Rechtssatz RS0052472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052472
Entscheidungsdatum
16.06.1987
Rechtssatz
Die in § 1 Abs 2 AusvG erwähnten Sonderverkäufe unterscheiden sich von den Abschnittsverkäufen, denen sie gleichgestellt sind, dadurch, daß sie nicht der saisonalen Lagerbereinigung dienen: Sie bezwecken zwar auch die Beschleunigung des Warenabsatzes und rufen auch den Eindruck hervor, daß besondere Kaufvorteile geboten werden; sie vermitteln aber nicht den Eindruck, daß der Werbende "genötigt" sei, Waren zu besonders günstigen Bedingungen abzugeben.Die in Paragraph eins, Absatz 2, AusvG erwähnten Sonderverkäufe unterscheiden sich von den Abschnittsverkäufen, denen sie gleichgestellt sind, dadurch, daß sie nicht der saisonalen Lagerbereinigung dienen: Sie bezwecken zwar auch die Beschleunigung des Warenabsatzes und rufen auch den Eindruck hervor, daß besondere Kaufvorteile geboten werden; sie vermitteln aber nicht den Eindruck, daß der Werbende "genötigt" sei, Waren zu besonders günstigen Bedingungen abzugeben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 342/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 342/87
Veröff: WBl 1987,281 = ÖBl 1987,134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052472
Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00342_8700000_006