Aus der Begründung:
Gemäß § 1220 ABGB sind zunächst die Eltern, wenn die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinreichendes Vermögen besitzt, verbunden, den Töchtern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen. Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall über kein eigenes Vermögen verfügte, kommt primär die Forderung gegen den Vater und subsidiär gegen die Mutter in Betracht. Bei der Festsetzung der Höhe des Heiratsgutes kommt es vor allem auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen an (EvBl. 1952/29; EvBl. 1962/368; SZ 41/38 u. a.), wobei der Zeitpunkt der Verehelichung maßgebend ist (SZ 41/38; JBl. 1963, 153 u a.). Seine Leistungsfähigkeit zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches ist nur insofern wesentlich, als sie geringer ist als im Zeitpunkt der Eheschließung (JBl. 1963, 153; SZ 41/38 u. a.). Bei der Bemessung ist auch auf die Schulden des Dotationspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen. Es kann von ihm zwar nicht verlangt werden, daß er seinen anständigen Unterhalt gefährdet (SZ 41/38 u. a.), doch ist er grundsätzlich auch verpflichtet, seinen Besitz zu belasten, ja selbst Teile davon zu veräußern oder dem Dotationsberechtigten zu überlassen (NZ 1936, 190; EvBl. 1962/437 u. a.). Auch eine ratenweise Zahlung ist möglich (Weiß in Klang [2] V, 739; NZ 1934, 191; SZ 16/243).Gemäß Paragraph 1220, ABGB sind zunächst die Eltern, wenn die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinreichendes Vermögen besitzt, verbunden, den Töchtern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen. Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall über kein eigenes Vermögen verfügte, kommt primär die Forderung gegen den Vater und subsidiär gegen die Mutter in Betracht. Bei der Festsetzung der Höhe des Heiratsgutes kommt es vor allem auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen an (EvBl. 1952/29; EvBl. 1962/368; SZ 41/38 u. a.), wobei der Zeitpunkt der Verehelichung maßgebend ist (SZ 41/38; JBl. 1963, 153 u a.). Seine Leistungsfähigkeit zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches ist nur insofern wesentlich, als sie geringer ist als im Zeitpunkt der Eheschließung (JBl. 1963, 153; SZ 41/38 u. a.). Bei der Bemessung ist auch auf die Schulden des Dotationspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen. Es kann von ihm zwar nicht verlangt werden, daß er seinen anständigen Unterhalt gefährdet (SZ 41/38 u. a.), doch ist er grundsätzlich auch verpflichtet, seinen Besitz zu belasten, ja selbst Teile davon zu veräußern oder dem Dotationsberechtigten zu überlassen (NZ 1936, 190; EvBl. 1962/437 u. a.). Auch eine ratenweise Zahlung ist möglich (Weiß in Klang [2] römisch fünf, 739; NZ 1934, 191; SZ 16/243).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann bestehen gegen die Festsetzung des Heiratsgutes mit zusammen 78.000 S bei ratenweiser Zahlung keine Bedenken. Es ist davon auszugehen, daß die Antragsgegner unter Abzug der Schulden über ein Vermögen von rund 2.000.000 S verfügen. Sie werden voraussichtlich noch für zwei weitere Töchter ein Heiratsgut bestellen müssen und sind für ihre jüngste Tochter noch sorgepflichtig. Berücksichtigt man noch, den jährlichen Reinertrag von etwa 57.000 S, dann erscheint der vom Rekursgericht festgesetzte Betrag im Zusammenhang mit der gewährten Ratenzahlung als angemessen und für die Antragsgegner auch tragbar. Die Ratenzahlungen belasten die Antragsgegner zusammen mit rund 20.000 S jährlich. Wenn der Revisionsrekurs meint, für die Antragsgegner und ihre jüngste Tochter stehe im Hinblick auf den Reinertrag der Liegenschaft nur ein monatlicher Betrag von 4600 S zur Verfügung, welcher das Existenzminimum darstelle, so wird hier übersehen, daß im Rahmen einer Landwirtschaft der vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigte Eigenverbrauch naturgemäß mit weit geringeren Beträgen wertmäßig erfaßt wird, als sich dieser bei Nichtlandwirten in den Lebenshaltungskosten auswirken würde. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs sind die Antragsgegner auch in der Lage, den erforderlichen Betrag zumindest teilweise durch Kreditaufnahmen aufzubringen. Wenn die Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf notwendige Investitionen verweisen, so handelt es sich bei diesen um solche, die einerseits erst in Zukunft durchgeführt wurden, andererseits aber auch den Verkehrswert der Liegenschaft steigern und damit die Bemessungsgrundlage erhöhen würden.
Es war schließlich noch zu prüfen, ob die vom Rekursgericht vorgenommene Wertsicherung der in Zukunft fällig werdenden Raten zulässig ist. Der Revisionsrekurs beschwert sich gegen die Wertsicherung nicht ausdrücklich. Auch der Oberste Gerichtshof hegt gegen die getroffene Lösung keine Bedenken. Im Gegensatz zum Streitrichter hat der Außerstreitrichter bei der Festsetzung der Zahlungsmodalitäten ein sehr weitreichendes Ermessen (Weiß in Klang[2] V, 739). Dieses gestattet ihm auch, die Zahlung des Heiratsgutes in Raten vorzuschreiben. Im Hinblick auf eine mögliche Geldentwertung, welche über mehrere Jahre hinweg nicht exakt beurteilt und daher im Rahmen einer Verzinsung nicht berücksichtigt werden kann, die aber schon nach bisheriger Rechtsprechung jedenfalls für die Vergangenheit bei länger dauernden Verfahren berücksichtigt wurde (EvBl. 1952/29; 2 Ob 365/56), ist es nicht abwegig, die eingeräumten Raten wertmäßig zu sichern. Allerdings kann auf Grund des Beschlusses bei Nichtzahlung zunächst nur zur Hereinbringung des ziffernmäßig geschuldeten Betrages Exekution geführt werden (Heller - Berger - Stix I, 190; RZ 1960, 61; RZ 1963, 74; EvBl. 1967/309 u. a.), und es müßte daher erst ein neuer Exekutionstitel auf Grund des grundsätzlichen Ausspruches über die Wertsicherung geschaffen werden. Daß es - anders als im streitigen Verfahren - im Außerstreitverfahren möglich ist, eine derartige, zunächst nach der Exekutionsordnung nicht vollstreckbare Wertsicherungsklausel in einen Beschluß einzubauen, ergibt sich auch aus der Erwägung, daß die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden müssen, sondern nach § 19 Abs. 3 AußStrG nur Exekution nach den Vorschriften der Exekutionsordnung geführt werden kann (vgl. S 7/165). Es gibt daher Fälle, in denen eine Exekution nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen ist (EvBl. 1968/97; EvBl. 1969/267 u. a.) und die nur nach § 19 Abs. 1 AußStrG vollzogen werden können, ja sogar solche Beschlüsse, die zwar für den späteren Richter bindend sind, jedoch überhaupt nicht vollstreckt werden können, wie etwa der Beschluß, mit welchem der Ehefrau die Wohnsitzfolge aufgetragen wird (SZ 44/181). Wenngleich nämlich das Gericht zwar grundsätzlich auch in außerstreitigen Angelegenheiten Verfügungen zu unterlassen hat, die nicht erzwingbar sind, so können solche dennoch erlassen werden, wenn hiefür ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (SZ 44/181). Daß aber die Antragstellerin an der Wertsicherung der erst in den kommenden Jahren zur Zahlung gelangenden Raten des festgesetzten Heiratsgutes ein solches Rechtsschutzbedürfnis hat, ist nicht zweifelhaft. Das Rekursgericht konnte daher eine solche Wertsicherung mit bindender Wirkung verfügen, obgleich eine unmittelbare Vollstreckung auf Grund dieses Beschlusses nicht möglich ist.Es war schließlich noch zu prüfen, ob die vom Rekursgericht vorgenommene Wertsicherung der in Zukunft fällig werdenden Raten zulässig ist. Der Revisionsrekurs beschwert sich gegen die Wertsicherung nicht ausdrücklich. Auch der Oberste Gerichtshof hegt gegen die getroffene Lösung keine Bedenken. Im Gegensatz zum Streitrichter hat der Außerstreitrichter bei der Festsetzung der Zahlungsmodalitäten ein sehr weitreichendes Ermessen (Weiß in Klang[2] römisch fünf, 739). Dieses gestattet ihm auch, die Zahlung des Heiratsgutes in Raten vorzuschreiben. Im Hinblick auf eine mögliche Geldentwertung, welche über mehrere Jahre hinweg nicht exakt beurteilt und daher im Rahmen einer Verzinsung nicht berücksichtigt werden kann, die aber schon nach bisheriger Rechtsprechung jedenfalls für die Vergangenheit bei länger dauernden Verfahren berücksichtigt wurde (EvBl. 1952/29; 2 Ob 365/56), ist es nicht abwegig, die eingeräumten Raten wertmäßig zu sichern. Allerdings kann auf Grund des Beschlusses bei Nichtzahlung zunächst nur zur Hereinbringung des ziffernmäßig geschuldeten Betrages Exekution geführt werden (Heller - Berger - Stix römisch eins, 190; RZ 1960, 61; RZ 1963, 74; EvBl. 1967/309 u. a.), und es müßte daher erst ein neuer Exekutionstitel auf Grund des grundsätzlichen Ausspruches über die Wertsicherung geschaffen werden. Daß es - anders als im streitigen Verfahren - im Außerstreitverfahren möglich ist, eine derartige, zunächst nach der Exekutionsordnung nicht vollstreckbare Wertsicherungsklausel in einen Beschluß einzubauen, ergibt sich auch aus der Erwägung, daß die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden müssen, sondern nach Paragraph 19, Absatz 3, AußStrG nur Exekution nach den Vorschriften der Exekutionsordnung geführt werden kann vergleiche S 7/165). Es gibt daher Fälle, in denen eine Exekution nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen ist (EvBl. 1968/97; EvBl. 1969/267 u. a.) und die nur nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG vollzogen werden können, ja sogar solche Beschlüsse, die zwar für den späteren Richter bindend sind, jedoch überhaupt nicht vollstreckt werden können, wie etwa der Beschluß, mit welchem der Ehefrau die Wohnsitzfolge aufgetragen wird (SZ 44/181). Wenngleich nämlich das Gericht zwar grundsätzlich auch in außerstreitigen Angelegenheiten Verfügungen zu unterlassen hat, die nicht erzwingbar sind, so können solche dennoch erlassen werden, wenn hiefür ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (SZ 44/181). Daß aber die Antragstellerin an der Wertsicherung der erst in den kommenden Jahren zur Zahlung gelangenden Raten des festgesetzten Heiratsgutes ein solches Rechtsschutzbedürfnis hat, ist nicht zweifelhaft. Das Rekursgericht konnte daher eine solche Wertsicherung mit bindender Wirkung verfügen, obgleich eine unmittelbare Vollstreckung auf Grund dieses Beschlusses nicht möglich ist.