Der gegen diesen Beschluß vom Vater erhobene, als "Einspruch und Revision" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es nicht um die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Kinder - in welchem Fall der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden könnte (§ 14 Abs 2 AußStrG) -, sondern darum, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist demnach ein Revisionsrekurs insoweit zulässig, als er sich auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG stützen kann; ist aber nicht erkennbar, worin die dort aufgezählten Rechtsmittelgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit gelegen sein sollen, dann ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (1 Ob 692/86; 4 Ob 577/87 uva). Den Rechtsmittelausführungen des Vaters können solche Anfechtungsgründe nicht entnommen werden:Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es nicht um die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Kinder - in welchem Fall der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden könnte (Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG) -, sondern darum, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht. Gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist demnach ein Revisionsrekurs insoweit zulässig, als er sich auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG stützen kann; ist aber nicht erkennbar, worin die dort aufgezählten Rechtsmittelgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit gelegen sein sollen, dann ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (1 Ob 692/86; 4 Ob 577/87 uva). Den Rechtsmittelausführungen des Vaters können solche Anfechtungsgründe nicht entnommen werden:
Er wendet sich erneut dagegen, daß der Mutter alle elterlichen Rechte gegenüber den beiden Söhnen zuerkannt worden seien. Er "bestreite bei Aberkennung seiner legitimen Vaterrechte die Anwendung des § 140 ABGB Abs 1 und werde keinerlei Zahlungen für rechtlich aberkannte Kinder leisten".Er wendet sich erneut dagegen, daß der Mutter alle elterlichen Rechte gegenüber den beiden Söhnen zuerkannt worden seien. Er "bestreite bei Aberkennung seiner legitimen Vaterrechte die Anwendung des Paragraph 140, ABGB Absatz eins und werde keinerlei Zahlungen für rechtlich aberkannte Kinder leisten".
Daß aber die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es sei von der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte auszugehen und dem Vater aufzutragen, seinen Kindern, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt leben, Unterhalt in Geld zu leisten, nicht offenbar gesetzwidrig ist, dh im Widerspruch zu einer eindeutigen und klaren gesetzlichen Regelung steht, bedarf keiner näheren Begründung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterhalt für Kinder dann in Geld zu leisten ist, wenn die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsverpflichteten leben (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 140 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch von einer Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit kann keine Rede sein.Daß aber die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, es sei von der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte auszugehen und dem Vater aufzutragen, seinen Kindern, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt leben, Unterhalt in Geld zu leisten, nicht offenbar gesetzwidrig ist, dh im Widerspruch zu einer eindeutigen und klaren gesetzlichen Regelung steht, bedarf keiner näheren Begründung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterhalt für Kinder dann in Geld zu leisten ist, wenn die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsverpflichteten leben (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 140, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch von einer Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit kann keine Rede sein.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.