Aus den Entscheidungsgründen:
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bewirkte die Pfändung der Provisionsansprüche des Verpflichteten Alfred L., daß der Beklagte die jeweils fälligen Provisionen jenem nicht mehr auszahlen durfte, und zwar auch nicht auf dem Weg, daß sich Alfred L. die entfallenden Beträge von den eingehenden Zahlungen der Kunden vorweg abziehen durfte. Wenn es auch richtig ist, daß die Forderung des Überweisungsgläubigers inhaltlich mit der des Verpflichteten identisch ist, bewirkt die Pfändung der Forderung doch eine Abänderung der Abmachungen zwischen dem Verpflichteten und dem Drittschuldner in der Richtung, daß jede Art der vereinbarten Zahlung an den Verpflichteten wegzufallen hat. Denn nach § 294 Abs. 1 EO. ist dem Drittschuldner die Zahlung an den Verpflichteten schlechtweg verboten.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bewirkte die Pfändung der Provisionsansprüche des Verpflichteten Alfred L., daß der Beklagte die jeweils fälligen Provisionen jenem nicht mehr auszahlen durfte, und zwar auch nicht auf dem Weg, daß sich Alfred L. die entfallenden Beträge von den eingehenden Zahlungen der Kunden vorweg abziehen durfte. Wenn es auch richtig ist, daß die Forderung des Überweisungsgläubigers inhaltlich mit der des Verpflichteten identisch ist, bewirkt die Pfändung der Forderung doch eine Abänderung der Abmachungen zwischen dem Verpflichteten und dem Drittschuldner in der Richtung, daß jede Art der vereinbarten Zahlung an den Verpflichteten wegzufallen hat. Denn nach Paragraph 294, Absatz eins, EO. ist dem Drittschuldner die Zahlung an den Verpflichteten schlechtweg verboten.
Der Beklagte kam rechtlich in den Besitz der Provisionsbeträge auf die Weise, daß der Verpflichtete als sein Stellvertreter die Anzahlungen der Kunden entgegennahm. In der stillschweigenden Zurückbehaltung der auf die Provision entfallenden Beträge durch den Verpflichteten, mit der der Beklagte nach dem Inhalt des Vertrages vom 26. Feber 1951 einverstanden war, lag die Bezahlung der Provision durch diesen.
Vom Zeitpunkt der Pfändung der Provisionsforderung des Verpflichteten angefangen hätte der Beklagte dem Verpflichteten die auf den gepfändeten 10%igen Teil der jeweiligen Provision entfallenden Beträge abverlangen müssen und ihm diese nicht lassen dürfen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er aus dem Titel nicht vollständig abgeführter Kundenzahlungen Gegenforderungen besitze, die den Provisionsanspruch des Verpflichteten von vornherein vernichtet hätten. Denn von der Pfändung angefangen durfte der Beklagte die nachher - nämlich auf Grund der jeweiligen Zahlungseingänge beim Verpflichteten - entstehenden Gegenforderungen dem gepfändeten Teil des Provisionsanspruches nicht mehr entgegensetzen, sondern mußte ihn dem Kläger abführen und mit dem Verpflichteten wegen Bezahlung der dem Beklagten gebührenden Beträge unabhängig davon einigen (vgl. SZ. XVIII/215). Wenn der Beklagte auch den zur Zeit der Pfändung bestehenden Zahlungsrückstand des Verpflichteten von 2200 S von dessen später fällig gewordenen Provisionen abziehen durfte, konnte dies zugunsten der späteren Gegenforderungen des Beklagten nicht mehr geschehen. Da der in der fraglichen Zeit entstandene Provisionsanspruch unbestrittenermaßen 10.347 S ausmacht und der Rückstand von 2200 S darin ausreichende Deckung findet, hätten die vom Kläger geforderten 10% des Gesamtprovisionsbetrages in der Höhe von 1035 S vom Beklagten dem Kläger abgeführt werden können und müssen. Der Beklagte war verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, daß die seit der Pfändung vom Verpflichteten einkassierten Beträge, soweit darin Provisionen enthalten sind, an ihn abgeführt werden. Da er dies nicht getan hat und zugelassen hat, daß der Verpflichtete die Provisionen weiter für sich einkassiert hat, so ist er dem betreibenden Gläubiger dafür haftbar (vgl. Entscheidung des deutschen RArbG. vom 7. September 1938, JW. 1938, 3316).Vom Zeitpunkt der Pfändung der Provisionsforderung des Verpflichteten angefangen hätte der Beklagte dem Verpflichteten die auf den gepfändeten 10%igen Teil der jeweiligen Provision entfallenden Beträge abverlangen müssen und ihm diese nicht lassen dürfen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er aus dem Titel nicht vollständig abgeführter Kundenzahlungen Gegenforderungen besitze, die den Provisionsanspruch des Verpflichteten von vornherein vernichtet hätten. Denn von der Pfändung angefangen durfte der Beklagte die nachher - nämlich auf Grund der jeweiligen Zahlungseingänge beim Verpflichteten - entstehenden Gegenforderungen dem gepfändeten Teil des Provisionsanspruches nicht mehr entgegensetzen, sondern mußte ihn dem Kläger abführen und mit dem Verpflichteten wegen Bezahlung der dem Beklagten gebührenden Beträge unabhängig davon einigen vergleiche SZ. XVIII/215). Wenn der Beklagte auch den zur Zeit der Pfändung bestehenden Zahlungsrückstand des Verpflichteten von 2200 S von dessen später fällig gewordenen Provisionen abziehen durfte, konnte dies zugunsten der späteren Gegenforderungen des Beklagten nicht mehr geschehen. Da der in der fraglichen Zeit entstandene Provisionsanspruch unbestrittenermaßen 10.347 S ausmacht und der Rückstand von 2200 S darin ausreichende Deckung findet, hätten die vom Kläger geforderten 10% des Gesamtprovisionsbetrages in der Höhe von 1035 S vom Beklagten dem Kläger abgeführt werden können und müssen. Der Beklagte war verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, daß die seit der Pfändung vom Verpflichteten einkassierten Beträge, soweit darin Provisionen enthalten sind, an ihn abgeführt werden. Da er dies nicht getan hat und zugelassen hat, daß der Verpflichtete die Provisionen weiter für sich einkassiert hat, so ist er dem betreibenden Gläubiger dafür haftbar vergleiche Entscheidung des deutschen RArbG. vom 7. September 1938, JW. 1938, 3316).
Da es nach den bisherigen Ausführungen gleichgültig ist, mit welchem Betrag an nicht abgeführten Kundenzahlungen der Verpflichtete beim Beklagten belastet ist, brauchte dessen Höhe nicht festgestellt zu werden. Auf die im Zusammenhang damit geltend gemachten Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit brauchte daher nicht eingegangen zu werden.