Rechtssatz RS0052475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052475
Entscheidungsdatum
16.06.1987
Rechtssatz
Die auf kaufmännischer Übung beruhenden Sonderverkäufe nach § 1 Abs 2 Satz 1 AusvG bezwecken nicht die Lagerbereinigung. Sie dienen zwar auch der Beschleunigung des Warenabsatzes und rufen auch den Eindruck hervor, daß besondere Kaufvorteile geboten werden. Sie vermitteln aber nicht den Eindruck, daß der Werbende "genötigt" sei, Waren zu besonders günstigen Bedingungen abzugeben, was die Sonderverkäufe von den eigentlichen Ausverkäufen im Sinne des § 1 Abs 1 AusvG abgrenzt. Vielfach wird mit diesen Sonderverkäufen eine besondere Heraushebung bestimmter Warengattung in der Werbung ("Werbewochen") bezweckt, wie die vom Gesetzgeber angeführten Beispiele in § 1 Abs 2 AusvG zeigen ("Weiße Woche"; "Mantelwoche" und dergleichen).Die auf kaufmännischer Übung beruhenden Sonderverkäufe nach Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 AusvG bezwecken nicht die Lagerbereinigung. Sie dienen zwar auch der Beschleunigung des Warenabsatzes und rufen auch den Eindruck hervor, daß besondere Kaufvorteile geboten werden. Sie vermitteln aber nicht den Eindruck, daß der Werbende "genötigt" sei, Waren zu besonders günstigen Bedingungen abzugeben, was die Sonderverkäufe von den eigentlichen Ausverkäufen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusvG abgrenzt. Vielfach wird mit diesen Sonderverkäufen eine besondere Heraushebung bestimmter Warengattung in der Werbung ("Werbewochen") bezweckt, wie die vom Gesetzgeber angeführten Beispiele in Paragraph eins, Absatz 2, AusvG zeigen ("Weiße Woche"; "Mantelwoche" und dergleichen).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 390/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 390/85
Veröff: MR 1986,28
- 4 Ob 342/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 342/87
Vgl; Veröff: WBl 1987,281 = ÖBl 1987,134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052475
Dokumentnummer
JJR_19851112_OGH0002_0040OB00390_8500000_008