Rechtssatz RS0001088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001088
Geschäftszahl
4Ob543/74; 4Ob555/78
Entscheidungsdatum
10.10.1978
Rechtssatz
Anders als im streitigen Verfahren ist es im Außerstreitverfahren möglich, zunächst nach der EO nicht vollstreckbare Wertsicherungsklauseln in einem Beschluß einzubauen, weil die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der EO vollstreckt werden müssen, sondern nach § 19 Abs 3 AußStrG (nur) Exekution nach den Vorschriften der EO geführt werden kann.Anders als im streitigen Verfahren ist es im Außerstreitverfahren möglich, zunächst nach der EO nicht vollstreckbare Wertsicherungsklauseln in einem Beschluß einzubauen, weil die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der EO vollstreckt werden müssen, sondern nach Paragraph 19, Absatz 3, AußStrG (nur) Exekution nach den Vorschriften der EO geführt werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 543/74
Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 543/74
Veröff: SZ 47/82
- 4 Ob 555/78
Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 555/78
Vgl auch; Beisatz: Wertsicherung einer Entschädigung nach § 14 OÖFVG.
(T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001088
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0040OB00543_7400000_001