Die Klägerin steht als Tabakverlegerin in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten Austria Tabakwerke AG. Der Verlegervertrag nimmt ausdrücklich Bezug auf die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabakverleger (AVBV)" und auf ein dazugehöriges "Merkblatt für Tabakverleger".
Die Tabakverleger verkaufen Tabakwaren im Namen und auf Rechnung der Beklagten; die an sie ausgelieferten Vorräte an Tabakerzeugnissen bleiben bis zur Übergabe an die Tabaktrafikanten Eigentum der Beklagten. Der Tabakverleger darf Tabakerzeugnisse nur an die ihm zugewiesenen Trafikanten abgeben; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist genau geregelt.
Die Beklagte - bzw. ihre Rechtsvorgängerin - hat im Laufe der Jahre mehrfach durch Weisungen an die Tabakverleger Kontingentierungen verfügt, wenn Preiserhöhungen bevorstanden. Dabei kam es vor, daß Tabakverleger ihre Kontingente überschritten und in der Folge vom Verkaufsleiter der Beklagten oder dessen Stellvertreter angewiesen wurden, zumindest in der folgenden Woche durch Minderauslieferungen das Kontingent wiederherzustellen. Sondergenehmigungen waren möglich und wurden auch tatsächlich erteilt.
Am 29. 11. 1976 verfügte die Generaldirektion der Beklagten folgende Kontingentierung:
"Zur Sicherstellung der Versorgung mit Tabakwaren wird eine Kontingentierung der Fassungen verfügt. Ab 29. 11. 1976 sind pro Woche für alle Trafiken inklusive Verlagstrafiken nur mehr Fassungen im Ausmaß von 2.2% des Jahresumsatzes 1975 auszufolgen. Aufrundungen auf die nächsten vollen 1000 S sind zulässig."
Den Tabakverlegern wurden Telegramme mit diesem Inhalt zugesendet; bei der Klägerin langte das Telegramm am 29. 11. 1976 um zirka 9.45 Uhr ein. Schon am Morgen dieses Tages war allen Tabakverlegern, soweit sie die Telegramme noch nicht erhalten hatten, bis 8.15 Uhr der Inhalt der Kontingentierung telefonisch mitgeteilt worden. Auch bei der Klägerin war angerufen worden; in ihrer Abwesenheit hatte eine Angestellte das Gespräch entgegengenommen. Ungeachtet dieser Weisung der Beklagten folgte die Klägerin den Trafikanten mehr als die zulässigen Mengen aus. Die Trafikanten kommen nämlich mit bereits ausgefüllten Bestellscheinen, wobei sie den Kaufpreis für die bestellten Mengen schon eingezahlt haben; sie drängen auf rasche Ausfolgung der Ware. Die Tabakverleger besitzen Statistiken mit den jeweiligen Umsätzen, welche es ihnen erlauben, das verfügte Kontingent in Geld zu berechnen.
Die Klägerin hatte um die Mittagszeit des 29. 11. 1976 die Kontingente ausgerechnet; trotzdem gab sie auch weiterhin Übermengen an Trafikanten aus. Auch am übernächsten Tag (1. 12. 1976) hielt sie sich nicht an die Kontingentierung.
Die Mehrzahl der Überschreitungen des Kontingents geschah nach dem Einlangen des Telegramms der Beklagten.
Gemäß Punkt 20 Abs. 3 lit. d AVBV kann dem Tabakverleger der Vertrag gekundigt werden, wenn er "unberechtigterweise Tabakerzeugnisse dem Verlagsvorrat entnimmt"; nach Abs. 5 Satz 2 dieser Bestimmung kann die Monopolverwaltung in einem solchen Fall an Stelle der Kündigung eine Verwarnung aussprechen.Gemäß Punkt 20 Absatz 3, Litera d, AVBV kann dem Tabakverleger der Vertrag gekundigt werden, wenn er "unberechtigterweise Tabakerzeugnisse dem Verlagsvorrat entnimmt"; nach Absatz 5, Satz 2 dieser Bestimmung kann die Monopolverwaltung in einem solchen Fall an Stelle der Kündigung eine Verwarnung aussprechen.
Bei einer Revision des Tabakverlages der Klägerin am 8. 9 1977 wurde der Klägerin nachstehender Revisionsvermerk erteilt: "Verlagsprüfung durchgeführt. Warenbestand laut Lagerbuch überprüft. Lagerabschluß VII/77 nach EDV-Ausdruck überprüft. Schwebende Posten, MWSt- und Tragtaschen-Verrechnung überprüft. - Keine Beanstandungen."
Die Beklagte richtete am 7. 3. 1978 nachstehendes Schreiben an die klagende Tabakverlegerin:
"Im Zuge der turnusmäßigen Überprüfung des Tabakverlages Wien 21 durch unsere Revisionsabteilung mußte bedauerlicherweise festgestellt werden, daß Sie anläßlich der von der Preiserhöhung am 1. 12. 1970 verfügten Kontingentierung unberechtigterweise Tabakerzeugnisse dem Verlagsvorrat entnommen haben (Pkt. 20 (3) d der AVBV).
In Ihrem Tabakverlag haben Sie die bewilligten Kontingente um 24.2% überzogen, worin die vorgesehenen Abrundungen bereits berücksichtigt sind. Die entsprechende Verständigung Ihres Tabakverlages hinsichtlich der Kontingentierung ist durch die zuständige Verkaufsleitung zeitgerecht erfolgt.
Eine Sondergenehmigung zur Kontingentüberschreitung wurde nicht erteilt. Unter Bedachtnahme auf die Punkte 20 (3) d und 20 (5) der allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabakverleger wird Ihnen hinsichtlich Ihres Verhaltens eine Verwarnung erteilt. Gleichzeitig wollen wir Sie dringend auf die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen hinweisen, da wir uns im Wiederholungsfalle von Ihnen als Vertragspartner trennen müssen und Sie mit einer Kündigung des Vertragsverhältnisses zu rechnen haben."
Die Klägerin verlangt die Feststellung, daß diese Verwarnung zu Unrecht ausgesprochen wurde. Die Verständigung von der am 29. 11. 1976 geltenden Kontingentierung sei ihr zu spät, nämlich erst am Vormittag dieses Tages und damit zu einer Zeit zugekommen, als bereits große Warenmengen ausgegeben waren, welche nicht mehr zurückgeholt werden konnten; der Klägerin falle daher kein schuldhaftes Verhalten zur Last. Davon abgesehen habe die Beklagte im September 1977 anläßlich einer Überprüfung des Betriebes der Klägerin den Revisionsvermerk "Keine Beanstandungen" erteilt und sich damit des Rechtes begeben, den beanstandeten Vorfall nachträglich - rund 1 1/2 Jahre später - zum Anlaß einer Disziplinarmaßnahme zu nehmen. Da die Beklagte für den Wiederholungsfall die Kündigung des Vertragsverhältnisses angedroht habe, sei der Klägerin gemäß § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen.Die Klägerin verlangt die Feststellung, daß diese Verwarnung zu Unrecht ausgesprochen wurde. Die Verständigung von der am 29. 11. 1976 geltenden Kontingentierung sei ihr zu spät, nämlich erst am Vormittag dieses Tages und damit zu einer Zeit zugekommen, als bereits große Warenmengen ausgegeben waren, welche nicht mehr zurückgeholt werden konnten; der Klägerin falle daher kein schuldhaftes Verhalten zur Last. Davon abgesehen habe die Beklagte im September 1977 anläßlich einer Überprüfung des Betriebes der Klägerin den Revisionsvermerk "Keine Beanstandungen" erteilt und sich damit des Rechtes begeben, den beanstandeten Vorfall nachträglich - rund 1 1/2 Jahre später - zum Anlaß einer Disziplinarmaßnahme zu nehmen. Da die Beklagte für den Wiederholungsfall die Kündigung des Vertragsverhältnisses angedroht habe, sei der Klägerin gemäß Paragraph 228, ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen.
Demgegenüber behauptet die Beklagte, daß die in Rede stehende Kontingentierung im November 1976 allen Tabakverlegern zeitgerecht sowohl telefonisch als auch telegrafisch mitgeteilt worden sei. Die Nichtbefolgung dieser Weisung bedeute eine grobe Pflichtverletzung und rechtfertige deshalb die ausgesprochene Verwarnung.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es bejahte einen Verstoß der Klägerin gegen Punkt 20 Abs. 3 lit. d AVBV. Die Klägerin habe auch nach dem Einlangen des Telegramms und nach der Berechnung aller Kontingente der Weisung der Beklagten zuwidergehandelt und dadurch "unberechtigterweise Tabakerzeugnisse dem Verlagsvorrat entnommen"; dieses Verhalten könne mit den einer sofortigen Durchsetzung der Kontingentierung gegenüber den Trafikanten zweifellos verbundenen Schwierigkeiten nicht entschuldigt werden.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es bejahte einen Verstoß der Klägerin gegen Punkt 20 Absatz 3, Litera d, AVBV. Die Klägerin habe auch nach dem Einlangen des Telegramms und nach der Berechnung aller Kontingente der Weisung der Beklagten zuwidergehandelt und dadurch "unberechtigterweise Tabakerzeugnisse dem Verlagsvorrat entnommen"; dieses Verhalten könne mit den einer sofortigen Durchsetzung der Kontingentierung gegenüber den Trafikanten zweifellos verbundenen Schwierigkeiten nicht entschuldigt werden.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht meinte rechtlich, daß die wegen Mißachtung einer Kontingentierungsanordnung ausgesprochene Verwarnung keine ausdehnende Auslegung der AVBV zum Nachteil der Klägerin bedeute: Da der Tabakverleger im Namen und für Rechnung der Beklagten verkaufe, sei er einem direkten Stellvertreter vergleichbar und als solcher zur Wahrung der Interessen der Beklagten verpflichtet. Schon aus diesem Grund könne die Berechtigung der Beklagten, einem Tabakverleger Weisungen zu erteilen und dabei insbesondere auch Kontingentierungen wegen bevorstehender Preiserhöhungen anzuordnen, nicht bezweifelt werden. Eine Mißachtung solcher Weisungen sei dem Tatbestand des Punkt 20 Abs. 3 lit. d AVBV zu unterstellen, weil die gemäß Punkt 16 Abs. 1 AVBV im Tabakverlaglagernden Tabakerzeugnisse noch im Eigentum der Beklagten stunden. Punkt 16 Abs. 2 AVBV konkretisiere die allgemeine Pflicht des Tabakverlegers zur Wahrung der Monopolinteressen dahin, daß über diese Erzeugnisse nur im Rahmen der den Tabakverleger verpflichtenden Bestimmungen verfügt werden dürfe. Diese Vertragsbestimmungen im Zusammenhalt mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen einer unmittelbaren Stellvertretung bildeten eine ausreichende Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Kontingentierung.Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht meinte rechtlich, daß die wegen Mißachtung einer Kontingentierungsanordnung ausgesprochene Verwarnung keine ausdehnende Auslegung der AVBV zum Nachteil der Klägerin bedeute: Da der Tabakverleger im Namen und für Rechnung der Beklagten verkaufe, sei er einem direkten Stellvertreter vergleichbar und als solcher zur Wahrung der Interessen der Beklagten verpflichtet. Schon aus diesem Grund könne die Berechtigung der Beklagten, einem Tabakverleger Weisungen zu erteilen und dabei insbesondere auch Kontingentierungen wegen bevorstehender Preiserhöhungen anzuordnen, nicht bezweifelt werden. Eine Mißachtung solcher Weisungen sei dem Tatbestand des Punkt 20 Absatz 3, Litera d, AVBV zu unterstellen, weil die gemäß Punkt 16 Absatz eins, AVBV im Tabakverlaglagernden Tabakerzeugnisse noch im Eigentum der Beklagten stunden. Punkt 16 Absatz 2, AVBV konkretisiere die allgemeine Pflicht des Tabakverlegers zur Wahrung der Monopolinteressen dahin, daß über diese Erzeugnisse nur im Rahmen der den Tabakverleger verpflichtenden Bestimmungen verfügt werden dürfe. Diese Vertragsbestimmungen im Zusammenhalt mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen einer unmittelbaren Stellvertretung bildeten eine ausreichende Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Kontingentierung.
Für die Klägerin sei auch daraus nichts zu gewinnen, daß die von ihr bekämpfte Verwarnung erst mehr als 15 Monate nach den Vorfällen vom 29. 11. und 1. 12. 1976 ausgesprochen wurde. Selbst wenn man mit Haslinger (Probleme bei der Verhängung betrieblicher Disziplinarmaßnahmen, ZAS 1967, 97 ff., 102) eine Verpflichtung des Arbeitgebers annehmen wollte, auch Disziplinarmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub auszusprechen, bedürfte dies in jedem Fall einer zeitlichen Korrelation mit der angeordneten Maßnahme. Je einschneidender die Sanktion sei (etwa eine Entlassung oder eine Kündigung), um so größere Eile sei geboten; bei geringeren unmittelbaren Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen könne dagegen eine Disziplinarmaßnahme auch noch in größerem zeitlichen Abstand angeordnet werden. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte lediglich eine Verwarnung der Klägerin ausgesprochen und damit die bei weitem schwächste der ihr zur Verfügung stehenden Sanktionen angewendet; da eine solche Verwarnung ihre besondere Bedeutung erst bei einem nochmaligen Zuwiderhandeln gegen Vertragspflichten äußere, sei hiefür keine besondere Eile geboten. Die Verlagsprüfung vom 8. 9. 1977 habe iS von Punkt 18 AVBV andere Belange betroffen und daher die Klägerin nicht berechtigt, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise einen Verzicht der Beklagten auf jede Sanktion anzunehmen. Die beanstandete Verwarnung sei deshalb im Ergebnis zu Recht ausgesprochen worden.
Der Oberste Gerichtshof erkannte iS des Feststellungsbegehrens der Klägerin.