Rechtssatz RS0052363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052363
Entscheidungsdatum
16.06.1987
Rechtssatz
§ 1 Abs 2 Satz 1 AusvG spricht von Sonderverkäufen, die im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein üblich sind (zB "Weiße Woche", "Mantelwoche" und dergleichen) und stellt sie - insoweit nicht die Merkmale eigentlicher Ausverkäufe im Sinne des § 1 Abs 1 AusvG zutreffen (die insbesondere aus Anlaß der Auflassung eines Unternehmens, zumindest aber der Auflösung bestimmter Warengattungen vorgenommen werden - in den Rechtsfolgen (§ 5 AusvG) den Saisonschlußverkäufen, Saisonräumungsverkäufen und Inventurverkäufen (die im Sinne der Terminologie der vergleichbaren Norm des § 9 dUWG auch als "Abschnittsschlußverkäufe" bezeichnet werden) gleich.Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 AusvG spricht von Sonderverkäufen, die im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein üblich sind (zB "Weiße Woche", "Mantelwoche" und dergleichen) und stellt sie - insoweit nicht die Merkmale eigentlicher Ausverkäufe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusvG zutreffen (die insbesondere aus Anlaß der Auflassung eines Unternehmens, zumindest aber der Auflösung bestimmter Warengattungen vorgenommen werden - in den Rechtsfolgen (Paragraph 5, AusvG) den Saisonschlußverkäufen, Saisonräumungsverkäufen und Inventurverkäufen (die im Sinne der Terminologie der vergleichbaren Norm des Paragraph 9, dUWG auch als "Abschnittsschlußverkäufe" bezeichnet werden) gleich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 390/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 390/85
Veröff: MR 1986,28 = ÖBl 1986,49
- 4 Ob 342/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 342/87
Vgl auch; Veröff: WBl 1987,281 = ÖBl 1987,134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052363
Dokumentnummer
JJR_19851112_OGH0002_0040OB00390_8500000_002