etwa 4 m hatte (AS 98), dann ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, aus dem Zusammenhalt der getroffenen Feststellungen sei abzuleiten, die Klägerin habe vor dem Betreten der Brücke nicht nur den eisigen Glanz auf der Brücke, sondern auch erkannt, daß diese nicht gestreut ist, mit dem Akteninhalt nicht in Widerspruch. Es wird somit im Rekurs der Klägerin keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpft. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß es auch nicht wesentlich ist, ob die Klägerin bereits vor dem Betreten der Brücke oder erst beim Betreten der Brücke erkannte, daß diese nicht gestreut war, weil beide Zeitpunkte noch vor dem Unfall liegen müssen, da der Unfall erst etwa in der Mitte der Brücke war und andererseits die Tatsache, daß die Brücke nicht gestreut ist, nach den Feststellungen der Untergerichte jedenfalls rechtzeitig erkennbar war. Wenn die Klägerin diese trotzdem nicht rechtzeitig erkannt haben sollte, müßte ihr auch ein Mangel an der gebotenen Aufmerksamkeit und Vorsicht vorgeworfen werden.
Weiters wendet sich der Rekurs der Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Frage der Haftung der beklagten Partei noch nicht ausreichend geklärt sei. Nach § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1948 seien nämlich Bundesstraßen derart herzustellen und zu erhalten, daß sie (unter anderem) von Fußgängern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Nach § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes hätten in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern die Gemeinden für die Mehrkosten, die durch die Bedürfnisse der Ortsbewohner bezüglich Bauweise und Instandhaltung bedingt sind, selbst aufzukommen und müssen solche Gemeinden für die Schneeräumung und Schneeabfuhr aus eigenem sorgen. Da B* mehr als 3000 Einwohner habe, ergebe sich bereits aus dem festgestellten Sachverhalt, daß die beklagte Partei gesetzlich für die Eröffnung des Verkehres auf dem Gehsteig zu sorgen hatte und auch tatsächlich gesorgt habe. Daher habe sie auch die Verpflichtung zur Bestreuung dieser Verkehrsfläche gehabt.Weiters wendet sich der Rekurs der Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Frage der Haftung der beklagten Partei noch nicht ausreichend geklärt sei. Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1948 seien nämlich Bundesstraßen derart herzustellen und zu erhalten, daß sie (unter anderem) von Fußgängern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Nach Paragraph 6, Absatz 2, dieses Gesetzes hätten in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern die Gemeinden für die Mehrkosten, die durch die Bedürfnisse der Ortsbewohner bezüglich Bauweise und Instandhaltung bedingt sind, selbst aufzukommen und müssen solche Gemeinden für die Schneeräumung und Schneeabfuhr aus eigenem sorgen. Da B* mehr als 3000 Einwohner habe, ergebe sich bereits aus dem festgestellten Sachverhalt, daß die beklagte Partei gesetzlich für die Eröffnung des Verkehres auf dem Gehsteig zu sorgen hatte und auch tatsächlich gesorgt habe. Daher habe sie auch die Verpflichtung zur Bestreuung dieser Verkehrsfläche gehabt.
Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1948 den Inhalt der Straßenbaulast festlegt. Richtig ist, daß diese nicht nur die Verpflichtung zur Durchführung baulicher, sondern auch sonstiger Maßnahmen, wie etwa Bestreuung bei Glatteis, beinhaltet, weil ohne diese Maßnahmen auch eine in gutem baulichen Zustand befindliche Straße nicht gefahrlos benutzt werden kann (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 124/125). Träger der Straßenbaulast ist bei Bundesstraßen gemäß § 5 des Bundesstraßengesetzes 1948 der Bund, weil diesem die Errichtung und Erhaltung von Bundesstraßen obliegt (Krzizek a.a.O. 134). § 6 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1948 sieht für Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern lediglich einen Beitrag zu den Kosten vor; durch diese Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen werden aber die Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast (Krzizek a.a.O. 152). Die Gemeinden haften daher für Schäden wegen des mangelhaften Zustandes einer Ortsdurchfahrt nur, wenn ihnen deren Erhaltung gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1948 übertragen wurde (ÖRZ 1960 143). Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Straßenreinigung sowie Schneeabräumung und -abfuhr, weil dafür gemäß § 6 Abs. 2, letzter Satz, des Bundesstraßengesetzes 1948 die Gemeinden auf eigene Kosten „zu sorgen“ haben; diese Aufgabe obliegt ihnen somit unmittelbar. Hinsichtlich der Gehsteige ist aber die Frage der Schneeräumung und der Bestreuung bei Schnee und Glatteis besonders geregelt. Die Verpflichtung dazu trifft gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 den Anrainer (SZ 44/187). Diese Vorschrift geht der allgemeinen Regelung über die Instandhaltung der Straße vor (ZVR 1959/64). Für jene Ausnahmefälle, in denen ein Anrainer des Gehsteiges nicht vorhanden ist, muß es bei der allgemeinen Regelung bleiben, daß die Verpflichtung zur Bestreuung bei Schnee und Glatteis grundsätzlich den Träger der Straßenbaulast trifft, weil diese Verpflichtung ein Teil der Straßenbaulast ist. Richtig hat das Berufungsgericht aber auch darauf verwiesen, daß diese Verpflichtung durch ausdrückliche Vereinbarung oder schlüssig vom Träger der Straßenbaulast auf jemand anderen übertragen werden kann, so wie derjenige, den diese Verpflichtung gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 trifft, jemand anderen mit deren Erfüllung beauftragen und damit seine Haftung ausschließen kann (§ 93 Abs. 5 StVO 1960, SZ 44/187). Besondere Bedeutung kann in diesem Zusammenhang der Frage zukommen, wer tatsächlich den Gehsteig dem öffentlichen Verkehr widmete oder wer die Räumung des Gehsteiges von Schnee und die Bestreuung bei Schnee und Glatteis tatsächlich durchführte. Das Berufungsgericht ist somit bei der Beurteilung dieser Frage von keiner unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen. Wenn es diese Frage in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend geklärt erachtete, so kann dem vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegengetreten werden (Fasching ZP IV 414).Demgegenüber ist darauf zu verweisen, daß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1948 den Inhalt der Straßenbaulast festlegt. Richtig ist, daß diese nicht nur die Verpflichtung zur Durchführung baulicher, sondern auch sonstiger Maßnahmen, wie etwa Bestreuung bei Glatteis, beinhaltet, weil ohne diese Maßnahmen auch eine in gutem baulichen Zustand befindliche Straße nicht gefahrlos benutzt werden kann (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 124/125). Träger der Straßenbaulast ist bei Bundesstraßen gemäß Paragraph 5, des Bundesstraßengesetzes 1948 der Bund, weil diesem die Errichtung und Erhaltung von Bundesstraßen obliegt (Krzizek a.a.O. 134). Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes 1948 sieht für Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern lediglich einen Beitrag zu den Kosten vor; durch diese Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen werden aber die Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast (Krzizek a.a.O. 152). Die Gemeinden haften daher für Schäden wegen des mangelhaften Zustandes einer Ortsdurchfahrt nur, wenn ihnen deren Erhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes 1948 übertragen wurde (ÖRZ 1960 143). Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Straßenreinigung sowie Schneeabräumung und -abfuhr, weil dafür gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, letzter Satz, des Bundesstraßengesetzes 1948 die Gemeinden auf eigene Kosten „zu sorgen“ haben; diese Aufgabe obliegt ihnen somit unmittelbar. Hinsichtlich der Gehsteige ist aber die Frage der Schneeräumung und der Bestreuung bei Schnee und Glatteis besonders geregelt. Die Verpflichtung dazu trifft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 den Anrainer (SZ 44/187). Diese Vorschrift geht der allgemeinen Regelung über die Instandhaltung der Straße vor (ZVR 1959/64). Für jene Ausnahmefälle, in denen ein Anrainer des Gehsteiges nicht vorhanden ist, muß es bei der allgemeinen Regelung bleiben, daß die Verpflichtung zur Bestreuung bei Schnee und Glatteis grundsätzlich den Träger der Straßenbaulast trifft, weil diese Verpflichtung ein Teil der Straßenbaulast ist. Richtig hat das Berufungsgericht aber auch darauf verwiesen, daß diese Verpflichtung durch ausdrückliche Vereinbarung oder schlüssig vom Träger der Straßenbaulast auf jemand anderen übertragen werden kann, so wie derjenige, den diese Verpflichtung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 trifft, jemand anderen mit deren Erfüllung beauftragen und damit seine Haftung ausschließen kann (Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960, SZ 44/187). Besondere Bedeutung kann in diesem Zusammenhang der Frage zukommen, wer tatsächlich den Gehsteig dem öffentlichen Verkehr widmete oder wer die Räumung des Gehsteiges von Schnee und die Bestreuung bei Schnee und Glatteis tatsächlich durchführte. Das Berufungsgericht ist somit bei der Beurteilung dieser Frage von keiner unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen. Wenn es diese Frage in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend geklärt erachtete, so kann dem vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegengetreten werden (Fasching ZP römisch vier 414).
Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob der beklagten Partei, falls sie die Streupflicht traf, deren Erfüllung auch zumutbar war. Auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das zumutbare Ausmaß der Streupflicht nach den Umständen des Falles unter Bedachtnahme auf die Wichtigkeit, Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit der Verkehrsfläche, aber auch unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wirtschaftlichkeit des Bestreuens zu beurteilen sei, entspricht Lehre und Rechtsprechung (ZVR 1972/ 155, 1969/140, 1961/188 u.a.). Auch hier kann die Frage, ob noch weitere Beweisaufnahmen zur Klärung dieser Umstände erforderlich sind, vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Dem Einwand der Klägerin, sie sei zu keiner „vorbeugenden Schadensabwehr“ verpflichtet gewesen, weil sie nicht von vorneherein darauf eingestellt sein mußte, daß auf dem M*platz ein kleines Stück des Gehsteiges nicht gestreut sei, muß entgegengehalten werden, daß sie damit nicht von den bisher getroffenen Feststellungen ausgeht. Darnach war nämlich die Vereisung des Gehsteiges über die Brücke bei entsprechender Aufmerksamkeit einwandfrei schon beim Betreten der Brücke erkennbar. Es wurde schon betont, daß es unter diesen Umständen nicht mehr entscheidend ist, ob die Klägerin überdies auch tatsächlich erkannt hat, daß der Gehsteig vereist und nicht gestreut ist. Im übrigen kann zur Frage, wie weit die Klägerin die zumutbare Aufmerksamkeit vernachlässigte und. selbst zum Schadenseintritt beigetragen habe, deswegen noch nicht abschließend Stellung genommen werden, weil die aufgetragenen Verfahrensergänzungen auch zu einer Änderung des Sachverhaltes (z.B. ob für die Klägerin eine Ausweichmöglichkeit bestand oder ob sie das Brückengeländer benützen konnte) ergeben können. Die vom Berufungsgericht dazu angeführten Umstände sind für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß der Klägerin ein Eigenverschulden anzulasten ist, von Bedeutung, sodaß auch dieser Ergänzungsauftrag auf keiner unrichtigen Rechtsansicht beruhte.
Damit erweist sich der Rekurs der klagenden Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als unberechtigt, sodaß ihm ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.