Rechtssatz RS0052464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052464
Entscheidungsdatum
16.06.1987
Rechtssatz
Anders als die in der BRD geltende SonderveranstaltungsV, die die Abhaltung von Sonderveranstaltungen (mit gewissen Ausnahmen) untersagt (§§ 2 bis 4 leg cit), bestimmt das AusvG, daß die durch § 1 Abs 2 erster Satz AusvG nicht getroffenen Sonderverkäufe anderer Art (§ 1 Abs 2 letzter Satz leg cit) nicht unter das Gesetz fallen, was der erklärten Absicht des Gesetzgebers entsprach. Als Beispiele für diese Sonderverkäufe anderer Art kommen Preisermäßigungen in sonst verkaufsschwachen Geschäftszeiten oder Einführungsangebote in Betracht.Anders als die in der BRD geltende SonderveranstaltungsV, die die Abhaltung von Sonderveranstaltungen (mit gewissen Ausnahmen) untersagt (Paragraphen 2 bis 4 leg cit), bestimmt das AusvG, daß die durch Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz AusvG nicht getroffenen Sonderverkäufe anderer Art (Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz leg cit) nicht unter das Gesetz fallen, was der erklärten Absicht des Gesetzgebers entsprach. Als Beispiele für diese Sonderverkäufe anderer Art kommen Preisermäßigungen in sonst verkaufsschwachen Geschäftszeiten oder Einführungsangebote in Betracht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 390/85
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 4 Ob 390/85
Veröff: MR 1986,28 = ÖBl 1986,49
- 4 Ob 342/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 342/87
Veröff: WBl 1987,281 = ÖBl 1987,134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052464
Dokumentnummer
JJR_19851112_OGH0002_0040OB00390_8500000_007