Rechtssatz RS0053494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053494
Entscheidungsdatum
27.04.1976
Rechtssatz
Träger der Straßenbaulast ist bei Bundesstraßen gemäß § 5 des BStG 1948 der Bund, weil diesem die Errichtung und Erhaltung von Bundesstraßen obliegt. Durch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen gemäß § 6 Abs 2 werden die Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast, sie haften daher für Schäden wegen des mangelhaften Zustandes einer Ortsdurchfahrt nur, wenn ihnen deren Erhaltung gemäß § 6 Abs 3 des BStG 1948 übertragen wurde (RZ 1960,143). Auf den Fall war noch das BStG 1948 anzuwenden.Träger der Straßenbaulast ist bei Bundesstraßen gemäß Paragraph 5, des BStG 1948 der Bund, weil diesem die Errichtung und Erhaltung von Bundesstraßen obliegt. Durch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, werden die Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast, sie haften daher für Schäden wegen des mangelhaften Zustandes einer Ortsdurchfahrt nur, wenn ihnen deren Erhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des BStG 1948 übertragen wurde (RZ 1960,143). Auf den Fall war noch das BStG 1948 anzuwenden.
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 5 BStG 1948 erstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053494
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0040OB00537_7600000_002