Die klagende Partei begehrte zuletzt nur noch die Feststellung, daß der von ihr im Konkurs geltend gemachte Aussonderungsanspruch hinsichtlich eines Königskranes zu Recht bestehe. Sie stützt dieses Begehren auf die Behauptung, daß ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt noch aufrecht sei.
Der beklagte Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des August K hat Klagsabweisung beantragt und eingewendet, daß der geltend gemachte Aussonderungsanspruch der Klägerin weder formell noch materiell berechtigt sei. Die formelle Berechtigung mangle deshalb, weil die Klägerin ihn nie aufgefordert habe, irgendwelche Erklärungen abzugeben, obwohl sie ihm gemäß § 21 KO hätte Gelegenheit geben müssen, in den Kaufvertrag über den gegenständlichen Kran einzutreten. In materieller Hinsicht sei ein Aussonderungsanspruch aber deshalb nicht berechtigt, weil der Kaufpreis für den Kran längst bezahlt sei. Die nach Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes vom Gemeinschuldner über Verlangen der Klägerin abgegebene Erklärung, daß die Eigentumsvorbehaltsvereinbarung bis zur Zahlung der Reparaturrechnungen, sowie der Wechselzinsen und Spesen Gültigkeit haben solle sei unwirksam.Der beklagte Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des August K hat Klagsabweisung beantragt und eingewendet, daß der geltend gemachte Aussonderungsanspruch der Klägerin weder formell noch materiell berechtigt sei. Die formelle Berechtigung mangle deshalb, weil die Klägerin ihn nie aufgefordert habe, irgendwelche Erklärungen abzugeben, obwohl sie ihm gemäß Paragraph 21, KO hätte Gelegenheit geben müssen, in den Kaufvertrag über den gegenständlichen Kran einzutreten. In materieller Hinsicht sei ein Aussonderungsanspruch aber deshalb nicht berechtigt, weil der Kaufpreis für den Kran längst bezahlt sei. Die nach Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes vom Gemeinschuldner über Verlangen der Klägerin abgegebene Erklärung, daß die Eigentumsvorbehaltsvereinbarung bis zur Zahlung der Reparaturrechnungen, sowie der Wechselzinsen und Spesen Gültigkeit haben solle sei unwirksam.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte hiezu folgenden Sachverhalt fest: August K, Baumeister in L, hat am 12. 6. 1964 von der Klägerin einen Königskran um den Kaufpreis von S 202.060.- gekauft. Laut Bestellschein hatte der Eigentumsvorbehalt der Klägerin an diesem Kran solange aufrecht zu bleiben, bis auch bei vorheriger oder späterer Hingabe von Wechseln die Wechselsumme samt allfälligen Diskontspesen, Kosten und Zinsen bezahlt ist. Mit Rechnung vom 22. 6. 1964 hat die Klägerin dem Käufer K den Kaufpreis von S 202.060.- in Rechnung gestellt, wobei die Finanzierung vereinbarungsgemäß nach einem Zahlungsplan zu erfolgen hatte. In die Zahlungspläne, die die Klägerin erstellt, bezog diese auch Rechnungen ein, die auf Grund von Reparaturaufträgen des Käufers August K erstellt worden waren. Die Abzahlung des Kranes zog sich durch mehrere Jahre hin. Der Käufer stellte der Klägerin Akzepte zur Verfügung, die von dieser immer wieder prolongiert werden mußten. Unter Einbeziehung der sogenannten "Kleinrechnungen" für die Reparaturen, der Wechselspesen und Zinsen ergab sich schließlich eine Belastung des Käufers in Höhe von S 366.590.14, der Zahlungen von insgesamt S 327.348.71 gegenüberstehen. Die von der Klägerin dem Käufer übersandten Zahlungspläne trugen mit Ausnahme des letzten den Vermerk, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin solange bestehen bleibe, bis auch bei vorheriger oder späterer Hingabe von Wechseln die Wechselsumme samt allfälligen Diskontspesen, Kosten und Zinsen für den gegenständlichen Kran bezahlt seien. August K hat diese ihm übermittelten Zahlungspläne jeweils unterschrieben und eine Ausfertigung davon sodann an die Klägerin zurückgeschickt. Wenngleich beim letzten Zahlungsplan vom 10. 3. 1969 der erwähnte Vermerk hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes der Klägerin versehentlich unterblieben ist, hat der Käufer K doch auch in diesem Falle mündlich seine Zustimmung erteilt, daß der Eigentumsvorbehalt auch hinsichtlich dieses Zahlungsplanes weiterhin Gültigkeit haben soll. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. 9. 1969. S ../69, wurde über das Vermögen des August K der Konkurs eröffnet und der Beklagte als Masseverwalter bestellt.
In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus: Es sei nicht einzusehen, warum der bei Abschluß des Kaufvertrages in seiner Geschäftsfähigkeit noch nicht beschränkte nachmalige Gemeinschuldner August K damals mit der Klägerin nicht hätte vereinbaren können, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin an dem gelieferten Kran solange aufrecht bleiben soll, bis auch die in die Zahlungspläne miteinbezogenen Kleinrechnungen bezahlt seien. Eine solche Vereinbarung stelle ihrer Rechtsnatur nach im übrigen nichts anderes dar, als eine Vereinbarung darüber, daß die vom Gemeinschuldner geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kleinrechnungen, Zinsen und Spesen und dann erst auf die Hauptschuld anzurechnen seien, sohin eine Vereinbarung, in welcher Reihenfolge die Verbindlichkeiten des Schuldners zu tilgen seien. Da hinsichtlich des gegenständlichen Kranes unter Einbeziehung der Kleinrechnungen, Spesen und Zinsen noch ein offener Saldo von S 39.241.43 bestehe, sei der von der Klägerin behauptete Eigentumsvorbehalt noch aufrecht. Der Beklagte könne sich aber auch nicht darauf berufen, daß ihm die Klägerin die Möglichkeit hätte geben müssen, in den Kaufvertrag einzutreten, weil vom Konkurskommissär eine Frist für die Erklärung, ob er an Stelle des Gemeinschuldners den Kaufvertrag erfülle oder ob er vom Vertrag zurücktrete, iS des § 21 Abs 2 KO noch nicht gestellt worden sei und der Beklagte daher während der ganzen Dauer des Konkursverfahrens noch die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt habe. Bis zur Rücktrittserklärung bleibe aber das Geschäft aufrecht. Im Falle eines Eintrittes in den Vertrag müßte der Beklagte als Masseverwalter aber den Eigentumsvorbehalt der Klägerin gleich dem Gemeinschuldner beachten. Der Rücktritt vom Vertrag hingegen würde einem Anerkenntnis des Eigentumsvorbehaltes gleichkommen, womit der Rechtsstreit seinen Sinn verloren hätte.In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus: Es sei nicht einzusehen, warum der bei Abschluß des Kaufvertrages in seiner Geschäftsfähigkeit noch nicht beschränkte nachmalige Gemeinschuldner August K damals mit der Klägerin nicht hätte vereinbaren können, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin an dem gelieferten Kran solange aufrecht bleiben soll, bis auch die in die Zahlungspläne miteinbezogenen Kleinrechnungen bezahlt seien. Eine solche Vereinbarung stelle ihrer Rechtsnatur nach im übrigen nichts anderes dar, als eine Vereinbarung darüber, daß die vom Gemeinschuldner geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kleinrechnungen, Zinsen und Spesen und dann erst auf die Hauptschuld anzurechnen seien, sohin eine Vereinbarung, in welcher Reihenfolge die Verbindlichkeiten des Schuldners zu tilgen seien. Da hinsichtlich des gegenständlichen Kranes unter Einbeziehung der Kleinrechnungen, Spesen und Zinsen noch ein offener Saldo von S 39.241.43 bestehe, sei der von der Klägerin behauptete Eigentumsvorbehalt noch aufrecht. Der Beklagte könne sich aber auch nicht darauf berufen, daß ihm die Klägerin die Möglichkeit hätte geben müssen, in den Kaufvertrag einzutreten, weil vom Konkurskommissär eine Frist für die Erklärung, ob er an Stelle des Gemeinschuldners den Kaufvertrag erfülle oder ob er vom Vertrag zurücktrete, iS des Paragraph 21, Absatz 2, KO noch nicht gestellt worden sei und der Beklagte daher während der ganzen Dauer des Konkursverfahrens noch die Wahl zwischen Erfüllung und Rücktritt habe. Bis zur Rücktrittserklärung bleibe aber das Geschäft aufrecht. Im Falle eines Eintrittes in den Vertrag müßte der Beklagte als Masseverwalter aber den Eigentumsvorbehalt der Klägerin gleich dem Gemeinschuldner beachten. Der Rücktritt vom Vertrag hingegen würde einem Anerkenntnis des Eigentumsvorbehaltes gleichkommen, womit der Rechtsstreit seinen Sinn verloren hätte.
Das Berufungsgericht wies die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen ab:
Die Zulässigkeit einer Ausdehnung des Eigentumsvorbehaltes auf andere, später entstandene Forderungen (sogenannte "horizontale Fortentwicklung" des Eigentumsvorbehaltes) sei aus der Erwägung grundsätzlich anerkannt, daß im schuldrechtlichen Verhältnis zwischen den Vertragsteilen grundsätzlich Vertragsfreiheit bestehe und es daher nicht einzusehen sei, warum die Vertragspartner nicht zumindest mit obligatorischer Wirkung vereinbaren könnten, daß der Eigentumsvorbehalt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht nur bis zu Zahlung der ursprünglichen Kaufpreisforderung, sondern auch bis zur Begleichung anderer Forderungen rechtswirksam bleiben solle. Weil bei allen von der Klägerin dem Gemeinschuldner August K übermittelten Zahlungsplänen ausdrücklich vereinbart worden sei, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin solange bestehen bleiben solle, bis auch bei vorheriger oder späterer Hingabe von Wechseln die Wechselsumme samt allfälligen Diskontspesen, Kosten und Zinsen bezahlt sei, wobei in diese Zahlungspläne auch die sogenannten Kleinrechnungen über die Reparaturen einbezogen worden seien, sei die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Klägerin am gegenständlichen Kran bis zur Bezahlung der Kleinrechnungen verlängert worden. Die Ausstellung eines Wechsels für eine bereits bestehende Schuld sei gemäß § 1379 ABGB im Zweifel nicht als Neuerungsvertrag anzusehen, der die Nebenrechte zum Erlöschen bringen würde. Ein solcher sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Parteien die Neuerungsabsicht erkennbar und gültig ausgedrückt haben. Nach der herrschenden Auffassung gebe der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer im Konkurs des Käufers an den dem Gemeinschuldner verkauften Sachen ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO. Dieses Aussonderungsrecht erfahre jedoch durch die Konkurseröffnung keine inhaltliche Veränderung. Soweit nach bürgerlichem Recht eine Herausgabepflicht bestehe, bleibe diese trotz Konkurseröffnung aufrecht. Da sohin die Rechte der Konkursgläubiger dem Herausgabeanspruch der Klägerin nicht entgegenstehen und die Klägerin somit ein Leistungsbegehren stellen könne, fehle es an einem Interesse an der alsbaldigen Feststellung des der Klägerin zustehenden Aussonderungsrechtes iS des § 228 ZPO, zumal die Klägerin auch besondere Umstände dahingehend, daß ihr Feststellungsinteresse über den Rahmen eines Leistungsprozesses hinausgehe, gar nicht behauptet habe.Die Zulässigkeit einer Ausdehnung des Eigentumsvorbehaltes auf andere, später entstandene Forderungen (sogenannte "horizontale Fortentwicklung" des Eigentumsvorbehaltes) sei aus der Erwägung grundsätzlich anerkannt, daß im schuldrechtlichen Verhältnis zwischen den Vertragsteilen grundsätzlich Vertragsfreiheit bestehe und es daher nicht einzusehen sei, warum die Vertragspartner nicht zumindest mit obligatorischer Wirkung vereinbaren könnten, daß der Eigentumsvorbehalt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht nur bis zu Zahlung der ursprünglichen Kaufpreisforderung, sondern auch bis zur Begleichung anderer Forderungen rechtswirksam bleiben solle. Weil bei allen von der Klägerin dem Gemeinschuldner August K übermittelten Zahlungsplänen ausdrücklich vereinbart worden sei, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin solange bestehen bleiben solle, bis auch bei vorheriger oder späterer Hingabe von Wechseln die Wechselsumme samt allfälligen Diskontspesen, Kosten und Zinsen bezahlt sei, wobei in diese Zahlungspläne auch die sogenannten Kleinrechnungen über die Reparaturen einbezogen worden seien, sei die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Klägerin am gegenständlichen Kran bis zur Bezahlung der Kleinrechnungen verlängert worden. Die Ausstellung eines Wechsels für eine bereits bestehende Schuld sei gemäß Paragraph 1379, ABGB im Zweifel nicht als Neuerungsvertrag anzusehen, der die Nebenrechte zum Erlöschen bringen würde. Ein solcher sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Parteien die Neuerungsabsicht erkennbar und gültig ausgedrückt haben. Nach der herrschenden Auffassung gebe der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer im Konkurs des Käufers an den dem Gemeinschuldner verkauften Sachen ein Aussonderungsrecht gemäß Paragraph 44, KO. Dieses Aussonderungsrecht erfahre jedoch durch die Konkurseröffnung keine inhaltliche Veränderung. Soweit nach bürgerlichem Recht eine Herausgabepflicht bestehe, bleibe diese trotz Konkurseröffnung aufrecht. Da sohin die Rechte der Konkursgläubiger dem Herausgabeanspruch der Klägerin nicht entgegenstehen und die Klägerin somit ein Leistungsbegehren stellen könne, fehle es an einem Interesse an der alsbaldigen Feststellung des der Klägerin zustehenden Aussonderungsrechtes iS des Paragraph 228, ZPO, zumal die Klägerin auch besondere Umstände dahingehend, daß ihr Feststellungsinteresse über den Rahmen eines Leistungsprozesses hinausgehe, gar nicht behauptet habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.