Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die als Bundesgesetz über Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche Veranstaltungen (Ausverkaufsgesetz 1985 = AusVG) wiederverlautbarte Ausverkaufsverordnung BGBl 1985/51 enthält mehrere Tatbestände von "Ausverkaufs"-Ankündigungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:
1.) Unter der Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes werden alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet (§ 1 Abs 1 Satz 1 AusVG). Der Gebrauch bestimmter Worte wie "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder von Worten ähnlichen Sinnes gilt jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 1 Abs 1 Satz 2 AusVG). Die Ankündigung solcher Ausverkäufe ist nur mit besonderer Bewilligung der Behörde gestattet (§ 2 AusVG).1.) Unter der Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes werden alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet (Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 AusVG). Der Gebrauch bestimmter Worte wie "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen" oder von Worten ähnlichen Sinnes gilt jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 AusVG). Die Ankündigung solcher Ausverkäufe ist nur mit besonderer Bewilligung der Behörde gestattet (Paragraph 2, AusVG).
Nicht als Ankündigungen im Sinne des § 1 Abs 1 AusVG sind anzusehen:Nicht als Ankündigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusVG sind anzusehen:
2.) Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dgl sowie
3.) im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB "Weiße Woche", "Mantelwoche", udgl), soweit die Merkmale des Abs. 1 nicht zutreffen (§ 1 Abs 2 Satz 1 AusVG).3.) im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB "Weiße Woche", "Mantelwoche", udgl), soweit die Merkmale des Absatz eins, nicht zutreffen (Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 AusVG).
Zu 2.): Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe udgl - sie können im Sinne der Terminologie der vergleichbaren Norm des § 9 dUWG gemeinsam als sog. "Abschnittsschlußverkäufe" bezeichnet werden, die um die Wende eines Verbrauchsabschnittes stattfinden - werden im Gegensatz zu den Ausverkäufen nach § 1 Abs 1 AusVG von einem bestimmten Zeitmoment beherrscht. Zweck dieser aus kaufmännischer Übung erwachsenen Saisonschlußverkäufe ist es, den Kaufleuten das Abstoßen ihrer Restbestände, insbesondere an typischen Saison- und Modeartikeln, zu ermöglichen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 35). Saisonschlußverkäufe dienen somit der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Warenentwertung vorbeugen und die Liquidität erhöhen (Christian, Die Ausverkaufsverordnung, ÖBl 1961, 41 !42 ; auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 1359 f; ÖBl 1985, 160; ÖBl 1986, 49).Zu 2.): Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe udgl - sie können im Sinne der Terminologie der vergleichbaren Norm des Paragraph 9, dUWG gemeinsam als sog. "Abschnittsschlußverkäufe" bezeichnet werden, die um die Wende eines Verbrauchsabschnittes stattfinden - werden im Gegensatz zu den Ausverkäufen nach Paragraph eins, Absatz eins, AusVG von einem bestimmten Zeitmoment beherrscht. Zweck dieser aus kaufmännischer Übung erwachsenen Saisonschlußverkäufe ist es, den Kaufleuten das Abstoßen ihrer Restbestände, insbesondere an typischen Saison- und Modeartikeln, zu ermöglichen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 35). Saisonschlußverkäufe dienen somit der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Warenentwertung vorbeugen und die Liquidität erhöhen (Christian, Die Ausverkaufsverordnung, ÖBl 1961, 41 !42 ; auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 1359 f; ÖBl 1985, 160; ÖBl 1986, 49).
Zu 3.): Die in § 1 Abs 2 außerdem erwähnten Sonderverkäufe, die im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein üblich sind, werden vom Gesetz bezüglich der Rechtsfolgen (§ 5 AusVG: Bindung an die von den örtlich zuständigen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmten Zeiträume; Einhaltung bestimmter Maximalfristen für solche Verkäufe; Pflicht der vorherigen Anzeige dieser Verkäufe bei der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft) den Abschnittsschlußverkäufen gleichgestellt. Von diesen unterscheiden sie sich aber dadurch, daß sie nicht der saisonalen Lagerbereinigung dienen: Sie bezwecken zwar auch die Beschleunigung des Warenabsatzes und rufen auch den Eindruck hervor, daß besondere Kaufvorteile geboten werden; sie vermitteln aber nicht den Eindruck, daß der Werbende "genötigt" sei, Waren zu besonders günstigen Bedingungen abzugeben (Christian aaO 44 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 372; Friedrich Prunbauer, Die Novelle der Ausverkaufsordnung BGBl 1982/642; RdW 1984, 162 !165 ; ÖBl 1986, 49).Zu 3.): Die in Paragraph eins, Absatz 2, außerdem erwähnten Sonderverkäufe, die im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein üblich sind, werden vom Gesetz bezüglich der Rechtsfolgen (Paragraph 5, AusVG: Bindung an die von den örtlich zuständigen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmten Zeiträume; Einhaltung bestimmter Maximalfristen für solche Verkäufe; Pflicht der vorherigen Anzeige dieser Verkäufe bei der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft) den Abschnittsschlußverkäufen gleichgestellt. Von diesen unterscheiden sie sich aber dadurch, daß sie nicht der saisonalen Lagerbereinigung dienen: Sie bezwecken zwar auch die Beschleunigung des Warenabsatzes und rufen auch den Eindruck hervor, daß besondere Kaufvorteile geboten werden; sie vermitteln aber nicht den Eindruck, daß der Werbende "genötigt" sei, Waren zu besonders günstigen Bedingungen abzugeben (Christian aaO 44 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 372; Friedrich Prunbauer, Die Novelle der Ausverkaufsordnung BGBl 1982/642; RdW 1984, 162 !165 ; ÖBl 1986, 49).
4.) Schließlich fallen die nicht durch § 1 Abs 2 Satz 1 AusVG getroffenen Sonderverkäufe anderer Art (§ 1 Abs 2 letzter Satz AusVG) nicht unter das Ausverkaufsgesetz, was zwar von Christian (aaO 42) als nicht recht verständliche Privilegierung dieser Veranstaltungen kritisiert wurde, aber der erklärten Absicht des Gesetzgebers entsprach (ÖBl 1986, 49). Als Beispiele für solche "Sonderverkäufe anderer Art" kommen Preisermäßigungen in sonst verkaufsschwachen Geschäftszeiten oder Einführungsangebote in Betracht (Koppensteiner aaO 372; ÖBl 1986, 49).4.) Schließlich fallen die nicht durch Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 AusVG getroffenen Sonderverkäufe anderer Art (Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz AusVG) nicht unter das Ausverkaufsgesetz, was zwar von Christian (aaO 42) als nicht recht verständliche Privilegierung dieser Veranstaltungen kritisiert wurde, aber der erklärten Absicht des Gesetzgebers entsprach (ÖBl 1986, 49). Als Beispiele für solche "Sonderverkäufe anderer Art" kommen Preisermäßigungen in sonst verkaufsschwachen Geschäftszeiten oder Einführungsangebote in Betracht (Koppensteiner aaO 372; ÖBl 1986, 49).
Die klagende Partei stützt sich ausschließlich darauf, daß die beanstandete Postwurfsendung den Eindruck eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung iS des § 1 Abs 1 AusVG erweckt habe. Dieser Ansicht ist das Rekursgericht aus zutreffenden Gründen nicht gefolgt: Wohl erwecken die im Prospekt der beklagten Partei enthaltenen Preisgegenüberstellungen - in denen auch noch damit geworben wird, welchen Betrag die Kunden im Vergleich zum früheren Verkaufspreis der beklagten Partei sparen könnten - den Eindruck, daß besondere Kaufvorteile geboten würden; dadurch, daß Kunden mit dem Sprichwort "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst", und mit dem Hinweis auf "Begrenzte Vorräte" zur raschen Bestellung aufgefordert werden, läßt die beanstandete Postwurfsendung auch auf die Absicht der beklagten Partei schließen, Waren beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen. Der zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs 1 AusVG erforderliche weitere Eindruck, daß die beklagte Partei durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen, wird aber durch den Prospekt nicht erweckt. Dabei muß es sich nämlich um besondere, außerhalb des normalen laufenden Geschäftsbetriebes liegende Ereignisse, wie die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse udgl (§ 2 Z 5 AusVG), um eine im Geschäft beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur um die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers handeln (ÖBl 1969, 85; ÖBl 1973, 108; ÖBl 1974, 59; SZ 51/76; ÖBl 1980, 161). Solche oder der Art nach vergleichbare Umstände liegen aber hier nicht vor, ist doch gerade der Hinweis auf geringe Vorräte bei einzelnen Artikeln nicht dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß der Werbende durch besondere Umstände iS des § 1 Abs 1 AusVG genötigt sei, beschleunigt abzusetzen; das Publikum wird dabei eher an das für Abschnittsschlußverkäufe typische Abstoßen von Restbeständen denken. Auch das Wort "Spar-Paradies" ist kein Hinweis auf eine Ausverkaufsveranstaltung. Ob die beklagte Partei mit ihrem Prospekt den Eindruck eines vorweggenommenen Abschnittsschlußverkaufes erweckt hat, ist nicht zu prüfen, da ein solches Verhalten vom beantragten Verbot nicht umfaßt ist. Überhaupt nicht geltend gemacht hat die klagende Partei einen Verstoß der beklagten Partei gegen § 2 UWG, der sich darauf gründen soll, daß sie in ihren Preisgegenüberstellungen nicht deutlich genug darauf hingewiesen habe, um welche Preise es sich bei den angegebenen "Statt"-Preisen handle.Die klagende Partei stützt sich ausschließlich darauf, daß die beanstandete Postwurfsendung den Eindruck eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung iS des Paragraph eins, Absatz eins, AusVG erweckt habe. Dieser Ansicht ist das Rekursgericht aus zutreffenden Gründen nicht gefolgt: Wohl erwecken die im Prospekt der beklagten Partei enthaltenen Preisgegenüberstellungen - in denen auch noch damit geworben wird, welchen Betrag die Kunden im Vergleich zum früheren Verkaufspreis der beklagten Partei sparen könnten - den Eindruck, daß besondere Kaufvorteile geboten würden; dadurch, daß Kunden mit dem Sprichwort "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst", und mit dem Hinweis auf "Begrenzte Vorräte" zur raschen Bestellung aufgefordert werden, läßt die beanstandete Postwurfsendung auch auf die Absicht der beklagten Partei schließen, Waren beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen. Der zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz eins, AusVG erforderliche weitere Eindruck, daß die beklagte Partei durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen, wird aber durch den Prospekt nicht erweckt. Dabei muß es sich nämlich um besondere, außerhalb des normalen laufenden Geschäftsbetriebes liegende Ereignisse, wie die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse udgl (Paragraph 2, Ziffer 5, AusVG), um eine im Geschäft beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur um die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers handeln (ÖBl 1969, 85; ÖBl 1973, 108; ÖBl 1974, 59; SZ 51/76; ÖBl 1980, 161). Solche oder der Art nach vergleichbare Umstände liegen aber hier nicht vor, ist doch gerade der Hinweis auf geringe Vorräte bei einzelnen Artikeln nicht dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß der Werbende durch besondere Umstände iS des Paragraph eins, Absatz eins, AusVG genötigt sei, beschleunigt abzusetzen; das Publikum wird dabei eher an das für Abschnittsschlußverkäufe typische Abstoßen von Restbeständen denken. Auch das Wort "Spar-Paradies" ist kein Hinweis auf eine Ausverkaufsveranstaltung. Ob die beklagte Partei mit ihrem Prospekt den Eindruck eines vorweggenommenen Abschnittsschlußverkaufes erweckt hat, ist nicht zu prüfen, da ein solches Verhalten vom beantragten Verbot nicht umfaßt ist. Überhaupt nicht geltend gemacht hat die klagende Partei einen Verstoß der beklagten Partei gegen Paragraph 2, UWG, der sich darauf gründen soll, daß sie in ihren Preisgegenüberstellungen nicht deutlich genug darauf hingewiesen habe, um welche Preise es sich bei den angegebenen "Statt"-Preisen handle.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die erst 20 Tage nach der Zustellung des Revisionsrekurses (3. April 1987) erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen (§ 402 Abs 1 ZPO).Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die erst 20 Tage nach der Zustellung des Revisionsrekurses (3. April 1987) erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen (Paragraph 402, Absatz eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.