Entscheidungsgründe:
Am 27.7.1983 errichteten die beklagten Ehegatten die - am 4.8.1983 registrierte - H*** L*** Gesellschaft mbH (kurz GmbH). Dipl.Ing. Eberhard M*** verpflichtete sich, auf das Stammkapital von S 500.000,-- eine Einlage von 25 % zu leisten; Henrika M*** übernahm die Einzahlung einer Stammeinlage von 75 % des Stammkapitals. Beide Beklagten zahlten je die Hälfte der von ihnen übernommenen Stammeinlagen bar ein und verpflichteten sich (gegenüber einem Hauptgläubiger), die restlichen Einlagen bis spätestens 31.10.1984 einzuzahlen. Dipl.Ing. Eberhard M*** wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt; die Höhe seiner Entlohnung sollte von der Generalversammlung beschlossen werden. Am 5.8.1983 gründeten die GmbH und Henrika M*** die H*** L*** Gesellschaft mbH & Co KG (kurz KG). Alleinige Komplementärin und Geschäftsführerin war die GmbH; Henrika M*** verpflichtete sich zur Einzahlung einer Kommanditeinlage von S 750.000,--. Im Gesellschaftsvertrag wurde festgelegt, daß die GmbH für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der KG eine Vergütung von 10 % des bilanzmäßig ausgewiesenen Jahresgewinns, mindestens jedoch S 100.000 monatlich zuzüglich Reisespesenersatz erhalte. Die Beklagten waren nicht in der Lage, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Auf Grund einer zwischen Dipl.Ing. Eberhard M*** und dem Hauptgläubiger der Gesellschaften, dem Raiffeisenverband Salzburg, getroffenen Absprache überwies die KG am 30.10.1984 auf das Konto einer nicht protokollierten Einzelfirma des Dipl.Ing. Eberhard M*** ("M*** C*** - MaCon") beim Raiffeisenverband Salzburg 1 Million S "für Kalkulationen und Auftragsbeschaffung November 1983 bis August 1984 laut Rechnung vom 8.10.1984". Dipl.Ing. Eberhard M*** überwies von diesem Konto noch am selben Tag S 750.000,-- und S 250.000,-- auf das Bankkonto der KG "zur Erbringung der Kommanditeinlage sowie der restlichen Stammeinlagen" zurück. Die KG wäre damals nicht in der Lage gewesen, tatsächlich 1 Million S aufzubringen. Zwischen Dipl.Ing. Eberhard M*** (M*** C***) einerseits sowie der GmbH oder der KG anderseits bestanden keinerlei vertragliche Vereinbarungen, daß Dipl.Ing. Eberhard M*** als selbständiger Unternehmensberater für die Gesellschaften irgendwelche (entgeltpflichtige) Tätigkeiten hätte erbringen sollen. Bereits am 28.10.1983 hatte Dipl.Ing. Eberhard M*** der KG eine Rechnung über S 411.751,-- als Honorar für "Kalkulationen" erstellt; diese wurde aber nicht bezahlt. Die Transaktion vom 30.10.1984 diente nur dazu, die noch ausständigen Einlagen der Beklagten aufzubringen; mit ihr wurde der Zweck erreicht, die Einzahlung der Einlagen (sämtliche an die KG!) auszuweisen, ohne daß dazu Barmittel oder Kredite aufgewendet werden mußten.
Am 7.5.1985 wurde über das Vermögen der KG das Ausgleichsverfahren eröffnet, am 16.12.1985 über das Vermögen beider Gesellschaften der Konkurs.
Mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrt der Kläger als Masseverwalter im Konkurs beider Gesellschaften von Henrika M*** die Zahlung der Kommanditeinlage von S 750.000,-- sA (8 a Cg 52/86 des Erstgerichtes) und der restlichen Stammeinlage von S 187.500,-- sA (8 a Cg 53/86 des Erstgerichtes), von Dipl.Ing. Eberhard M*** die Zahlung der restlichen Stammeinlage von S 62.500,-- sA (führender Akt 8 a Cg 51/86 des Erstgerichtes); in sämtlichen Klagen erhebt er auch das Begehren, die Zahlung der entsprechenden Einlagen den Gläubigern im Konkurs der betroffenen Gesellschaften gegenüber für unwirksam zu erklären. Beide Gesellschaften hätten von Anfang an über ein zu geringes Eigenkapital verfügt; durch die - nur mit Bankkrediten mögliche - Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes seien lediglich erhebliche Verbindlichkeiten erwirtschaftet worden. Um die Gesellschafter aus ihrer persönlichen Haftung zu befreien, habe Dipl.Ing. Eberhard M*** den festgestellten Buchungsvorgang gewählt. Die Rechnung der Firma M*** C*** sei nur zum Schein erstellt worden. Es habe sich um einen reinen Buchhaltungsvorgang gehandelt; der erforderliche Geldbetrag von 1 Million S sei niemals zur Verfügung gestanden. Für den Fall, daß die gewählte "Zahlungsweise" kein Scheingeschäft gewesen sei, seien die Zahlungen in offenbarer Benachteiligungsabsicht erfolgt; sie würden daher gemäß §§ 27 ff KO angefochten.Mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrt der Kläger als Masseverwalter im Konkurs beider Gesellschaften von Henrika M*** die Zahlung der Kommanditeinlage von S 750.000,-- sA (8 a Cg 52/86 des Erstgerichtes) und der restlichen Stammeinlage von S 187.500,-- sA (8 a Cg 53/86 des Erstgerichtes), von Dipl.Ing. Eberhard M*** die Zahlung der restlichen Stammeinlage von S 62.500,-- sA (führender Akt 8 a Cg 51/86 des Erstgerichtes); in sämtlichen Klagen erhebt er auch das Begehren, die Zahlung der entsprechenden Einlagen den Gläubigern im Konkurs der betroffenen Gesellschaften gegenüber für unwirksam zu erklären. Beide Gesellschaften hätten von Anfang an über ein zu geringes Eigenkapital verfügt; durch die - nur mit Bankkrediten mögliche - Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes seien lediglich erhebliche Verbindlichkeiten erwirtschaftet worden. Um die Gesellschafter aus ihrer persönlichen Haftung zu befreien, habe Dipl.Ing. Eberhard M*** den festgestellten Buchungsvorgang gewählt. Die Rechnung der Firma M*** C*** sei nur zum Schein erstellt worden. Es habe sich um einen reinen Buchhaltungsvorgang gehandelt; der erforderliche Geldbetrag von 1 Million S sei niemals zur Verfügung gestanden. Für den Fall, daß die gewählte "Zahlungsweise" kein Scheingeschäft gewesen sei, seien die Zahlungen in offenbarer Benachteiligungsabsicht erfolgt; sie würden daher gemäß Paragraphen 27, ff KO angefochten.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klagen. Die Einzahlung der mit den Klagen geforderten Einlagen sei am 30.10.1984 auf das Geschäftskonto der KG erfolgt. Abgesehen davon, daß die Rechnung der Firma M*** C*** den Tatsachen entsprochen habe, weil Dipl.Ing. Eberhard M*** in seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmensberater noch vor der Gründung der KG umfangreiche Vorarbeiten geleistet habe, hätten die Beklagten an der - mit dem Hauptgläubiger, dem Raiffeisenverband Salzburg, abgesprochenen - Vorgangsweise nichts Auffälliges finden können, weil der GmbH gegenüber der KG der - bis dahin noch nicht erfüllte - Anspruch auf Zahlung eines Geschäftsführerbezuges von S 100.000,-- pro Monat zugestanden sei. Von einem Scheingeschäft könne daher keine Rede sein.
Das Erstgericht gab sämtlichen Zahlungsbegehren statt und wies die Rechtsgestaltungsansprüche ab. Dipl.Ing. Eberhard M*** sei bei der Anerkennung der in Wahrheit nicht bestehenden Forderung seines Beratungsunternehmens sowohl für die KG als auch für sich selbst und seine von ihm vertretene Ehefrau tätig gewesen; er habe daher beide Seiten vertreten. Ein solches Insichgeschäft sei ohne Bestellung eines Kollisionskurators nur dann gültig, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten sei. Eine Interessenkollision sei aber im vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil den von der Firma M*** C*** verrechneten Leistungen kein Auftrag der KG (oder der GmbH) zugrunde gelegen sei. Im Interesse der Sicherung der Gläubiger der KG könne es nicht gleichgültig sein, ob die Einlagen bar eingezahlt werden oder ob nur mit einer Forderung verrechnet werde, über deren Berechtigung der Forderungsansprecher in seiner Eigenschaft als Vertreter des zahlungspflichtigen Schuldners selbst entschieden habe. Sei aber schon die Zahlungsanweisung der KG unwirksam gewesen, dann habe Dipl.Ing. Eberhard M*** auch nicht über den auf seinem Konto gebuchten Betrag verfügen können. Die geforderten Einlagen seien daher in Wahrheit nicht gezahlt, die Buchungen vielmehr bloß zum Schein vorgenommen worden. Die Stammeinlagen an einer GmbH dürften darüber hinaus gemäß § 63 Abs 3 GmbHG nicht durch Kompensation mit einer Forderung gegen die Gesellschaft erbracht werden. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes - dessen abweisender Teil mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist - und sprach aus, daß die Revision in Ansehung jener Klageforderungen, die S 300.000,-- nicht übersteigen, nicht zulässig sei. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und erachtete die Rechtsrüge der Beklagten auch unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren außer Streit gestellten Tatsachen - Dipl.Ing. Eberhard M*** war der einzige Beschäftigte der GmbH und wurde für seine Geschäftsführertätigkeit zumindest bis Oktober 1984 nicht entlohnt; der Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, welche die Interessen der stillen Gesellschafter der KG wahrnahm, stimmte der Überweisung an den Erstbeklagten zu - als nicht begründet: Nicht der Anfechtungsanspruch sei von ausschlaggebender Bedeutung, sondern die Frage, ob die Beklagten ihre Einlageverpflichtungen erfüllt hätten. Der Transaktion vom 30.10.1984 sei eine Aufrechnungsvereinbarung zugrunde gelegen. Soweit es um die Leistung der restlichen Stammeinlagen in die GmbH gehe, sei die einseitige Aufrechnung durch § 63 Abs 3 GmbHG ausgeschlossen gewesen; bei der Kommanditeinlage fehle es hingegen am Erfordernis der Gegenseitigkeit, wenn mit einer Forderung des Dipl.Ing. Eberhard M*** gegen die GmbH aufgerechnet wurde. Die Erbringung der Stamm- und Kommanditeinlagen im Wege der Aufrechnung habe der Zustimmung der berechtigten Gesellschaften bedurft. Darin liege aber, wie schon das Erstgericht erkannt habe, ein unzulässiges Insichgeschäft des Dipl.Ing. Eberhard M***. Der Vorwurf eines Schein- oder Umgehungsgeschäftes sei begründet, weil der für die Überweisung der KG vorgeschobene Rechtsgrund der Zahlung einer Werklohnschuld an die Firma M*** C*** nicht zugetroffen habe; für eine derartige Forderung gebe es keinerlei vertraglichen Anhaltspunkt. Es müsse daher geprüft werden, ob das verdeckte Geschäft zu Recht bestehe. Die Abgeltung von Gründungskosten komme nicht in Betracht, weil die Gesellschaftsverträge keine derartigen Bestimmungen enthielten. Die Gesellschaften seien nur dann verpflichtet, Gründern Gründungskosten zu zahlen, wenn diese Verpflichtung in den Gesellschaftsverträgen übernommen wurde. Die Auffassung der Berufung, daß mit dem gegen die GmbH bestehenden Anspruch des Dipl.Ing. Eberhard M*** auf Zahlung eines Geschäftsführergehaltes hätte aufgerechnet werden dürfen, sei mangels entsprechenden Vorbringens im Verfahren erster Instanz nicht zu prüfen. Selbst wenn man aber unterstelle, daß Dipl.Ing. Eberhard M*** seine gegen die GmbH erworbenen Entgeltansprüche nicht nur gegen Forderungen dieser Gesellschaft, sondern auch gegen eine Forderung der KG hätte aufrechnen dürfen, wäre die Forderung auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage nicht getilgt worden: § 63 Abs 3 GmbHG verbiete nicht nur die einseitige Aufrechnung, sondern stehe auch solchen Aufrechnungsvereinbarungen entgegen, die durch ein Insichgeschäft zustande kommen und praktisch auf eine einseitig erklärte Aufrechnung hinauslaufen. In solchen Fällen verbiete § 63 Abs 3 GmbHG die Aufrechnung unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines erlaubten Insichgeschäftes vorliegen. Hinsichtlich der Zahlung der Kommanditeinlage aber sei die Aufrechnungsvereinbarung ein unzulässiges Insichgeschäft. Das Verbot des Selbstkontrahierens erstrecke sich auf die organschaftliche Vertretungsmacht bei Personengesellschaften. Eine Interessenkollision sei schon dann anzunehmen, wenn die Verletzung der Interessen des Vertretenen wahrscheinlich ist. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes, seien immer auch Gläubigerinteressen zu wahren; das im Wege der Doppelvertretung abgeschlossene Geschäft müsse daher völlig eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Folgerichtig werde von der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre die Bestellung eines Kollisionskurators verlangt, wenn das Insichgeschäft eine Einmanngesellschaft betreffe. Gleiches müsse gelten, wenn die sonst zustimmungsberechtigten Gesellschafter oder Gesellschaftsorgane selbst in einem Interessenkonflikt zur Gesellschaft oder zu deren Gläubigern stehen. Im gegenständlichen Fall fehle es bereits am eindeutigen Nachweis des Insichgeschäftes; durch Urkunden belegbar sei nur die Aufrechnung mit einer - nicht bestehenden - Werklohnforderung des Dipl.Ing. Eberhard M***. Bei dieser Sachlage hätte ein Kollisionskurator bestellt werden müssen. Die Zustimmung Henrika M***, das Einverständnis der Hausbank der Gesellschaften und des Treuhänders der stillen Gesellschafter hätten diese für den Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs notwendige Maßnahme nicht ersetzen können, weil dadurch nicht die Interessen aller Gesellschaftsgläubiger gewahrt worden seien.Das Erstgericht gab sämtlichen Zahlungsbegehren statt und wies die Rechtsgestaltungsansprüche ab. Dipl.Ing. Eberhard M*** sei bei der Anerkennung der in Wahrheit nicht bestehenden Forderung seines Beratungsunternehmens sowohl für die KG als auch für sich selbst und seine von ihm vertretene Ehefrau tätig gewesen; er habe daher beide Seiten vertreten. Ein solches Insichgeschäft sei ohne Bestellung eines Kollisionskurators nur dann gültig, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten sei. Eine Interessenkollision sei aber im vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil den von der Firma M*** C*** verrechneten Leistungen kein Auftrag der KG (oder der GmbH) zugrunde gelegen sei. Im Interesse der Sicherung der Gläubiger der KG könne es nicht gleichgültig sein, ob die Einlagen bar eingezahlt werden oder ob nur mit einer Forderung verrechnet werde, über deren Berechtigung der Forderungsansprecher in seiner Eigenschaft als Vertreter des zahlungspflichtigen Schuldners selbst entschieden habe. Sei aber schon die Zahlungsanweisung der KG unwirksam gewesen, dann habe Dipl.Ing. Eberhard M*** auch nicht über den auf seinem Konto gebuchten Betrag verfügen können. Die geforderten Einlagen seien daher in Wahrheit nicht gezahlt, die Buchungen vielmehr bloß zum Schein vorgenommen worden. Die Stammeinlagen an einer GmbH dürften darüber hinaus gemäß Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG nicht durch Kompensation mit einer Forderung gegen die Gesellschaft erbracht werden. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes - dessen abweisender Teil mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist - und sprach aus, daß die Revision in Ansehung jener Klageforderungen, die S 300.000,-- nicht übersteigen, nicht zulässig sei. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und erachtete die Rechtsrüge der Beklagten auch unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren außer Streit gestellten Tatsachen - Dipl.Ing. Eberhard M*** war der einzige Beschäftigte der GmbH und wurde für seine Geschäftsführertätigkeit zumindest bis Oktober 1984 nicht entlohnt; der Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, welche die Interessen der stillen Gesellschafter der KG wahrnahm, stimmte der Überweisung an den Erstbeklagten zu - als nicht begründet: Nicht der Anfechtungsanspruch sei von ausschlaggebender Bedeutung, sondern die Frage, ob die Beklagten ihre Einlageverpflichtungen erfüllt hätten. Der Transaktion vom 30.10.1984 sei eine Aufrechnungsvereinbarung zugrunde gelegen. Soweit es um die Leistung der restlichen Stammeinlagen in die GmbH gehe, sei die einseitige Aufrechnung durch Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG ausgeschlossen gewesen; bei der Kommanditeinlage fehle es hingegen am Erfordernis der Gegenseitigkeit, wenn mit einer Forderung des Dipl.Ing. Eberhard M*** gegen die GmbH aufgerechnet wurde. Die Erbringung der Stamm- und Kommanditeinlagen im Wege der Aufrechnung habe der Zustimmung der berechtigten Gesellschaften bedurft. Darin liege aber, wie schon das Erstgericht erkannt habe, ein unzulässiges Insichgeschäft des Dipl.Ing. Eberhard M***. Der Vorwurf eines Schein- oder Umgehungsgeschäftes sei begründet, weil der für die Überweisung der KG vorgeschobene Rechtsgrund der Zahlung einer Werklohnschuld an die Firma M*** C*** nicht zugetroffen habe; für eine derartige Forderung gebe es keinerlei vertraglichen Anhaltspunkt. Es müsse daher geprüft werden, ob das verdeckte Geschäft zu Recht bestehe. Die Abgeltung von Gründungskosten komme nicht in Betracht, weil die Gesellschaftsverträge keine derartigen Bestimmungen enthielten. Die Gesellschaften seien nur dann verpflichtet, Gründern Gründungskosten zu zahlen, wenn diese Verpflichtung in den Gesellschaftsverträgen übernommen wurde. Die Auffassung der Berufung, daß mit dem gegen die GmbH bestehenden Anspruch des Dipl.Ing. Eberhard M*** auf Zahlung eines Geschäftsführergehaltes hätte aufgerechnet werden dürfen, sei mangels entsprechenden Vorbringens im Verfahren erster Instanz nicht zu prüfen. Selbst wenn man aber unterstelle, daß Dipl.Ing. Eberhard M*** seine gegen die GmbH erworbenen Entgeltansprüche nicht nur gegen Forderungen dieser Gesellschaft, sondern auch gegen eine Forderung der KG hätte aufrechnen dürfen, wäre die Forderung auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage nicht getilgt worden: Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG verbiete nicht nur die einseitige Aufrechnung, sondern stehe auch solchen Aufrechnungsvereinbarungen entgegen, die durch ein Insichgeschäft zustande kommen und praktisch auf eine einseitig erklärte Aufrechnung hinauslaufen. In solchen Fällen verbiete Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG die Aufrechnung unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines erlaubten Insichgeschäftes vorliegen. Hinsichtlich der Zahlung der Kommanditeinlage aber sei die Aufrechnungsvereinbarung ein unzulässiges Insichgeschäft. Das Verbot des Selbstkontrahierens erstrecke sich auf die organschaftliche Vertretungsmacht bei Personengesellschaften. Eine Interessenkollision sei schon dann anzunehmen, wenn die Verletzung der Interessen des Vertretenen wahrscheinlich ist. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes, seien immer auch Gläubigerinteressen zu wahren; das im Wege der Doppelvertretung abgeschlossene Geschäft müsse daher völlig eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Folgerichtig werde von der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre die Bestellung eines Kollisionskurators verlangt, wenn das Insichgeschäft eine Einmanngesellschaft betreffe. Gleiches müsse gelten, wenn die sonst zustimmungsberechtigten Gesellschafter oder Gesellschaftsorgane selbst in einem Interessenkonflikt zur Gesellschaft oder zu deren Gläubigern stehen. Im gegenständlichen Fall fehle es bereits am eindeutigen Nachweis des Insichgeschäftes; durch Urkunden belegbar sei nur die Aufrechnung mit einer - nicht bestehenden - Werklohnforderung des Dipl.Ing. Eberhard M***. Bei dieser Sachlage hätte ein Kollisionskurator bestellt werden müssen. Die Zustimmung Henrika M***, das Einverständnis der Hausbank der Gesellschaften und des Treuhänders der stillen Gesellschafter hätten diese für den Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs notwendige Maßnahme nicht ersetzen können, weil dadurch nicht die Interessen aller Gesellschaftsgläubiger gewahrt worden seien.
Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kommanditeinlage richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten Henrika M*** mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage 8 a Cg 52/86 des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Stammeinlagen erheben beide Beklagte eine außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Urteil auch im Sinne der Abweisung der Klagen 8 a Cg 51 und 53/86 des Erstgerichtes abzuändern.
Der Kläger beantragt, der ordentlichen Revision nicht Folge zu geben und die außerordentliche Revision zurückzuweisen. I. Zur ordentlichen Revision:Der Kläger beantragt, der ordentlichen Revision nicht Folge zu geben und die außerordentliche Revision zurückzuweisen. römisch eins. Zur ordentlichen Revision: