Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Unter einer Verschmelzung versteht man die Vereinigung von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ausschluß der Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Kastner, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechtes4, 252). Das Gesetz kennt - entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung (AS 194) - nicht nur die Verschmelzung mehrerer Aktiengesellschaften (§§ 219 ff AktG), sondern auch die Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft (§ 234 AktG). Für eine solche Verschmelzung, wie sie hier in der Aufnahme des Vermögens der T*** Gesellschaft mbH durch die T***-A*** AG liegt, finden unter anderem die Bestimmungen des § 226 AktG Anwendung (§ 234 Abs 2 AktG). Nach § 226 Abs 3 Satz 1 AktG geht mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft das Vermögen dieser Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Mit dieser Eintragung erlischt die übertragende Gesellschaft, ohne daß es ihrer besonderen Löschung bedürfte (§ 226 Abs 4 AktG).Unter einer Verschmelzung versteht man die Vereinigung von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ausschluß der Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Kastner, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechtes4, 252). Das Gesetz kennt - entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung (AS 194) - nicht nur die Verschmelzung mehrerer Aktiengesellschaften (Paragraphen 219, ff AktG), sondern auch die Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft (Paragraph 234, AktG). Für eine solche Verschmelzung, wie sie hier in der Aufnahme des Vermögens der T*** Gesellschaft mbH durch die T***-A*** AG liegt, finden unter anderem die Bestimmungen des Paragraph 226, AktG Anwendung (Paragraph 234, Absatz 2, AktG). Nach Paragraph 226, Absatz 3, Satz 1 AktG geht mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft das Vermögen dieser Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Mit dieser Eintragung erlischt die übertragende Gesellschaft, ohne daß es ihrer besonderen Löschung bedürfte (Paragraph 226, Absatz 4, AktG).
Liegt demnach ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor, (ZBl. 1926/245; SZ 13/64 uva), dann mußte die Bezeichnung der Beklagten auf jene der Gesamtrechtsnachfolgerin umgestellt werden. Die Rechtsmittelwerberin ist sich dessen bewußt, daß im Fall einer Verschmelzung während des Prozesses die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Gesellschaft richtigzustellen wäre (AS 196); das ergibt sich aus § 155 ZPO, der nicht nur auf den dort ausdrücklich geregelten Fall des Todes einer Partei anzuwenden ist, sondern auch auf den Untergang einer juristischen Person (Fasching II 761 und LB Rz 385). Nichts anderes aber kann dann gelten, wenn - wie diesmal - die Gesamtrechtsnachfolge schon vor Einbringung der Klage eingetreten ist. So hat nach der Rechtsprechung auch dann an die Stelle der beklagten Verlassenschaft der Erbe zu treten, wenn diesem schon vor Erhebung der Klage eingeantwortet worden ist (SZ 38/175 ua). Da die T***-A*** AG mit Eintragung der Verschmelzung an die Stelle der T*** Gesellschaft mbH getreten ist, bedeutet die vom Rekursgericht vorgenommene Richtigstellung der Bezeichnung der Beklagten auf den Namen der aufnehmenden Gesellschaft keinen unzulässigen Parteiwechsel.Liegt demnach ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor, (ZBl. 1926/245; SZ 13/64 uva), dann mußte die Bezeichnung der Beklagten auf jene der Gesamtrechtsnachfolgerin umgestellt werden. Die Rechtsmittelwerberin ist sich dessen bewußt, daß im Fall einer Verschmelzung während des Prozesses die Parteibezeichnung auf die nach der Verschmelzung allein noch vorhandene aufnehmende Gesellschaft richtigzustellen wäre (AS 196); das ergibt sich aus Paragraph 155, ZPO, der nicht nur auf den dort ausdrücklich geregelten Fall des Todes einer Partei anzuwenden ist, sondern auch auf den Untergang einer juristischen Person (Fasching römisch zwei 761 und LB Rz 385). Nichts anderes aber kann dann gelten, wenn - wie diesmal - die Gesamtrechtsnachfolge schon vor Einbringung der Klage eingetreten ist. So hat nach der Rechtsprechung auch dann an die Stelle der beklagten Verlassenschaft der Erbe zu treten, wenn diesem schon vor Erhebung der Klage eingeantwortet worden ist (SZ 38/175 ua). Da die T***-A*** AG mit Eintragung der Verschmelzung an die Stelle der T*** Gesellschaft mbH getreten ist, bedeutet die vom Rekursgericht vorgenommene Richtigstellung der Bezeichnung der Beklagten auf den Namen der aufnehmenden Gesellschaft keinen unzulässigen Parteiwechsel.
Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger mit seiner Klage dasjenige Rechtssubjekt in Anspruch nehmen wollte, das für die durch Rechtshandlungen der T*** Gesellschaft mbH entstandenen Verbindlichkeiten haftet; das trifft aber im Hinblick auf die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge einzig und allein auf die T***-A*** AG zu. Da nach § 235 Abs 5 ZPO für diese Beurteilung lediglich der Inhalt der Klage maßgebend ist (Fasching LB Rz 322), kommt der Behauptung der Beklagten, sie habe den Kläger bereits vor Prozeßbeginn auf die Verschmelzung aufmerksam gemacht, keine rechtliche Bedeutung zu.Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger mit seiner Klage dasjenige Rechtssubjekt in Anspruch nehmen wollte, das für die durch Rechtshandlungen der T*** Gesellschaft mbH entstandenen Verbindlichkeiten haftet; das trifft aber im Hinblick auf die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge einzig und allein auf die T***-A*** AG zu. Da nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO für diese Beurteilung lediglich der Inhalt der Klage maßgebend ist (Fasching LB Rz 322), kommt der Behauptung der Beklagten, sie habe den Kläger bereits vor Prozeßbeginn auf die Verschmelzung aufmerksam gemacht, keine rechtliche Bedeutung zu.
Die Beklagte kann auch daraus nichts gewinnen, daß die T*** Gesellschaft mbH im Zeitpunkt der Klageeinbringung nicht (mehr) parteifähig war; an ihre Stelle ist eben die T***-A*** AG als Rechtsnachfolgerin getreten. Im übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung der Mangel der Parteifähigkeit durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung dann beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde (mehr) existiert, wohl aber - wie es hier zutrifft - aus dem Vorbringen klar erkennbar ist, daß ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte (14 Ob 110, 111/86, 14 Ob 172, 173/86 ua).
Mit Recht hat der Kläger bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, daß die Klage schon von der T***-A*** AG übernommen worden ist. Da diese Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der dort angeführten beklagten Partei ist und überdies aus der Klage erkennen mußte, daß in Wahrheit sie selbst in Anspruch genommen werden sollte, ist damit ihr gegenüber Streitanhängigkeit (§ 232 ZPO) eingetreten; sie war von Anfang an am Verfahren beteiligt, auch wenn sie in den Rubren ihrer Schriftsätze unter dem Namen "Firma T*** Gesellschaft mbH" aufgetreten ist und sowohl mit diesem Namen als auch mit "Firma T***-A*** AG" unterschrieben hat. Der Revisionsrekurs mußte aus diesen Erwägungen erfolglos bleiben. Die - im Revisionsrekurs gleichfalls behandelte - Frage, ob das Klagebegehren Aussicht auf Erfolg hat, ist nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.Mit Recht hat der Kläger bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, daß die Klage schon von der T***-A*** AG übernommen worden ist. Da diese Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der dort angeführten beklagten Partei ist und überdies aus der Klage erkennen mußte, daß in Wahrheit sie selbst in Anspruch genommen werden sollte, ist damit ihr gegenüber Streitanhängigkeit (Paragraph 232, ZPO) eingetreten; sie war von Anfang an am Verfahren beteiligt, auch wenn sie in den Rubren ihrer Schriftsätze unter dem Namen "Firma T*** Gesellschaft mbH" aufgetreten ist und sowohl mit diesem Namen als auch mit "Firma T***-A*** AG" unterschrieben hat. Der Revisionsrekurs mußte aus diesen Erwägungen erfolglos bleiben. Die - im Revisionsrekurs gleichfalls behandelte - Frage, ob das Klagebegehren Aussicht auf Erfolg hat, ist nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.