Rechtssatz RS0039288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039288
Entscheidungsdatum
15.09.1987
Rechtssatz
Da nach § 235 Abs 5 ZPO für die Beurteilung der Zulässigkeit der Änderung der Parteibezeichnung nur der Inhalt der Klage maßgebend ist, kommt der Behauptung, der Kläger sei bereits vor Prozeßbeginn auf den wahren Sachverhalt aufmerksam gemacht worden, keine rechtliche Bedeutung zu.Da nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO für die Beurteilung der Zulässigkeit der Änderung der Parteibezeichnung nur der Inhalt der Klage maßgebend ist, kommt der Behauptung, der Kläger sei bereits vor Prozeßbeginn auf den wahren Sachverhalt aufmerksam gemacht worden, keine rechtliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039288
Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00539_8700000_001