Begründung:
Die Klägerin ist mit 1. November 1965 vom Beklagten als Sekretärin für sein Architektenbüro aufgenommen worden. Als Entgelt wurde ein Monatsbruttogehalt von 3500 S, 14-mal jährlich, vereinbart. Klägerin und Beklagter unterhielten ab 1966 ein intimes Verhältnis, das zu einer Schwangerschaft der Klägerin und in weiterer Folge am 6. April 1967 zur Geburt eines Kindes, der mj. Roswitha, führte. Der Beklagte hat die Vaterschaft zu diesem Kind vor dem Bezirksjugendamt anerkannt. Der Klägerin war bekannt, daß der Beklagte verheiratet ist.
Die Klägerin erhob in der Klage außer einem arbeitsgerichtlichen Klagebegehren unter Bezugnahme auf den Zusammenhanggerichtsstand eine Forderung auf Zahlung von insgesamt 250.000 S aus dem ausdrücklich bezogenen Rechtsgrund des § 1328 ABGB.Die Klägerin erhob in der Klage außer einem arbeitsgerichtlichen Klagebegehren unter Bezugnahme auf den Zusammenhanggerichtsstand eine Forderung auf Zahlung von insgesamt 250.000 S aus dem ausdrücklich bezogenen Rechtsgrund des Paragraph 1328, ABGB.
Das Erstgericht wies diesen Teil des Klagebegehrens ab. Es schloß das Vorliegen von Hinterlist, Drohung oder einen Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses für die Gestattung des Beischlafes im Hinblick darauf aus, daß die Klägerin erklärt habe, sie habe sich dem Beklagten nur hingegeben, weil er ihr die Ehe versprach. Die Gestattung der Beiwohnung infolge strafbarer Handlung hielt das Erstgericht an die Abgabe eines nicht erfüllten Eheversprechens gebunden. Ein solches Versprechen könne jedoch nur von einem nicht verheirateten Mann abgegeben werden. Da der Klägerin die Ehe des Beklagten bekannt gewesen sei, liege auch dieser Tatbestand des § 1328 ABGB. nicht vor. Die auf die §§ 163 ff. ABGB. gestützte Klagsforderung sei mangels Konkretisierung sowie im Hinblick darauf abzuweisen, daß diese Ansprüche von der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt worden seien.Das Erstgericht wies diesen Teil des Klagebegehrens ab. Es schloß das Vorliegen von Hinterlist, Drohung oder einen Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses für die Gestattung des Beischlafes im Hinblick darauf aus, daß die Klägerin erklärt habe, sie habe sich dem Beklagten nur hingegeben, weil er ihr die Ehe versprach. Die Gestattung der Beiwohnung infolge strafbarer Handlung hielt das Erstgericht an die Abgabe eines nicht erfüllten Eheversprechens gebunden. Ein solches Versprechen könne jedoch nur von einem nicht verheirateten Mann abgegeben werden. Da der Klägerin die Ehe des Beklagten bekannt gewesen sei, liege auch dieser Tatbestand des Paragraph 1328, ABGB. nicht vor. Die auf die Paragraphen 163, ff. ABGB. gestützte Klagsforderung sei mangels Konkretisierung sowie im Hinblick darauf abzuweisen, daß diese Ansprüche von der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt worden seien.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil in diesem Umfange auf. Gemäß § 1328 ABGB. habe, wer eine Frauensperson durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen. Da im vorliegenden Fall eine Bestimmung der Klägerin zur außerehelichen Beiwohnung erfolgte, müsse geprüft werden, ob dies auf eine der erwähnten Arten geschehen ist. Für eine strafbare Handlung komme zunächst der Tatbestand des § 506 StG., also die Verführung unter der Zusage der Ehe, in Betracht. Auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß ein Eheversprechen nicht abgegeben wurde, scheide zunächst eine solche Möglichkeit aus. Der Tatbestand des § 506 StG. werde aber auch dann hergestellt, wenn ohne förmliches Eheversprechen die berechtigte Hoffnung auf eine Eheschließung geweckt wird und sich die Frau aus diesem Gründe zur Gestattung der Beiwohnung entschließt. Gehe man von den getroffenen Feststellungen aus, sei der Tatbestand auch in dieser Richtung nicht erfüllt. Die Klägerin habe gewußt, daß der Beklagte verheiratet ist, mit seiner Frau gemeinsam lebt, ein Scheidungsverfahren nicht anhängig ist und daß er seiner Frau Scheidungsgrunde gar nicht vorwerfen könne. Die Klägerin habe aber gewußt, daß der Beklagte außereheliche Geschlechtsbeziehungen auch aus diesem Gründe unterhalten wollte, um die Übereinstimmung in sexueller Hinsicht festzustellen und nicht neuerlich in dieser Hinsicht enttäuscht zu werden. Da sich die Klägerin ungeachtet dieser Umstände dem Beklagten hingab, habe sie damit rechnen müssen, daß er mit ihr nicht zufrieden sein könnte, und sie daher nicht ehelichen werde. Sie habe aber auch damit rechnen müssen, daß eine Scheidung, hinsichtlich der auch keinerlei Einzelheiten besprochen worden seien, mangels Vorliegens von Scheidungsgründen gar nicht möglich sein werde. Wenn sie sich trotzdem zur Aufnahme außerehelicher geschlechtlicher Beziehungen entschlossen habe, so könne die Hoffnung auf eine Eheschließung nicht der Grund für diesen Entschluß gewesen sein. Dem Erstgericht sei überdies darin beizupflichten, daß der Tatbestand des § 506 StG. schon allein deshalb nicht in Betracht komme, weil der Beklagte verheiratet und der Klägerin dies bekannt war. Ein wirksames Eheversprechen habe daher vom Beklagten nicht abgegeben werden können. Der Tatbestand des Betruges scheide schon allein aus dem Gründe aus, weil dem Beklagten eine Schädigungsabsicht nicht nachgewiesen werden könne. Eine Behauptung in dieser Richtung sei von der Klägerin auch gar nicht aufgestellt worden. Ebensowenig komme der Tatbestand des § 132 StG. (Verführung zur Unzucht) in Betracht, weil die Klägerin weder der Aufsicht noch der Erziehung noch dem Unterrichte des Beklagten anvertraut und auch nicht minderjährig gewesen sei. Ganz verfehlt sei die Auffassung der Klägerin, die strafbare Handlung wäre in einem Verstoß gegen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung zu erblicken. Denn die strafbare Handlung im Sinne des § 1328 ABGB. müsse in einem Einwirken auf den Willen der betreffenden Frauensperson in der Richtung bestehen, daß sie der außerehelichen Beiwohnung zustimmt. Inwiefern ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung mit der Herbeiführung dieses Willensentschlusses durch den Beklagten im Zusammenhang stehen solle, müsse unerfindlich bleiben. Sollte die Klägerin meinen, daß während unzulässiger Überstunden diese Einwirkung erfolgte, so müsse ihr entgegengehalten werden, daß die Einwirkung damit nicht zu einer nach der Arbeitszeitordnung strafbaren Handlung geworden sein könnte. Im übrigen seien die maßgeblichen Einwirkungen außerhalb der Arbeitszeit, nämlich in der Wohnung des Beklagten an einem Wochenende (gemeint sei der erste Geschlechtsverkehr) erfolgt. Mangels Vorliegen des bereits erörterten Zusammenhanges fehle auch dem Ehebruch (§ 502 StG.) die Eigenschaft einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1328 ABGB. Dem Beklagten könne auch nicht Hinterlist im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorgeworfen werden. Hinterlist käme wohl nur im Zusammenhang mit den - wenn auch bloß allgemein angestellten - Erörterungen über eine Eheschließung in Betracht. Da aus den bereits dargelegten Gründen der Klägerin jedoch die Problematik mit Rücksicht auf die aufrechte Ehe bekannt gewesen und der Beklagte gewissermaßen außereheliche Beziehungen "zur Probe", nämlich um die sexuelle Übereinstimmung festzustellen, ausdrücklich vorgeschlagen habe, liege Hinterlist nicht vor. Die übrigen Versuche des Beklagten, die Klägerin zu einer Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen zu bewegen, also die Einladung ins Kino, das Gespräch über ein Buch mit sexuellem Inhalt oder die Einladung zum Essen oder zu Wochenendfahrten fielen in den üblichen Rahmen derartiger Annäherungsversuche. Drohungen seien nicht behauptet worden. Nach dem Akteninhalt ergebe sich auch kein Anhaltspunkt in dieser Richtung.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil in diesem Umfange auf. Gemäß Paragraph 1328, ABGB. habe, wer eine Frauensperson durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen. Da im vorliegenden Fall eine Bestimmung der Klägerin zur außerehelichen Beiwohnung erfolgte, müsse geprüft werden, ob dies auf eine der erwähnten Arten geschehen ist. Für eine strafbare Handlung komme zunächst der Tatbestand des Paragraph 506, StG., also die Verführung unter der Zusage der Ehe, in Betracht. Auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß ein Eheversprechen nicht abgegeben wurde, scheide zunächst eine solche Möglichkeit aus. Der Tatbestand des Paragraph 506, StG. werde aber auch dann hergestellt, wenn ohne förmliches Eheversprechen die berechtigte Hoffnung auf eine Eheschließung geweckt wird und sich die Frau aus diesem Gründe zur Gestattung der Beiwohnung entschließt. Gehe man von den getroffenen Feststellungen aus, sei der Tatbestand auch in dieser Richtung nicht erfüllt. Die Klägerin habe gewußt, daß der Beklagte verheiratet ist, mit seiner Frau gemeinsam lebt, ein Scheidungsverfahren nicht anhängig ist und daß er seiner Frau Scheidungsgrunde gar nicht vorwerfen könne. Die Klägerin habe aber gewußt, daß der Beklagte außereheliche Geschlechtsbeziehungen auch aus diesem Gründe unterhalten wollte, um die Übereinstimmung in sexueller Hinsicht festzustellen und nicht neuerlich in dieser Hinsicht enttäuscht zu werden. Da sich die Klägerin ungeachtet dieser Umstände dem Beklagten hingab, habe sie damit rechnen müssen, daß er mit ihr nicht zufrieden sein könnte, und sie daher nicht ehelichen werde. Sie habe aber auch damit rechnen müssen, daß eine Scheidung, hinsichtlich der auch keinerlei Einzelheiten besprochen worden seien, mangels Vorliegens von Scheidungsgründen gar nicht möglich sein werde. Wenn sie sich trotzdem zur Aufnahme außerehelicher geschlechtlicher Beziehungen entschlossen habe, so könne die Hoffnung auf eine Eheschließung nicht der Grund für diesen Entschluß gewesen sein. Dem Erstgericht sei überdies darin beizupflichten, daß der Tatbestand des Paragraph 506, StG. schon allein deshalb nicht in Betracht komme, weil der Beklagte verheiratet und der Klägerin dies bekannt war. Ein wirksames Eheversprechen habe daher vom Beklagten nicht abgegeben werden können. Der Tatbestand des Betruges scheide schon allein aus dem Gründe aus, weil dem Beklagten eine Schädigungsabsicht nicht nachgewiesen werden könne. Eine Behauptung in dieser Richtung sei von der Klägerin auch gar nicht aufgestellt worden. Ebensowenig komme der Tatbestand des Paragraph 132, StG. (Verführung zur Unzucht) in Betracht, weil die Klägerin weder der Aufsicht noch der Erziehung noch dem Unterrichte des Beklagten anvertraut und auch nicht minderjährig gewesen sei. Ganz verfehlt sei die Auffassung der Klägerin, die strafbare Handlung wäre in einem Verstoß gegen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung zu erblicken. Denn die strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 1328, ABGB. müsse in einem Einwirken auf den Willen der betreffenden Frauensperson in der Richtung bestehen, daß sie der außerehelichen Beiwohnung zustimmt. Inwiefern ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung mit der Herbeiführung dieses Willensentschlusses durch den Beklagten im Zusammenhang stehen solle, müsse unerfindlich bleiben. Sollte die Klägerin meinen, daß während unzulässiger Überstunden diese Einwirkung erfolgte, so müsse ihr entgegengehalten werden, daß die Einwirkung damit nicht zu einer nach der Arbeitszeitordnung strafbaren Handlung geworden sein könnte. Im übrigen seien die maßgeblichen Einwirkungen außerhalb der Arbeitszeit, nämlich in der Wohnung des Beklagten an einem Wochenende (gemeint sei der erste Geschlechtsverkehr) erfolgt. Mangels Vorliegen des bereits erörterten Zusammenhanges fehle auch dem Ehebruch (Paragraph 502, StG.) die Eigenschaft einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 1328, ABGB. Dem Beklagten könne auch nicht Hinterlist im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorgeworfen werden. Hinterlist käme wohl nur im Zusammenhang mit den - wenn auch bloß allgemein angestellten - Erörterungen über eine Eheschließung in Betracht. Da aus den bereits dargelegten Gründen der Klägerin jedoch die Problematik mit Rücksicht auf die aufrechte Ehe bekannt gewesen und der Beklagte gewissermaßen außereheliche Beziehungen "zur Probe", nämlich um die sexuelle Übereinstimmung festzustellen, ausdrücklich vorgeschlagen habe, liege Hinterlist nicht vor. Die übrigen Versuche des Beklagten, die Klägerin zu einer Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen zu bewegen, also die Einladung ins Kino, das Gespräch über ein Buch mit sexuellem Inhalt oder die Einladung zum Essen oder zu Wochenendfahrten fielen in den üblichen Rahmen derartiger Annäherungsversuche. Drohungen seien nicht behauptet worden. Nach dem Akteninhalt ergebe sich auch kein Anhaltspunkt in dieser Richtung.
Das Berufungsgericht sei jedoch der Auffassung, daß der Beklagte durch Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses die Klägerin zur außerehelichen Beiwohnung bestimmte. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 1328 ABGB. sei bei einem Dienstverhältnis ohne weiteres anzunehmen, weil die Dienstnehmerin von ihrem Dienstgeber wirtschaftlich abhängig ist. Für ein Abhängigkeitsverhältnis in dem in Rede stehenden Sinn sei das Vorhandensein eines durch das Verhältnis der Über- und Unterordnung gekennzeichneten qualifizierten Gelegenheitsverhältnisses charakteristisch, wie es beim Dienstverhältnis zum Ausdruck komme. Ein solches Gelegenheitsverhältnis erleichtere dem Dienstgeber die Erreichung des vom Gesetzgeber verpönten Erfolges in dem Maße, in dem es der Dienstnehmerin die Beibehaltung einer die Absichten des Dienstgebers ablehnenden Haltung erschwert. Das Berufungsgericht teile daher nicht die von Wolff in Klang[2] VI S. 155, und in der von Kapfer[28] zu § 1328 ABGB. unter Nr. 8 zitierten Entscheidung vertretenen Auffassung, wonach ein Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses nur dann gegeben sei, wenn das Abhängigkeitsverhältnis für die Frau der Beweggrund war, die Beiwohnung zu gestatten. Im Hinblick auf den Schutzcharakter des § 1328 ABGB. komme es nicht so sehr auf den Beweggrund der Dienstnehmerin als vielmehr auf die das qualifizierte Gelegenheitsverhältnis mißbräuchlich ausnützenden Absichten und Handlungen des Dienstgebers an. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nur unter mißbräuchlicher Ausnützung der durch das Dienstverhältnis ihm gebotenen Gelegenheiten die Klägerin zur Gestattung der Beiwohnung veranlaßt. Ohne das Dienstverhältnis wären die geschlechtlichen Beziehungen der Parteien gar nicht vorstellbar. Der Beklagte habe die Klägerin zweimal ins Kino eingeladen, habe mit ihr im Büro über das Buch "Sex im Büro" und über das Verhältnis der Geschlechter im Beruf gesprochen, er habe sie im Büro umarmt und geküßt und sie auf Dienstreisen mitgenommen, wobei es zu geschlechtlichen Annäherungen gekommen sei. Wenn auch der erste Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Beklagten stattfand, so habe auch dieses Ereignis mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang gestanden. Ein Teil der geschlechtlichen Beziehungen habe in der Folge im Büro des Beklagten stattgefunden. Der Beklagte habe das durch die dienstlichen Beziehungen bedingte persönliche Naheverhältnis schrittweise so weit ausgebaut, bis die Klägerin in persönliche und schließlich sogar in geschlechtliche Beziehungen einwilligte. Daraus folge, daß der Haftungsgrund des § 1328 ABGB. grundsätzlich gegeben sei. Das Erstgericht habe jedoch, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, Feststellungen darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden sei, nicht getroffen. Das Ersturteil sei daher im erwähnten Umfang aufzuheben und die Sache diesbezüglich zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht sei jedoch der Auffassung, daß der Beklagte durch Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses die Klägerin zur außerehelichen Beiwohnung bestimmte. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 1328, ABGB. sei bei einem Dienstverhältnis ohne weiteres anzunehmen, weil die Dienstnehmerin von ihrem Dienstgeber wirtschaftlich abhängig ist. Für ein Abhängigkeitsverhältnis in dem in Rede stehenden Sinn sei das Vorhandensein eines durch das Verhältnis der Über- und Unterordnung gekennzeichneten qualifizierten Gelegenheitsverhältnisses charakteristisch, wie es beim Dienstverhältnis zum Ausdruck komme. Ein solches Gelegenheitsverhältnis erleichtere dem Dienstgeber die Erreichung des vom Gesetzgeber verpönten Erfolges in dem Maße, in dem es der Dienstnehmerin die Beibehaltung einer die Absichten des Dienstgebers ablehnenden Haltung erschwert. Das Berufungsgericht teile daher nicht die von Wolff in Klang[2] römisch sechs S. 155, und in der von Kapfer[28] zu Paragraph 1328, ABGB. unter Nr. 8 zitierten Entscheidung vertretenen Auffassung, wonach ein Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses nur dann gegeben sei, wenn das Abhängigkeitsverhältnis für die Frau der Beweggrund war, die Beiwohnung zu gestatten. Im Hinblick auf den Schutzcharakter des Paragraph 1328, ABGB. komme es nicht so sehr auf den Beweggrund der Dienstnehmerin als vielmehr auf die das qualifizierte Gelegenheitsverhältnis mißbräuchlich ausnützenden Absichten und Handlungen des Dienstgebers an. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nur unter mißbräuchlicher Ausnützung der durch das Dienstverhältnis ihm gebotenen Gelegenheiten die Klägerin zur Gestattung der Beiwohnung veranlaßt. Ohne das Dienstverhältnis wären die geschlechtlichen Beziehungen der Parteien gar nicht vorstellbar. Der Beklagte habe die Klägerin zweimal ins Kino eingeladen, habe mit ihr im Büro über das Buch "Sex im Büro" und über das Verhältnis der Geschlechter im Beruf gesprochen, er habe sie im Büro umarmt und geküßt und sie auf Dienstreisen mitgenommen, wobei es zu geschlechtlichen Annäherungen gekommen sei. Wenn auch der erste Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Beklagten stattfand, so habe auch dieses Ereignis mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang gestanden. Ein Teil der geschlechtlichen Beziehungen habe in der Folge im Büro des Beklagten stattgefunden. Der Beklagte habe das durch die dienstlichen Beziehungen bedingte persönliche Naheverhältnis schrittweise so weit ausgebaut, bis die Klägerin in persönliche und schließlich sogar in geschlechtliche Beziehungen einwilligte. Daraus folge, daß der Haftungsgrund des Paragraph 1328, ABGB. grundsätzlich gegeben sei. Das Erstgericht habe jedoch, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, Feststellungen darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden sei, nicht getroffen. Das Ersturteil sei daher im erwähnten Umfang aufzuheben und die Sache diesbezüglich zurückzuverweisen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge, dem Rekurse des Beklagten hingegen Folge und hob den Aufhebungsbeschluß auf.