Rechtssatz RS0052387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052387
Entscheidungsdatum
16.06.1987
Rechtssatz
Gerade der Hinweis auf geringe Vorräte bei einzelnen Artikeln ist nicht dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß der Werbende durch besondere Umstände im Sinne des § 1 Abs 1 AusvG genötigt sei, beschleunigt abzusetzen; das Publikum wird dabei eher an das für Abschnittsschlußverkäufe typische Abstoßen von Restbeständen denken.Gerade der Hinweis auf geringe Vorräte bei einzelnen Artikeln ist nicht dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß der Werbende durch besondere Umstände im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AusvG genötigt sei, beschleunigt abzusetzen; das Publikum wird dabei eher an das für Abschnittsschlußverkäufe typische Abstoßen von Restbeständen denken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 342/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 342/87
Veröff: WBl 1987,281 = ÖBl 1987,134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052387
Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00342_8700000_003