Rechtssatz RS0020454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020454
Geschäftszahl
5Ob365/58; 4Ob540/71; 7Ob606/81; 1Ob2297/96t
Entscheidungsdatum
28.10.1997
Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht des Vorbehaltseigentümers, der unter Inanspruchnahme seines Aussonderungsanspruches (§ 44 KO) die Herausgabe der Sache verlangt, kann auch durch die Anbringung der Klage ausgeübt werden.Das Rücktrittsrecht des Vorbehaltseigentümers, der unter Inanspruchnahme seines Aussonderungsanspruches (Paragraph 44, KO) die Herausgabe der Sache verlangt, kann auch durch die Anbringung der Klage ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 365/58
Entscheidungstext OGH 28.01.1959 5 Ob 365/58
- 4 Ob 540/71
Entscheidungstext OGH 04.05.1971 4 Ob 540/71
Veröff: EvBl 1971/334 S 631 = SZ 44/64 (falsch zitiert SZ 44/65)
- 7 Ob 606/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 606/81
Beisatz: Ebenso schlüssig wird eine Rücktrittserklärung zumindest bescheinigt, wenn in einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der aus dem Eigentumsvorbehalt abgeleitete Herausgabeanspruch geltend gemacht wird. (T1)
- 1 Ob 2297/96t
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 2297/96t
Ähnlich; Beisatz: Eine schlüssige Rücktrittserklärung liegt auch darin, wenn das Kaufobjekt nach Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung, aber noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung nicht bloß zurückgefordert, sondern - wie hier - von der Vorbehaltsverkäuferin zurückgeholt wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020454
Dokumentnummer
JJR_19590128_OGH0002_0050OB00365_5800000_001