Rechtssatz RS0021453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021453
Geschäftszahl
4Ob53/81 (4Ob54/81)
Entscheidungsdatum
04.05.1982
Rechtssatz
Gerade bei verhältnismäßig geringfügigen Verfehlungen, wie sie für die Verhängung eines Verweises, einer Verwarnung, einer Geldbuße oder ähnlicher relativ leichter Sanktionen in Betracht kommen, wird der Betroffene aus dem längeren Ausbleiben einer Sanktion seines Vertragspartners mit Grund darauf schließen können, daß er auch in Zukunft keine disziplinarrechtliche Ahndung seiner Verfehlung mehr zu erwarten hat. (Hier 15 Monate nach Kontrolle und Vermerk "Keine Beanstandung").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021453
Dokumentnummer
JJR_19820504_OGH0002_0040OB00053_8100000_002