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Rechtssatz RS0052349

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052349

Geschäftszahl

4Ob342/87; 4Ob54/93; 4Ob143/97a

Entscheidungsdatum

13.05.1997

Norm

AusvG §1

Rechtssatz

Die erkennbare Absicht, Waren beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz eins, AusvG nicht aus; der darüber hinausgehende Eindruck, daß der Mitbewerber durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen ist hierzu erforderlich. Dabei muß es sich um besondere, außerhalb des normalen laufenden Geschäftsbetriebes liegende Ereignisse, wie die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen (Paragraph 2, Ziffer 5, AusvG), um eine im Geschäft beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur um die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers handeln.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 342/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 342/87
    Veröff: WBl 1987,281 = ÖBl 1987,134
  • 4 Ob 54/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 54/93
  • 4 Ob 143/97a
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 143/97a
    nur: Der darüber hinausgehende Eindruck, daß der Mitbewerber durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen ist hierzu erforderlich. Dabei muß es sich um besondere, außerhalb des normalen laufenden Geschäftsbetriebes liegende Ereignisse, wie die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen (§ 2 Z 5 AusvG), um eine im Geschäft beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur um die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers handeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052349

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00342_8700000_001