Begründung:
Die Ehe der Eltern der mj. Alexander, geboren 22.12.1976, und Dieter, geboren 25.8.1979, ist geschieden. Alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) stehen der Mutter zu (§ 177 ABGB). Das Erstgericht regelte das Recht des Vaters, mit den beiden minderjährigen Kindern persönlich zu verkehren (§ 148 Abs 1 ABGB), in Abänderung der vorher bestehenden Regelung dahin, daß es dem Vater gestattete, die Kinder an jedem 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats in der Zeit von Samstag, 9 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, und in den Schulferien, und zwar in den beiden letzten Augustwochen (von jeweils Samstag, 9 Uhr, bis zum übernächsten und letzten Samstag im August, 18 Uhr), und in der zweiten Hälfte der Weihnachtsferien (d.i. vom 31.12., 9 Uhr, bis zum 6.1., 18 Uhr) eines jeden Jahres, zu sich zu nehmen; außerdem legte es fest, daß in den Zeiten, in denen der mj. Alexander am Samstag die Schule besucht, dem Vater erst ab Ende des jeweiligen Unterrichtes das Besuchsrecht zusteht.Die Ehe der Eltern der mj. Alexander, geboren 22.12.1976, und Dieter, geboren 25.8.1979, ist geschieden. Alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) stehen der Mutter zu (Paragraph 177, ABGB). Das Erstgericht regelte das Recht des Vaters, mit den beiden minderjährigen Kindern persönlich zu verkehren (Paragraph 148, Absatz eins, ABGB), in Abänderung der vorher bestehenden Regelung dahin, daß es dem Vater gestattete, die Kinder an jedem 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats in der Zeit von Samstag, 9 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, und in den Schulferien, und zwar in den beiden letzten Augustwochen (von jeweils Samstag, 9 Uhr, bis zum übernächsten und letzten Samstag im August, 18 Uhr), und in der zweiten Hälfte der Weihnachtsferien (d.i. vom 31.12., 9 Uhr, bis zum 6.1., 18 Uhr) eines jeden Jahres, zu sich zu nehmen; außerdem legte es fest, daß in den Zeiten, in denen der mj. Alexander am Samstag die Schule besucht, dem Vater erst ab Ende des jeweiligen Unterrichtes das Besuchsrecht zusteht.
Den Antrag des Vaters, ihm das Recht zum persönlichen Verkehr mit den Kindern auch jeweils für die Zeit von Freitag abend vor Pfingsten, etwa ab 18 Uhr, bis zum darauffolgenden Dienstag, etwa spätestens 22 Uhr, einzuräumen - den er mit der Begründung gestellt hatte, mit den Kindern einen Kurzurlaub am Meer (im Rahmen eines Betriebsausfluges mit der Freiwilligen Feuerwehr Ferlach) verbringen zu können -, wies das Erstgericht nach einer ablehnenden Stellungnahme der Mutter ab: Dem Vater sei bereits ein ausreichendes Besuchsrecht eingeräumt worden. Der mj. Alexander habe in der Schule Probleme; für den (erst 8 Jahre alten) Dieter sei die Rückkunft von der Reise Dienstag gegen 22 Uhr unangemessen spät. Dieses Besuchsrecht entspreche somit nicht dem Wohl der Kinder. Das Rekursgericht bestätigte die vom Vater (ua) in diesem Punkt angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes. Der Gesamtumfang des dem Vater eingeräumten Besuchsrechts reiche aus, um die Bindung zwischen ihm und den Kindern aufrechtzuerhalten. Die Kinder seien noch so jung, daß es ihnen nur gut tue, kurze Ferien in Ruhe zu verbringen und nicht die Hektik eines mehrtägigen Betriebsausfluges ins Ausland mitzumachen.