Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zu der Frage, wie die Ankündigung eines Saisonräumungsverkaufes im Orientteppichhandel vom Publikum verstanden wird, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 33 a Abs 1 UWG werden unter der "Ankündigung eines Ausverkaufs" im Sinne dieses Bundesgesetzes alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet; Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Wörter "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen", "Wir räumen unser Lager" oder Wörter ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs. Nicht unter die Bestimmungen über diesen Bewilligungszwang fallen gemäß § 33 a Abs 2 UWG Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe udgl und in bezüglichen Geschäftszweig zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB "Weiße Woche", "Mantelwoche"). Die §§ 33 a bis f UWG über die Ankündigung von Ausverkäufen wurden durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG BGBl 1992/147 in das UWG eingefügt; zugleich wurde das AusvG 1985 aufgehoben (Art II Abs 2 Z 4 Wettbewerbs-DeregulierungsG). In das UWG wurde aber nur jener Teil des AusverkaufsG 1985 eingebaut, der die bewilligungspflichtigen "echten" Ausverkäufe geregelt hatte; die weiteren Bestimmungen über Saisonräumungsverkäufe und ähnliche Veranstaltungen wurden hingegen für entbehrlich gehalten; die Gewerbetreibenden sollten hier in Hinkunft den Zeitpunkt, zu dem sie ihre Sommer- oder Winterräumungsverkäufe bzw andere branchenübliche Räumungsverkäufe abhalten, selbst wählen können. Die allgemeinen, den fairen Wettbewerb schützenden Regelungen des UWG sind allerdings auch für diese Verkaufsveranstaltungen weiterhin maßgebend (RV 338 BlgNR 18. GP 9). § 5 Abs 1 AusvG hatte die zeitliche Bindung der Zulässigkeit des Ankündigens von Saisonschlußverkäufen, Saisonräumungsverkäufen, Inventurverkäufen udgl nur für den Fall vorgesehen, daß die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmte Zeiträume festgesetzt hatte; die bezüglichen Zeiträume waren von der Kammer in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren gewesen. Schon im zeitlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung hatte es solche Abschnittsverkäufe auch in Geschäftszweigen gegeben, für die keine Zeiträume für ihre Durchführung festgesetzt worden waren. Durch die neue Regelung ist lediglich die Pflicht zur Anmeldung solcher Verkaufsveranstaltungen und die zeitliche Bindung an festgelegte Zeiträume weggefallen; eine Bestimmung, wonach Saisonschlußverkäufe und Saisonräumungsverkäufe nicht in allen Handelszweigen durchgeführt werden dürfen (vgl etwa den Katalog "schlussverkaufsfähiger" Waren in § 7 Abs 3 Z 3 dUWG), ist damit jedoch nicht geschaffen worden (so schon SZ 58/82 zum AusvG: Weder die Vorschriften über die Ausverkäufe noch jene über die Abschnittsverkäufe sind nach dem Wortlaut des Gesetzes auf bestimmte Warengruppen beschränkt). Die Abschnittsschluß(-räumungs-)verkäufe sind nun dadurch gekennzeichnet, daß sie um die Wende zweier Verbrauchsabschnitte stattfinden; ihr Zweck liegt darin, den Kaufleuten das Abstoßen ihrer Restbestände - insbesondere an typischen Saison- und Modeartikeln - zu ermöglichen. Sie dienen daher der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Warenentwertung vorbeugen und die Liquidität erhöhen (Christian, Die Ausverkaufsordnung, ÖBl 1961, 41 ff [42]; ÖBl 1986, 49; vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Rz 39 ff zu § 7 dUWG). Daß sie aber nur in solchen Geschäftszweigen durchgeführt werden dürften, die den Handel mit typischen Saison- oder Modeartikeln zum Gegenstand haben, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.Gemäß Paragraph 33, a Absatz eins, UWG werden unter der "Ankündigung eines Ausverkaufs" im Sinne dieses Bundesgesetzes alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet; Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Wörter "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen", "Wir räumen unser Lager" oder Wörter ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs. Nicht unter die Bestimmungen über diesen Bewilligungszwang fallen gemäß Paragraph 33, a Absatz 2, UWG Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe udgl und in bezüglichen Geschäftszweig zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB "Weiße Woche", "Mantelwoche"). Die Paragraphen 33, a bis f UWG über die Ankündigung von Ausverkäufen wurden durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG BGBl 1992/147 in das UWG eingefügt; zugleich wurde das AusvG 1985 aufgehoben (Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 4, Wettbewerbs-DeregulierungsG). In das UWG wurde aber nur jener Teil des AusverkaufsG 1985 eingebaut, der die bewilligungspflichtigen "echten" Ausverkäufe geregelt hatte; die weiteren Bestimmungen über Saisonräumungsverkäufe und ähnliche Veranstaltungen wurden hingegen für entbehrlich gehalten; die Gewerbetreibenden sollten hier in Hinkunft den Zeitpunkt, zu dem sie ihre Sommer- oder Winterräumungsverkäufe bzw andere branchenübliche Räumungsverkäufe abhalten, selbst wählen können. Die allgemeinen, den fairen Wettbewerb schützenden Regelungen des UWG sind allerdings auch für diese Verkaufsveranstaltungen weiterhin maßgebend Regierungsvorlage 338 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 9). Paragraph 5, Absatz eins, AusvG hatte die zeitliche Bindung der Zulässigkeit des Ankündigens von Saisonschlußverkäufen, Saisonräumungsverkäufen, Inventurverkäufen udgl nur für den Fall vorgesehen, daß die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmte Zeiträume festgesetzt hatte; die bezüglichen Zeiträume waren von der Kammer in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren gewesen. Schon im zeitlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung hatte es solche Abschnittsverkäufe auch in Geschäftszweigen gegeben, für die keine Zeiträume für ihre Durchführung festgesetzt worden waren. Durch die neue Regelung ist lediglich die Pflicht zur Anmeldung solcher Verkaufsveranstaltungen und die zeitliche Bindung an festgelegte Zeiträume weggefallen; eine Bestimmung, wonach Saisonschlußverkäufe und Saisonräumungsverkäufe nicht in allen Handelszweigen durchgeführt werden dürfen vergleiche etwa den Katalog "schlussverkaufsfähiger" Waren in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, dUWG), ist damit jedoch nicht geschaffen worden (so schon SZ 58/82 zum AusvG: Weder die Vorschriften über die Ausverkäufe noch jene über die Abschnittsverkäufe sind nach dem Wortlaut des Gesetzes auf bestimmte Warengruppen beschränkt). Die Abschnittsschluß(-räumungs-)verkäufe sind nun dadurch gekennzeichnet, daß sie um die Wende zweier Verbrauchsabschnitte stattfinden; ihr Zweck liegt darin, den Kaufleuten das Abstoßen ihrer Restbestände - insbesondere an typischen Saison- und Modeartikeln - zu ermöglichen. Sie dienen daher der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Warenentwertung vorbeugen und die Liquidität erhöhen (Christian, Die Ausverkaufsordnung, ÖBl 1961, 41 ff [42]; ÖBl 1986, 49; vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Rz 39 ff zu Paragraph 7, dUWG). Daß sie aber nur in solchen Geschäftszweigen durchgeführt werden dürften, die den Handel mit typischen Saison- oder Modeartikeln zum Gegenstand haben, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Ob durch eine Werbemaßnahme ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf im Sinne des § 33 a Abs 1 UWG oder ein nicht dem Bewilligungszwang unterliegender Saisonräumungsverkauf oder eine ähnliche Veranstaltung angekündigt wird, ist - wie bisher - unter Beurteilung sämtlicher Begleitumstände der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung zu ermitteln (ÖBl 1979, 165; ÖBl 1980, 161; ÖBl 1986, 49; ÖBl 1989, 84 uva). Da durch den Einbau der Bestimmungen über die Ankündigung von Ausverkäufen in das UWG an den Begriffsbestimmungen des AusvG nichts geändert wurde, kann die zur Abgrenzung der echten Ausverkäufe im Sinne des § 1 Abs 1 AusvG von den Abschnittsverkäufen und Sonderverkäufen im Sinne des § 5 Abs 1 AusvG ergangene Rechtsprechung auch weiterhin angewendet werden (s dazu etwa ÖBl 1984, 107; ÖBl 1986, 49; ÖBl 1987, 134; ecolex 1990, 363). Wie der Oberste Gerichtshof hier zuletzt ausgesprochen hat (ecolex 1990, 363), kann die Verwendung des Wortes "Ausverkauf" allein an dem nach den Umständen vermittelten Gesamteindruck der Ankündigung eines Abschnittsverkaufes nichts ändern, sofern nicht durch sonstige Umstände der Eindruck des Vorliegens der in § 1 Abs 1 Satz 1 AusvG genannten Umstände erweckt wird; die Meinung des Klägers, daß bei Verwendung des Wortes "Ausverkauf" oder der anderen in § 1 Abs 1, letzter Satz, AusvG aufgezählten Ausdrücke eine nähere Prüfung des von der Ankündigung erweckten Eindrucks zu unterbleiben hätte, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Mit dieser Entscheidung ist der erkennende Senat der gegenteiligen Rechtsansicht des dritten Senates (ÖBl 1983, 147) nicht gefolgt. Maßgebend ist daher auch nach der neuen Gesetzeslage, ob die Ankündigung eines Ausverkaufs den Eindruck erweckt, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu äußerst vorteilhaften Bedingungen und Preisen anbietet. Diese Prüfung darf auch dann nicht unterbleiben, wenn die in § 33 a Abs 1 Satz 2 UWG genannten Wörter oder Wörter ähnlichen Sinns verwendet werden; bestimmen die für einen Abschnittsverkauf sprechenden Umstände den Gesamteindruck, dann kann auch die Verwendung von Ausdrücken, wie sie in § 33 a Abs 1 Satz 2 UWG aufgezählt sind, daran nichts ändern. Die besonderen Umstände, die den Gewerbetreibenden zu einem beschleunigten Verkauf nötigen, müssen außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes liegende Ereignisse - etwa die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, ein Elementarereignis, eine im Geschäftslokal beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers - sein (vgl ÖBl 1987, 134).Ob durch eine Werbemaßnahme ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf im Sinne des Paragraph 33, a Absatz eins, UWG oder ein nicht dem Bewilligungszwang unterliegender Saisonräumungsverkauf oder eine ähnliche Veranstaltung angekündigt wird, ist - wie bisher - unter Beurteilung sämtlicher Begleitumstände der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung zu ermitteln (ÖBl 1979, 165; ÖBl 1980, 161; ÖBl 1986, 49; ÖBl 1989, 84 uva). Da durch den Einbau der Bestimmungen über die Ankündigung von Ausverkäufen in das UWG an den Begriffsbestimmungen des AusvG nichts geändert wurde, kann die zur Abgrenzung der echten Ausverkäufe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusvG von den Abschnittsverkäufen und Sonderverkäufen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AusvG ergangene Rechtsprechung auch weiterhin angewendet werden (s dazu etwa ÖBl 1984, 107; ÖBl 1986, 49; ÖBl 1987, 134; ecolex 1990, 363). Wie der Oberste Gerichtshof hier zuletzt ausgesprochen hat (ecolex 1990, 363), kann die Verwendung des Wortes "Ausverkauf" allein an dem nach den Umständen vermittelten Gesamteindruck der Ankündigung eines Abschnittsverkaufes nichts ändern, sofern nicht durch sonstige Umstände der Eindruck des Vorliegens der in Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 AusvG genannten Umstände erweckt wird; die Meinung des Klägers, daß bei Verwendung des Wortes "Ausverkauf" oder der anderen in Paragraph eins, Absatz eins,, letzter Satz, AusvG aufgezählten Ausdrücke eine nähere Prüfung des von der Ankündigung erweckten Eindrucks zu unterbleiben hätte, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Mit dieser Entscheidung ist der erkennende Senat der gegenteiligen Rechtsansicht des dritten Senates (ÖBl 1983, 147) nicht gefolgt. Maßgebend ist daher auch nach der neuen Gesetzeslage, ob die Ankündigung eines Ausverkaufs den Eindruck erweckt, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu äußerst vorteilhaften Bedingungen und Preisen anbietet. Diese Prüfung darf auch dann nicht unterbleiben, wenn die in Paragraph 33, a Absatz eins, Satz 2 UWG genannten Wörter oder Wörter ähnlichen Sinns verwendet werden; bestimmen die für einen Abschnittsverkauf sprechenden Umstände den Gesamteindruck, dann kann auch die Verwendung von Ausdrücken, wie sie in Paragraph 33, a Absatz eins, Satz 2 UWG aufgezählt sind, daran nichts ändern. Die besonderen Umstände, die den Gewerbetreibenden zu einem beschleunigten Verkauf nötigen, müssen außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes liegende Ereignisse - etwa die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, ein Elementarereignis, eine im Geschäftslokal beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers - sein vergleiche ÖBl 1987, 134).
Im vorliegenden Fall enthält die Ankündigung der Beklagten den deutlichen Hinweis auf einen Verkauf aus Anlaß des Abschlusses einer Verkaufssaison und auf den Zeitraum dieser Veranstaltung von drei Wochen. Mit den Worten "Räumt total" wurde keinerlei Hinweis auf besondere Umstände, die zum beschleunigten Verkauf nötigten, verbunden; durch das Verwenden dieser Worte konnte demnach auch nicht der Eindruck entstehen, daß die Beklagte durch solche Gründe genötigt gewesen wäre, beschleunigt zu verkaufen. Nach dem maßgebenden Gesamteindruck wurde hier vielmehr nur ein Saisonabschnittsverkauf angekündigt, welcher keiner Bewilligungspflicht unterliegt. Daß Orientteppiche keine typischen Saisonwaren sind, kann an diesem Ergebnis nach den dargelegtene Grundsätzen nichts ändern.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 EO; §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO; Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.