Rechtssatz RS0052349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052349
Entscheidungsdatum
13.05.1997
Rechtssatz
Die erkennbare Absicht, Waren beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs 1 AusvG nicht aus; der darüber hinausgehende Eindruck, daß der Mitbewerber durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen ist hierzu erforderlich. Dabei muß es sich um besondere, außerhalb des normalen laufenden Geschäftsbetriebes liegende Ereignisse, wie die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen (§ 2 Z 5 AusvG), um eine im Geschäft beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur um die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers handeln.Die erkennbare Absicht, Waren beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz eins, AusvG nicht aus; der darüber hinausgehende Eindruck, daß der Mitbewerber durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen ist hierzu erforderlich. Dabei muß es sich um besondere, außerhalb des normalen laufenden Geschäftsbetriebes liegende Ereignisse, wie die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen (Paragraph 2, Ziffer 5, AusvG), um eine im Geschäft beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur um die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers handeln.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 342/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 342/87
Veröff: WBl 1987,281 = ÖBl 1987,134
- 4 Ob 54/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 54/93
- 4 Ob 143/97a
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 143/97a
nur: Der darüber hinausgehende Eindruck, daß der Mitbewerber durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen ist hierzu erforderlich. Dabei muß es sich um besondere, außerhalb des normalen laufenden Geschäftsbetriebes liegende Ereignisse, wie die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse und dergleichen (§ 2 Z 5 AusvG), um eine im Geschäft beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur um die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers handeln. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052349
Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00342_8700000_001